Rechtssatz
Unkenntnis des Anspruches hindert, abgesehen von dem in § 1489 ABGB geregelten Fall, den Beginn der Verjährung im Allgemeinen nicht.
5 Ob 115/23g | OGH | 30.01.2024 |
vgl; Beisatz: Die Verjährungsfrist beginnt – von Ausnahmebestimmungen wie etwa § 1489 ABGB abgesehen – im Zeitpunkt der objektiven Möglichkeit der Rechtsausübung, weil die Möglichkeit zu klagen im objektiven Sinn zu verstehen ist; subjektive, in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse, wie ein Irrtum des Berechtigten oder überhaupt Unkenntnis des Anspruchs, haben in der Regel auf den Beginn der Verjährungsfrist keinen Einfluss. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19620329_OGH0002_0050OB00072_6200000_001
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