European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0100OB00019.26F.0324.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
I. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird berichtigt auf „Verlassenschaft nach dem am * verstorbenen A*“.
II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Zu I:
[1] Die Berichtigung der Parteienbezeichnung beruht auf § 235 Abs 5 ZPO. Aus der Revision und dem Verlassenschaftsakt ergibt sich, dass der Kläger am * verstorben ist, die Verlassenschaft aber noch nicht eingeantwortet wurde. Der Kläger war von einem Rechtsanwalt vertreten, sodass keine Unterbrechung des Verfahrens eintrat (RS0039666; RS0035686).
Zu II:
[2] Die klagende Partei macht einen ihr abgetretenen Bereichungsanspruch (§ 1431 ABGB) geltend. Dem liegt zugrunde, dass die Beklagte vom Zedenten mit Planungs- und Projektmanagementleistungen für den Umbau seines Hauses beauftragt worden sei, wobei der Vertrag am 19. 7. 2017, vor Fertigstellung des Bauvorhabens, vom Werkbesteller (Zedenten) aufgekündigt worden ist. In einem Vorprozess wurde die auf die Zahlung des offenen Honorars gerichtete (und 2018 eingebrachte) Werklohnklage der hier Beklagten unter Hinweis auf § 27a KSchG mit Berufungsurteil vom 3. 5. 2022 abgewiesen, weil der Beklagten nur die tatsächlich erbrachten Leistungen von 186.422,86 EUR zustünden, worauf der Werkbesteller aber bereits 219.620,69 EUR gezahlt habe. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde zu 1 Ob 121/22h mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
[3] Die Vorinstanzen wiesen die auf Zahlung des Differenzbetrags von 33.197,83 EUR gerichtete (im Oktober 2022 eingebrachte) Klage wegen Verjährung ab.
[4] Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsansicht, dass ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch, der sich aus einem Rechtsverhältnis ergibt, das nach § 1486 ABGB der kurzen Verjährungsfrist unterliegt (hier: Werklohnforderung), in drei Jahren verjähre. Der Beginn der Verjährung bestimme sich nach objektiven Kriterien. Dabei sei hier auf die Beendigung des Vertrags am 19. 7. 2017 abzustellen, ohne dass es auf die Kenntnis der klagenden Partei ankomme.
Rechtliche Beurteilung
[5] Die außerordentliche Revision der klagenden Partei zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[6] 1. Die Vorinstanzen sind – von der Revision nicht in Frage gestellt – im Sinne der ständigen Rechtsprechung (8 Ob 96/15y Pkt 3; 7 Ob 134/21p Rz 23 ua) davon ausgegangen, dass der Werkbesteller bei einer Überbezahlung des Werklohns einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch nach § 1431 ABGB wegen (teilweiser) Zahlung einer Nichtschuld hat.
Zur Verjährungsfrist des Rückforderungsanspruchs:
[7] 2. Die Verjährung von bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen nach § 1431 ABGB tritt grundsätzlich nach § 1479 ABGB nach 30 Jahren ein (vgl RS0033819 [T4 und T6]; RS0020167 [T2]). Diese lange Verjährungsfrist gilt als Auffangtatbestand. Sofern keine verjährungsrechtliche Sonderregelung vorliegt, die eine kurze Verjährungsfrist vorsieht, hat es bei der langen Verjährungsfrist von 30 Jahren zu bleiben (RS0086687).
[8] 3. Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich aus Bestimmungen, die die Verjährung der zu beurteilenden Ansprüche besonders regeln, insbesondere § 1486 ABGB (vgl 10 Ob 148/05w; 6 Ob 112/22x Rz 23 ff; 3 Ob 236/22k Rz 14). Die Rechtsprechung wendet die dort geregelten Tatbestände analog auch für damit korrespondierende (bereicherungsrechtliche) Rückforderungsansprüche an (vgl RS0034205 [T2]; 10 Ob 148/05w; 9 Ob 2/17k Pkt II.3.; 8 Ob 145/19k Pkt II.6.; 3 Ob 236/22k Rz 14; 6 Ob 112/22x Rz 23 ff). Das gilt auch für § 1486 Z 1 ABGB (RS0123539; zB 7 Ob 269/08x [Kondiktionsanspruch nach § 1431 des Kunden hinsichtlich des zu Unrecht vorgeschriebenen Netznutzungsentgelts]; 1 Ob 32/08z [Kondiktionsanspruch nach § 1431 ABGB wegen einer im geschäftlichen Betrieb vorgenommenen irrtümlichen Mehrlieferung in vermeintlicher Erfüllung bestehender vertraglicher Verbindlichkeiten]; 5 Ob 35/19m [Bereicherungsanspruch eines Energielieferanten wegen vertraglich nicht gedeckter Leistungen an seinen Vertragspartner]).
[9] 4.1 Die vom Berufungsgericht bejahte analoge Anwendung der kurzen Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB auf den abgetretenen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch des Auftraggebers findet damit Deckung in der Rechtsprechung und ist daher nicht korrekturbedürftig.
[10] 4.2 Das in der Revision angeführte Argument, die kurze Verjährungsfrist des § 1486 ABGB gelte nur für Bereicherungsansprüche des Unternehmers, lässt die – mittlerweile verfestigte – entgegenstehende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs unberücksichtigt (vgl 7 Ob 269/08x; 2 Ob 185/11m ua zu § 1486 Z 1 ABGB; 10 Ob 148/05w; 8 Ob 145/19k = RS0133071 zu § 1486 Z 6 ABGB).
Zum Beginn der Verjährungsfrist:
[11] 5.1 Bei bereicherungsrechtlichen Ansprüchen bestimmt sich der Beginn des Verjährungslaufs nach objektiven Kriterien (RS0020197), wobei bei einem Bereicherungsanspruch nach § 1431 ABGB die Verjährungsfrist – zumindest grundsätzlich – bereits mit der Leistungserbringung beginnt (RS0020197 [T4]), bei einem Vertrag jedenfalls aber mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses (8 Ob 145/19k Pkt II.9.).
[12] 5.2 Subjektive oder nur in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse haben nach gesicherter Rechtsprechung in der Regel auf den Beginn der Verjährungszeit keinen Einfluss (RS0034248). Soweit das Gesetz keine Ausnahmen macht (zB insbesondere § 1489 ABGB), hat damit die Kenntnis des Berechtigten vom Bestehen des Anspruchs keinen Einfluss auf den Beginn der Verjährung (5 Ob 115/23g Rz 9; RS0034337; RS0034343; RS0034445; RS0034248 [T7, T8, T9, T12]). Gegenteiliges ergibt sich – entgegen dem Rechtsmittel – auch nicht aus der Entscheidung 8 Ob 145/19k.
[13] 6. Auch in diesem Umfang hält sich die angefochtene Entscheidung im Rahmen der Rechtsprechung.
[14] 6.1 Dass das Berufungsgericht die ohne nähere Begründung vom Kläger als Ausnahmebestimmung angeführte Norm des § 1487a ABGB (betreffend die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche) für den hier zu prüfenden bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruch im Zusammenhang mit einem Werkvertrag nicht als analogiefähig erachtete, bedarf keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.
[15] 6.2 Die im Regelfall irrelevante Unkenntnis des Anspruchsinhabers hindert den Beginn der Verjährungsfrist lediglich dann, wenn sie auf ein arglistiges Verhalten des Anspruchsgegners zurückzuführen ist (RS0034292). List hat die klagende Partei der Beklagten nicht vorgeworfen.
[16] 6.3 Der knappe Hinweis im Rechtsmittel auf den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz zeigt schon mangels Eröffnung des Anwendungsbereichs des Unionsrechts keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung auf.
[17] 7. Damit ist die Revision zurückzuweisen, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedürfte (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO).
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