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§ 29 StAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Abschnitt V

WEISUNGEN Weisungen der Oberstaatsanwaltschaften

§ 29.

(1) Weisungen der Oberstaatsanwaltschaften zur Sachbehandlung in einem bestimmten Verfahren sind den Staatsanwaltschaften schriftlich unter Bezugnahme auf diese Gesetzesstelle zu erteilen und zu begründen. Ist das aus besonderen Gründen, insbesondere wegen Gefahr im Verzug, nicht möglich, so ist eine mündlich erteilte Weisung so bald wie möglich schriftlich zu bestätigen.

(2) Wird die Sachbehandlung in einem bestimmten Verfahren mündlich erörtert, so hat die Staatsanwaltschaft das Ergebnis einer solchen Erörterung in einer Niederschrift festzuhalten, in der insbesondere anzuführen ist, ob sich eine übereinstimmende Rechtsauffassung ergeben hat oder die Oberstaatsanwaltschaft eine Weisung erteilt hat. Die Niederschrift ist von sämtlichen anwesenden Personen zu unterfertigen.

(3) Die Staatsanwaltschaft hat die Weisung oder die Niederschrift dem Tagebuch anzuschließen. Eine Ausfertigung der Weisung oder der Niederschrift hat sie im Ermittlungsverfahren dem Ermittlungsakt (§ 34c), im Haupt- und Rechtsmittelverfahren dem auf eine gerichtliche Entscheidung abzielenden Antrag anzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020

Gesetzesnummer

10000842

Dokumentnummer

NOR40173113

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