OGH 1Ob177/24x

OGH1Ob177/24x11.11.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely‑Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, Wien 4, Prinz-Eugen-Straße 20–22, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W* AG, *, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. Juli 2024, GZ 2 R 77/24v-15, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 28. Februar 2024, GZ 57 Cg 36/23d-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0010OB00177.24X.1111.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiete: Klauselentscheidungen, Konsumentenschutz und Produkthaftung

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

 

I. Die Schriftsätze der beklagten Partei vom 7. Mai 2025 und vom 17. Juli 2025 sowie die Urkundenvorlage der klagenden Partei vom 3. Juli 2025 werden zurückgewiesen.

II. Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.410,90 EUR (darin enthalten 235,15 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

[1] Die Klägerin ist ein gemäß § 29 Abs 1 KSchG klagebefugter Verband.

[2] Die Beklagte betreibt ein Kreditinstitut im Sinn des § 1 BWG und tritt im Rahmen ihrer Tätigkeit in rechtsgeschäftlichen Kontakt mit Verbrauchern im Sinn des   § 1 KSchG. Dabei verwendet sie auch die Website https://*, mit der sie Details und Bedingungen zu ihren Produkten und Services und auch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Download bereitstellt. Sie schließt insbesondere mit Verbrauchern Kreditverträge ab, die in den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes fallen.

[3] Die Kreditvertragsurkunde der Beklagten enthält den Kreditvertrag, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für Bankgeschäfte, das Konditionenblatt und die Datenschutzerklärung.

[4] Die Klägerin begehrt, der Beklagten die Verwendung und Berufung auf insgesamt 29 beanstandete Klauseln oder sinngleiche Klauseln zu untersagen und ihr die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in einer Samstagsausgabe einer Tageszeitung zu erteilen sowie die Beklagte zu verpflichten, den klagestattgebenden Teil des Urteilsspruchs zu veröffentlichen.

[5] Die – im Revisionsverfahren noch strittigen – (14) Klauseln 1, 2, 5, 7, 9, 20 bis 23 und 25 bis 29 seien gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB und intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG.

[6] Die Beklagte anerkannte das Klagebegehren in Ansehung der Klauseln 3, 4, 6, 8, 10 bis 13 und 15 bis 19, bestritt es im Übrigen und beantragte die Abweisung der Klage sowie die Ermächtigung zur Veröffentlichung des abweisenden Urteils.

[7] Das Erstgericht gab der Klage hinsichtlich sämtlicher Klauseln mit Ausnahme der Klausel 24 statt. Hinsichtlich der Klausel 24 und des darauf bezugnehmenden Veröffentlichungsbegehrens wies es die Klage ab. Auch das Gegenveröffentlichungsbegehren der Beklagten wies es ab.

[8] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es erklärte die Revision mit der Begründung für zulässig, es habe Klauseln zu beurteilen gehabt, zu denen noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege (unter anderem die Klauseln 26 bis 29). Die Klauseln seien nicht so eindeutig, dass nur eine Möglichkeit der Beurteilung in Frage käme.

[9] Gegen die Stattgebung des Unterlassungsbegehrens in Bezug auf die Klauseln 1, 2, 5, 7, 9, 20 bis 23 und 25 bis 29 sowie gegen die Stattgebung des Urteilsveröffentlichungsbegehrens der Klägerin wendet sich die Revision der Beklagten mit dem Abänderungsantrag auf Abweisung der Klage auch in diesem Umfang; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

[10] In ihrer Revisionsbeantwortung beantragt die Klägerin, die Revision der Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

[11] I. Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittel‑(gegen‑)schrift zu. Weitere Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig (RS0041666; RS0100170). Die nach Erstattung der Revisionsbeantwortung eingebrachten Schriftsätze der Beklagten vom 7. 5. 2025 und 17. 7. 2025 sind daher ebenso wie die Urkundenvorlage der Klägerin vom 3. 7. 2025 zurückzuweisen.

[12] II. Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.

A. Allgemeines

[13] 1. Wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die er von ihm geschlossenen Verträgen zugrunde legt, oder in Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, oder wer solche Bedingungen für den geschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann gemäß § 28 Abs 1 KSchG von einem nach § 29 KSchG berechtigten Verband auf Unterlassung geklagt werden.

[14] 2. Eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist nach § 879 Abs 3 ABGB nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt.

[15] 2.1. Mit dieser Bestimmung wurde ein bewegliches System geschaffen, in dem einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit“ berücksichtigt werden können (RS0016914 [T54, T61]). Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, hat sich am dispositiven Recht als dem Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs zu orientieren (RS0014676 [T7, T13, T43]). Weicht eine Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners schon dann vor, wenn es für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung gibt. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht (RS0016914 [T3, T4, T32]; RS0014676 [T21]).

[16] 2.2. Die Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB setzt voraus, dass die zu prüfende Vertragsbestimmung nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt. Diese Ausnahme ist möglichst eng zu verstehen und soll auf die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen beschränkt bleiben (RS0016908 [T1]). Nicht schon jede die Hauptleistung betreffende Vertragsbestimmung ist der Kontrolle entzogen. Bestimmungen, die die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln oder die vertragstypische Leistung in allgemeiner Form näher umschreiben, fallen nicht unter die Ausnahme der Inhaltskontrolle (RS0016908 [T16, T32]).

[17] 3. Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist.

[18] 3.1. Dieses Transparenzgebot für Verbrauchergeschäfte soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Geschäftsbedingungen sicherstellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird, ihm unberechtigte Pflichten abverlangt werden, ohne dass er sich zur Wehr setzt, und er über Rechtsfolgen getäuscht oder ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird (RS0115217 [T8]; RS0115219 [T9, T21, T43]).

[19] 3.2. Das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG soll es dem Verbraucher ermöglichen, sich aus dem Vertragsformblatt zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren (RS0115217 [T41]). Das setzt die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig ist oder von ihm jedenfalls festgestellt werden kann. Das können naturgemäß auch Fachbegriffe sein, nicht aber Begriffe, die so unbestimmt sind, dass sich ihr Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entzieht. Der durch ihre Verwendung geschaffene weite Beurteilungsspielraum schließt es aus, dass der Verbraucher Klarheit über seine Rechte und Pflichten gewinnen kann (RS0115217 [T3]). Aus dem Transparenzgebot kann eine Pflicht zur Vollständigkeit folgen, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben (RS0115219). Einzelwirkungen des Transparenzgebots sind demnach das Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit, das Gebot, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen, das Bestimmtheitsgebot, das Gebot der Differenzierung, das Richtigkeitsgebot und das Gebot der Vollständigkeit (RS0115217 [T12]; RS0115219 [T12]).

[20] 3.3. Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen Durchschnittskunden (RS0126158).

[21] 4. Im Verbandsprozess nach § 28 KSchG sind Klauseln im „kundenfeindlichsten“ Sinn auszulegen (RS0016590; RS0038205 [T4, T11]). Es ist von der Auslegungsvariante auszugehen, die für die Kunden der Beklagten die nachteiligste ist (RS0016590 [T5, T6, T17]). Das der Klausel vom Verwender der AGB beigelegte Verständnis ist im Verbandsprozess nicht maßgeblich (RS0016590 [T23]). Auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Bedingungen ist nicht Rücksicht zu nehmen; für eine geltungserhaltende Reduktion ist kein Raum (RS0038205 [T1]).

B. Zu den einzelnen Klauseln

1. Klausel 1:

Verzugszinsen 4,800 % p.a.

[22] 1.1. Das Erstgericht sah die Klausel, mit der im Fall des Verzugs des Kreditnehmers Verzugszinsen von 4,8 % pa – nach dem Verständnis der Parteien über dem Sollzinssatz – verrechnet werden sollen, unter Verweis auf    § 1333 Abs 1 iVm § 1000 Abs 1 ABGB als gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB an.

[23] 1.2. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

[24] 1.3. Die Beklagte wendet in der Revision ein, aus einem Umkehrschluss aus § 6 Abs 1 Z 13 KSchG, der § 879 ABGB konkretisiere, folge, dass geringere Zinsen als 5 % jedenfalls zulässig seien. Die Klausel sehe Verzugszinsen von 4,8 % vor, die den gesetzlichen Zinssatz von 4 % nur um 0,8 % überschreiten würden.

[25] 1.4. Die Klägerin führt dagegen ins Treffen, eine Vereinbarung, nach der über die gesetzlichen Verzugszinsen hinausgehende Verzugszinsen unabhängig davon zustehen sollen, ob dem Gläubiger ein über die gesetzlichen Zinsen hinausgehender Zinsschaden (insbesondere aufgrund höherer Finanzierungskosten) entstanden sei, weiche ohne sachliche Rechtfertigung von § 1333 Abs 1 ABGB ab und benachteilige den Verbraucher gröblich im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB.

[26] 1.5. § 6 Abs 1 KSchG zählt im Rahmen der Inhaltskontrolle (Docekal/Kiendl-Wendner in Keiler/Klauser, Verbraucherrecht [2015] § 6 KSchG Rz 17) Vertragsbestimmungen auf, die in einem Verbrauchergeschäft generell – also unabhängig davon, ob sie vom Unternehmer formuliert oder im Einzelnen ausgehandelt wurden – nichtig sind (Docekal/Ecker/Kogelmann/Kolba in Deixler-Hübner/Kolba, Verbraucherrecht: Handbuch [2015] 140; Docekal/Kiendl‑Wendner in Keiler/Klauser, Verbraucherrecht § 6 KSchG Rz 19; Kathrein/Schoditsch in KBB7 [2023] § 6 KSchG Rz 1; Schurr in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 [2006] § 6 KSchG Rz 7).

[27] 1.5.1. Nach § 6 Abs 1 Z 13 KSchG sind für den Verbraucher Vertragsbestimmungen, nach denen die im Fall des Verzugs des Verbrauchers zu zahlenden Zinsen den für den Fall vertragsgemäßer Zahlung vereinbarten Zinssatz um mehr als fünf Prozentpunkte pro Jahr übersteigen, nicht verbindlich. Mit dieser Bestimmung soll ein angemessenes Verhältnis zwischen Verzugszinsen und gewöhnlichen Vertragszinsen (normalen Kreditierungskosten) hergestellt werden (1 Ob 124/18v [Punkt 21., Klausel 22]). § 6 Abs 1 Z 13 KSchG limitiert für Verbraucher einen vertraglichen Verzugszinsenaufschlag mit höchstens fünf Prozentpunkten über dem vereinbarten Zinssatz für vertragsgemäße Zahlung (6 Ob 120/15p [Punkt 3.19., Klausel 51] = RS0016563 [T3]).

[28] 1.5.2. Ob eine Verzugszinsenregelung, die unterhalb der Maximalgrenze des § 6 Abs 1 Z 13 KSchG bleibt, stets unangreifbar ist (wie die Beklagte behauptet), oder ob der Gläubiger eine sachliche Rechtfertigung für den vereinbarten Verzugszinssatz (den vereinbarten Aufschlag auf den Sollzinssatz) nachweisen muss, widrigens die Klausel zwar nicht gegen § 6 Abs 1 Z 13 KSchG verstoßen, aber nach § 879 Abs 3 ABGB unzulässig sein könnte, wird in der Literatur unterschiedlich beantwortet:

[29] Haghofer (Unangemessene Verzugsfolgenregelungen in Verbraucherkreditverträgen, ecolex 2016, 33 [35]; ihm folgend Plieseis, Verzugszinsen [2022] 108 f; Reichholf-Kogler, Verdünnte Willensfreiheit mangels Konditionenwettbewerbs, VbR 2017, 219) argumentiert, der Verzugszinsenaufschlag auf den Vertragszinssatz von 5 % pa könne zwar nach § 6 Abs 1 Z 13 KSchG zulässig sein, gleichzeitig aber nach § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend und damit unzulässig sein. Er leitet das daraus ab, dass die Tatbestände des § 6 Abs 1 KSchG nur festlegen, welche Vereinbarungen in Verbraucherverträgen „jedenfalls“ unzulässig sind. Dies schließe die Prüfung nach § 879 Abs 3 ABGB nicht aus.

[30] Koch (Entscheidungsanmerkung zu 1 Ob 77/22p, ÖBA 2023, 50 [52]) vertritt den gegenteiligen Standpunkt. Der Gesetzgeber habe sich in § 6 Abs 1 Z 13 KSchG eindeutig festgelegt, ab welchem Jahreszinssatz (fünf Prozentpunkte) ein Verzugszinsenaufschlag auf den Vertragszinssatz gröblich benachteiligend sei und in den Gesetzesmaterialien erklärt, dass er diese Regelung als angemessenen Interessenausgleich ansehe. Die auf die Höhe bezogene Inhaltskontrolle von Verzugszinsenaufschlägen im Verbrauchergeschäft richte sich nur nach § 6 Abs 1 Z 13 KSchG. Dass dadurch der Gesamtzinssatz zwangsläufig über dem gesetzlichen Zinssatz von 4 % pa liege, sei „nicht entscheidend“.

Dazu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

[31] In der Literatur ist anerkannt, dass bei Verbrauchergeschäften § 6 Abs 1 KSchG neben § 879 Abs 3 ABGB anwendbar ist (Docekal/Kiendl-Wendner in Keiler/Klauser, Verbraucherrecht § 6 KSchG Rz 17; Kathrein/Schoditsch in KBB7 § 6 KSchG Rz 2; Schurr in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 6 KSchG Rz 6; Kronthaler in GeKo Wohnrecht II2 § 6 KSchG Rz 69 [Stand 15. 1. 2024, rdb.at]).

[32] So muss nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs eine Zustimmungsfiktion in AGB nicht nur den formalen Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG entsprechen, sondern auch einer Zulässigkeitsprüfung nach § 879 Abs 3 ABGB standhalten (1 Ob 210/12g [Punkt 2.15.] = RS0128865; 10 Ob 60/17x [Punkt 3.2]; 4 Ob 74/22v [Rz 106]).

[33] Auch aus § 6 Abs 1 Z 9 KSchG darf nicht einfach der Umkehrschluss gezogen werden, dass die Haftung für bloß leicht fahrlässig verursachte Sachschäden jedenfalls ausgeschlossen werden darf. Der Gesetzgeber hat deutlich klargemacht, die Freizeichnung von leichter Fahrlässigkeit nicht schlechthin zulassen zu wollen. Vielmehr kann ein in AGB enthaltener Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit grob benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB sein (ErläutRV 744 BlgNR 14. GP  24; 4 Ob 179/02f [Bestimmung Z 9 Abs 1 Satz 1]; 4 Ob 221/06p [Punkt 2.39.]).

[34] Zwar stellt nach den Gesetzesmaterialien zu § 6 Abs 1 Z 13 KSchG ein maximaler Aufschlag von fünf Prozentpunkten per anno auf die vereinbarten Vertragszinsen einen sachgerechten Ausgleich zwischen den Refinanzierungsinteressen der Wirtschaft und deren Interesse am pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens einerseits sowie den Anliegen des Verbraucherschutzes andererseits dar (ErläutRV 311 BlgNR 20. GP  20). Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten kann daraus aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass Verzugszinsen in AGB, die den für den Fall der vertragsgemäßen Zahlung vereinbarten Sollzinssatz nicht um mehr als 5 % übersteigen, jedenfalls zulässig sind. Vielmehr kann eine solche Klausel aus anderen Gründen dennoch nach § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend sein. § 6 Abs 1 Z 13 KSchG schließt diese Beurteilung nicht aus.

[35] 1.5.3. § 1333 Abs 1 iVm § 1000 Abs 1 ABGB sieht gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von 4 % pa vor. Diese sollen den Schaden, den ein Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung erlitten hat, pauschal abdecken, ohne dass ein konkreter Schaden in dieser Höhe nachgewiesen werden muss (RS0109502). Wenngleich § 1333 Abs 1 ABGB dispositiv ist und für die Vereinbarung höherer als 4%iger vertraglicher Verzugszinsen in AGB in der Rechtsprechung mitunter kein schuldhafter Verzug gefordert wird (vgl 10 Ob 14/18h [Punkt 2.4.1]), handelt es sich nur bei den gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 4 % um eine Mindestpauschale, die der Gläubiger unabhängig vom Nachweis eines konkreten Schadens verlangen kann (vgl RS0109502).

[36] Der Schaden des Gläubigers, der durch die gesetzlichen Zinsen (pauschal) ausgeglichen werden soll, besteht darin, dass dieser den entsprechenden Betrag trotz Fälligkeit nicht zur Verfügung hatte und somit nicht einmal zur gewöhnlichen Verzinsung bringen konnte (RS0109502 [T6]). Ein über die gesetzlichen Verzugszinsen von 4 % hinausgehender Verzugsschaden setzt den konkreten Nachweis voraus, dass im Vermögen des Gläubigers ein die gesetzlichen Zinsen übersteigender Vermögensnachteil eingetreten ist (vgl RS0080057 [T1]).

[37] Eine – wie hier zu beurteilende – Vereinbarung, wonach über die gesetzlichen Verzugszinsen hinausgehende Verzugszinsen unabhängig davon zustehen sollen, ob dem Gläubiger ein über die gesetzlichen Zinsen hinausgehender Zinsschaden (insbesondere aufgrund höherer Refinanzierungskosten) entstanden ist, weicht von dieser Rechtslage ohne sachliche Rechtfertigung ab und benachteiligt den Verbraucher daher gröblich im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB (1 Ob 77/22p [Rz 37; „Verzugszinsen von höchstens 5 %-Punkten über dem für den Vertrag geltenden Sollzinssatz“]; 2 Ob 36/23t [Rz 20; „Verzugszinsen in der Höhe von 13 % p.a.“]; RS0109502 [T11]).

2. Klausel 2:

Einmalige Bearbeitungsgebühr von 4,000 % des Kreditbetrages, die dem Kreditkonto angelastet wird

[38] 2.1. Das Erstgericht sah die Klausel unter Bezugnahme auf die Entscheidung 2 Ob 238/23y als intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG an.

[39] 2.2. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erachtete die Klausel sowohl als intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG als auch als gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB.

[40] 2.3. Die Beklagte hält dem in der Revision entgegen, die Klausel sei zulässig, weil die Bearbeitungsgebühr Teil der Hauptleistung sei, daher nicht der Kontrolle nach § 879 Abs 3 AGB unterliege und den Verbraucher ohnedies nicht gröblich benachteilige. Die Beklagte müsse weder ihre interne Kalkulation offenlegen noch sämtliche Dienstleistungen, die mit der Bearbeitungsgebühr abgegolten würden, einzeln anführen. Die Klausel sei auch nicht intransparent, weil die Entgelte gesondert ausgewiesen seien und sich die Höhe des zu zahlenden Geldbetrags und die Leistungen, für die der Geldbetrag zu zahlen sei, klar und verständlich aus der Klausel ergeben würden.

[41] 2.4. Die Klägerin entgegnet, es sei unklar, welche Leistungen der Beklagten der Kreditbearbeitungsgebühr gegenüberstehen würden. Da es sich nicht um einen Teil der Hauptleistung, sondern um ein zusätzliches Entgelt handle, sei die Klausel gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB.

[42] 2.5. Die Klausel 2 war bereits Gegenstand der Entscheidung 2 Ob 238/23y. Sie wurde als intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG angesehen, weil sich für den Verbraucher nicht ausreichend klar überprüfen lässt, inwieweit es zu Überschneidungen oder Doppelverrechnungen zwischen der Kreditbearbeitungsgebühr und weiteren Entgelten kommt.

[43] Auch die hier von der Klägerin beanstandeten Klauseln verpflichten den Verbraucher nicht nur zur Zahlung einer Kreditbearbeitungsgebühr (Klausel 2), sondern sehen auch weitere Entgelte in Form von Erhebungsspesen (Klausel 20), Auslagenersatz Porti und Drucksorten (Klausel 21), Auslagenersatz Porti und Druckkosten (Ident.Brief) (Klausel 22) und Überweisungsspesen (Klausel 23) vor. Am Vertrag als Ganzes gemessen erweist sich die vereinbarte Bearbeitungsgebühr als intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG, weil es dem Verbraucher nicht möglich ist, aus dem Vertragswerk zu entnehmen, welche Leistung welchem Entgelt zugeordnet ist (siehe bereits mit eingehender Begründung 2 Ob 238/23y [Rz 6 ff]; vgl auch 4 Ob 181/24g [Rz 9 ff]).

[44] Infolge der Intransparenz ist die Überprüfung der Klausel auf eine gröbliche Benachteiligung im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB entbehrlich.

3. Klausel 5:

2. Änderungen

Z 2. (1) Änderungen dieser zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen gelten nach Ablauf von zwei Monaten ab Zugang der Mitteilung der angebotenen Änderungen an den Kunden als vereinbart, sofern bis dahin kein schriftlicher Widerspruch des Kunden bei der W* AG einlangt. Die W* AG wird den Kunden in der Mitteilung auf die Änderungen hinweisen und darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen nach Ablauf der zwei Monate ab Zugang der Mitteilung durch das Unterlassen eines Widerspruchs in Schriftform als Zustimmung zu den Änderungen gilt. Außerdem wird die W* AG eine Gegenüberstellung über die von der Änderung betroffenen Bestimmungen sowie die vollständige Fassung der neuen Bedingungen auf ihrer Internetseite veröffentlichen und die Gegenüberstellung dem Kunden auf sein Verlangen zur Verfügung stellen; auch darauf wird die W* AG in der Mitteilung hinweisen.

(2) Änderungen dieser AGB müssen unter Berücksichtigung aller Umstände (gesetzliche, aufsichtsbehördliche und sonstige behördliche Anforderungen, Gerichtsurteile, die Sicherheit des Bankbetriebs, die technische Entwicklung, Änderung der vorherrschenden Kundenbedürfnisse oder des erheblich gesunkenen Nutzungsgrads der Leistung, der die Kostendeckung wesentlich beeinträchtigt) sachlich gerechtfertigt sein.

(3) Bei einem Änderungsangebot, das sich auf in diesen AGB enthaltene Leistungen des Kreditinstituts gegenüber Verbrauchern bezieht, ist überdies erforderlich, dass sich dadurch eine Ausweitung der Leistungen des Kreditinstituts oder eine für den Kunden zumutbare Einschränkung der Leistungen des Kreditinstituts und keine unverhältnismäßigen Änderungen wesentlicher Rechte und Pflichten zu Gunsten des Kreditinstituts ergeben.

(4) Im Falle einer beabsichtigten Änderung der AGB hat der Kunde, der Verbraucher ist, das Recht, seine Rahmenverträge für Zahlungsdienste, insbesondere den Girokontovertrag, vor dem Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Darauf wird das Kreditinstitut im Änderungsangebot hinweisen.

(5) Die Absätze (1) und (2) gelten auch für Änderungen der Rahmenverträge für Zahlungsdienste (insbesondere des Girokontovertrags). Die Änderung der in solchen Rahmenverträgen vereinbarten Leistungen des Kreditinstituts und Entgelte des Kunden ist gesondert in den Ziffern 43 (für das Geschäft mit Unternehmern) und Z 44 bis 45b (für das Geschäft mit Verbrauchern) geregelt.

[45] 3.1. DasErstgericht hielt die Klausel für intransparent. Diese ermögliche auch die Änderung von Klauseln, die ihrerseits die Änderung von Leistungen und Entgelten vorsehen und greife schon aus diesem Grund in das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung ein. Die Auswirkungen der Änderungsklausel seien aufgrund der Verwendung unbestimmter Begriffe wie „sachlich gerechtfertigte Umstände“, „zumutbare Einschränkungen“, „keine unverhältnismäßigen Änderungen“ für den Verbraucher unklar. Auch die in der Klausel für die sachliche Rechtfertigung einer Änderung angeführten Umstände seien so allgemein formuliert, dass sie für den Verbraucher unklar und nicht nachvollziehbar seien. Diese Umstände seien lediglich in Klammer angeführt, sodass auch eine bloße Aufklärung zum besseren Verständnis und somit eine demonstrative Aufzählung nahe liege. Schließlich sehe die Klausel auch keine Offenlegungspflicht der Beklagten für die Gründe der Änderung vor, woraus sich zusammengefasst die Intransparenz der Klausel ergebe.

[46] 3.2. Auch das Berufungsgericht erachtete die Klausel als intransparent, weil die grammatikalische Auslegung der Klausel für keine taxative Aufzählung spreche. Gerade die gewählte Formulierung „unter Berücksichtigung aller Umstände“ lege nahe, dass damit nicht nur die in der anschließenden Klammer angeführten Umstände gemeint seien.

[47] 3.3. Dem hält die Beklagte in der Revision entgegen, bei den Absätzen 2 und 3 der Klausel handle es sich um zwei rechtlich eigenständige Klauseln, die jeweils einzeln zu beurteilen seien. Die in der Änderungsklausel enthaltene Zustimmungsfiktion sei jedenfalls zulässig, weil diese nur Änderungen der AGB und keine Änderungen der Hauptleistungspflichten ermögliche. Die Gründe, die eine Änderung der AGB zulassen würden, seien in der Klausel taxativ und klar verständlich angeführt. Die Klausel sei daher transparent.

[48] 3.4. Die Klägerin erwidert, die Änderungsklausel sei intransparent, weil sie einerseits keine taxative, sondern eine bloß demonstrative Aufzählung der zulässigen Gründe für eine Änderung der AGB enthalte und andererseits die angeführten Kriterien so allgemein formuliert seien, dass die Auswirkungen der Klausel für den Verbraucher unklar blieben. Da die Klausel auch nicht vorsehe, dass die Beklagte dem Kunden die Gründe für eine AGB-Änderung offenzulegen habe, sei sie intransparent.

[49] 3.5. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs verstößt eine Klausel, die Änderungen des Vertrags über eine Zustimmungsfiktion nach Inhalt und Ausmaß unbeschränkt zulässt und nicht einmal ansatzweise irgendeine Beschränkung erkennen lässt, die den Verbraucher vor dem Eintritt unangemessener Nachteile schützen könnte, gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG. Dies gilt vor allem dann, wenn die Klausel eine Änderung wesentlicher Pflichten der Parteien (Leistung und Gegenleistung) zu Gunsten des Verwenders der AGB in nahezu jede Richtung und in unbeschränktem Ausmaß zulässt (RS0128865). Aufgrund des aus dem Transparenzgebot abzuleitenden Vollständigkeitsgebots muss der Verbraucher von Anfang an auch über die Gründe und die maßgeblichen Indizes für eine Entgelterhöhung mittels Zustimmungsfiktion informiert werden, andernfalls die Auswirkungen der Klausel für ihn unklar bleiben. Nur auf diese Weise kann dem Risiko der künftigen Passivität des Verbrauchers ausreichend Rechnung getragen werden. Die Parameter, die für eine Entgelterhöhung mittels Zustimmungsfiktion eine Rolle spielen, müssen aus der Klausel selbst hervorgehen, damit diese dem Transparenzgebot entspricht (RS0132022; 10 Ob 60/17x [Punkte 3.3 und 3.6]; 5 Ob 103/21i [Rz 9]; 4 Ob 74/22v [Klausel 8]; 8 Ob 115/24f [Rz 42]).

[50] 3.5.1. Nach dem Wortlaut der Klausel müssen die Änderungen dieser AGB „unter Berücksichtigung aller Umstände (gesetzliche, aufsichtsbehördliche und sonstige behördliche Anforderungen, Gerichtsurteile, die Sicherheit des Bankbetriebs, die technische Entwicklung, Änderung der vorherrschenden Kundenbedürfnisse oder des erheblich gesunkenen Nutzungsgrads der Leistung, der die Kostendeckung wesentlich beeinträchtigt) sachlich gerechtfertigt sein“. Ob eine Änderung sachlich gerechtfertigt ist oder nicht, ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen. Durch die Bezugnahme auf „alle Umstände“ bietet die Klausel eine nicht näher konkretisierte, unbeschränkte Möglichkeit der Vertragsänderung. Daran vermag auch der Umstand, dass in Klammer eine Aufzählung einzelner Gründe für eine Änderung der AGB erfolgt, nichts ändern, ergibt sich doch aufgrund der Formulierung „aller Umstände“ gerade nicht, dass nur die in der Klammer angeführten Gründe eine Änderung der AGB sachlich rechtfertigen. Entgegen dem Standpunkt der Beklagten ist eine taxative Aufzählung gerade nicht naheliegend, sondern werden hier lediglich exemplarisch Gründe für eine Änderung genannt.

[51] Aufgrund der in der Klausel verwendeten zahlreichen unbestimmten Begriffe wie „sachlich gerechtfertigte Umstände“, „Sicherheit des Bankbetriebs“, „technische Entwicklung“, „Änderung der vorherrschenden Kundenbedürfnisse“ oder „erheblich gesunkener Nutzungsgrad der Leistung, der die Kostendeckung wesentlich beeinträchtigt“ (Abs 2 der Klausel), „zumutbare Einschränkungen“ und „keine unverhältnismäßigen Änderungen“ (Abs 3), lässt sich darüber hinaus weder der konkrete Inhalt noch der konkrete Umfang der zulässigen Leistungsänderungen bestimmen. Der exemplarisch angeführte Grund der „Änderung des erheblich gesunkenen Nutzungsgrads der Leistung, der die Kostendeckung wesentlich beeinträchtigt“, würde darüber hinaus bei kundenfeindlichster Auslegung dazu führen, dass die Beklagte Kostensteigerungen, die auf eigene betriebswirtschaftliche (Fehl‑)Entscheidungen zurückzuführen wären, zum Anlass für eine für den Verbraucher nachteilige Änderung nehmen könnte (siehe 10 Ob 60/17x [Klausel 1; Punkt 4.1]).

[52] Da die sachliche Rechtfertigung nur mit Beispielen skizziert wird und der Inhalt der Änderungen mit großteils unbestimmten Begriffen beschrieben wird, besteht somit die Möglichkeit zur Vertragsanpassung mittels Erklärungsfiktion, deren Gründe, Umfang und Grenzen nicht abzusehen sind (9 Ob 81/21h [Klauseln 2, 4 und 33; Rz 26]; vgl auch 10 Ob 60/17x [Klauseln 1, 2, 3 und 4]). Dem Transparenzgebot wird insofern nicht entsprochen, als der Verbraucher nicht von Anfang an über die Gründe und die maßgeblichen Faktoren für eine Änderung der AGB mittels Zustimmungsfiktion informiert wird (RS0115219; 5 Ob 117/21y [Klausel 11a; Rz 83 ff]; siehe auch 5 Ob 75/21b [Klausel 2; Rz 42 ff] mit ähnlichen Änderungsgründen; hingegen lag der Entscheidung 5 Ob 191/24k [Rz 84 ff], in der die Klausel 9 über Änderungen der AGB als transparent erachtet wurde, eine andere Bedingungslage zugrunde).

[53] 3.5.2. Ob die Absätze 2 und 3 der Klausel – so wie die Beklagte meint – als materiell eigenständige Regelungen anzusehen sind, ist vor dem Hintergrund, dass ohnedies beide Regelungen aufgrund der verwendeten unbestimmten Begriffe intransparent sind, nicht entscheidungsrelevant. Darüber hinaus würde die Klausel bei Entfall der Absätze 2 und 3 ein unbeschränktes Änderungsrecht der Beklagten vorsehen. Die Klausel 5 ist daher als Einheit zu betrachten.

[54] Der Einwand der Beklagten, aus der Entscheidung 5 Ob 175/21b leite sich ab, dass nur jene Zustimmungsfiktionen überprüfbar seien, die Änderungen der Hauptleistungspflichten ermöglichten, überzeugt nicht. Die dort zu beurteilende Klausel sah eine Zustimmungsfiktion für „Leistungsänderungen“ vor und ist mit der hier zu beurteilenden Klausel, die in Absatz 3 ebenfalls eine Zustimmungsfiktion für Änderungen der „Leistungen des Kreditinstituts“ enthält, durchaus vergleichbar. Darüber hinaus enthalten die AGB der Beklagten Regelungen über Kündigungsgründe, Änderungen der Entgelte, Leistungen, Zinssätze, Dauerleistungen, Pfandrechte und Sicherheiten. Dabei handelt es sich jedenfalls um wesentliche Pflichten der Parteien und insbesondere von der Bank geschuldete Leistungen.

[55] Dass auch AGB-Änderungsklauseln, die Zustimmungsfiktionen enthalten, gesetzwidrig sein können, wenn die künftigen Änderungsmöglichkeiten nicht ausreichend bestimmt sind, entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl 5 Ob 160/15p [Punkt 2]; 9 Ob 26/15m [Klauseln 3, 8 und 10]; 5 Ob 117/21y [Klausel 11a]).

[56] Die Klausel 5 verstößt daher gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG.

4. Klausel  7:

2. Änderungen der Entgelte und Leistungen gegenüber Verbrauchern außerhalb der Zahlungsdienste (ausgenommen Sollzinsen)

Z 44 (2) Änderungen der im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses mit Verbrauchern vereinbarten Leistungen des Kreditinstituts sind nur mit Zustimmung des Kunden möglich; solche Änderungen werden nach Ablauf von zwei Monaten ab Zugang der Mitteilung der angebotenen Änderungen an den Kunden wirksam, sofern bis dahin kein schriftlicher Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt. Das Kreditinstitut wird den Kunden in der Mitteilung auf die jeweils angebotenen Änderungen hinweisen und darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen nach Ablauf der zwei Monate ab Zugang der Mitteilung als Zustimmung zur Leistungsänderung gilt.

(3) Die Änderungen müssen unter Berücksichtigung aller Umstände (gesetzliche, aufsich tsbehördliche und sonstige behördliche Anforderungen, Gerichtsurteile, die Sicherheit des Bankbetriebs, die technische Entwicklung, Änderung der vorherrschenden Kundenbedürfnisse oder des erheblich gesunkenen Nutzungsgrads der Leistung, der die Kostendeckung wesentlich beeinträchtigt) sachlich gerechtfertigt sein.

(4) Die Bestimmungen dieser Z 44. gelten nicht für die in Z 45. gesondert geregelten Änderungen von in Verträgen über Zahlungsdienste vereinbarten Entgelte und Leistungen.

[57] 4.1. Das Erstgericht ging von der Intransparenz der Klausel aus, weil nicht klar sei, ob die Aufzählung der Umstände taxativ sei, und die für die Änderung angeführten Gründe weder verständlich formuliert noch präzise determiniert seien.

[58] 4.2. Das Berufungsgericht hielt die Klausel schon deshalb für intransparent, weil nicht klar sei, ob es sich bei den – die Entgelt- und Leistungsänderungen rechtfertigenden – Umständen um eine taxative oder um eine demonstrative Aufzählung handle.

[59] 4.3. Die Beklagte hält dem in der Revision entgegen, die Änderungsgründe seien taxativ aufgezählt und zulässig.

[60] 4.4. Die Klägerin erachtet die Klausel für intransparent, weil die Bezugnahme auf „sachlich gerechtfertigte Gründe“ keine möglichst präzise und sachliche Determinierung sei und die Änderungsgründe nur demonstrativ angeführt seien.

[61] 4.5. Die Klausel 7 ermöglicht der Beklagten, Entgelte und Leistungen gegenüber Verbrauchern außerhalb der Zahlungsdienste mit Ausnahme von Sollzinsen zu ändern. Absatz 3 der Klausel führt die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Änderung an und ist wortident formuliert wie Absatz 2 der Klausel 5, der die inhaltlichen Voraussetzungen für die Änderungen der AGB regelt. Die Klausel 7 ist daher aus denselben Gründen wie die Klausel 5 intransparent (siehe Punkt 3.5.1.).

5. Klausel 9:

D. Änderung der Zinssätze gegenüber Verbrauchern (ausgenommen Kreditverträge)

Z 45a (1) Wurde mit dem Verbraucher keine Anpassungsklausel vereinbart, so bietet das Kreditinstitut eine Änderung des Zinssatzes spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens an. Die Zustimmung des Kunden zu diesen Änderungen gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens kein Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot hinweisen. Sollte das Änderungsangebot ein Konto, über das Zahlungsdienste abgewickelt werden, betreffen, so hat der Kunde das Recht, den Rahmenvertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Auch darauf wird das Kreditinstitut im Änderungsangebot, in dem stets das Ausmaß der Änderungen darzustellen ist, hinweisen; überdies ist das Änderungsangebot dem Kunden vom Kreditinstitut auf Papier oder, falls der Kunde sein Einverständnis dazu erteilt hat, auf sonstigen dauerhaften Datenträgern mitzuteilen.

(2) Auf dem in Abs 1 vorgesehenen Weg wird das Kreditinstitut dem Kunden eine Zinsanpassung (Erhöhungen oder Senkungen) nur vorschlagen, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

- die angebotene Zinssatzanpassung entspricht der Entwicklung der Kosten des Kreditinstituts im Zusammenhang mit dem jeweiligen Konto seit dem Abschluss der der aktuellen Verzinsung zu grundeliegenden Vereinbarung, wobei alle sachlich gerechtfertigten Umstände (Veränderungen der gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt, insbesondere des EZB-Leitzinses und des 3‑Monats-Euribor) zu berücksichtigen sind.

- Eine Zinssatzanhebung von Sollzinsen bzw. eine Zinssatzsenkung bei Habenzinsen nach Abs 1 darf 0,5 Prozentpunkte pro Jahr nicht übersteigen. Für Zinssatzänderungen zu Gunsten des Kunden gelten keine Grenzen.

- Im Änderungsangebot wird darauf hingewiesen, dass die angebotene Zinssatzänderung höher ist als jene, die sich aus der vereinbarten Anpassungsklausel ergäbe. Wo keine Anpassungsklausel vereinbart ist, ist darauf hinzuweisen, dass die der Verzinsung zu grundeliegende Vereinbarung keine einseitige Zinssatzanpassung vorsieht.

(3) Außerdem kann auf dem in Abs 1 vorgesehenen Weg die Vereinbarung einer Zinsanpassungsklausel angeboten werden.

[62] 5.1. Das Erstgericht hielt die Klausel für intransparent, weil die angeführten Parameter für die Änderung der Zinssätze und damit die Auswirkungen der Klausel für den Verbraucher unklar seien.

[63] 5.2. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung unter Verweis auf die Ausführungen zur Klausel 5.

[64] 5.3. Die Beklagte erachtet die Klausel in der Revision als transparent, weil sie die möglichen Änderungen sowohl dem Inhalt als auch dem Umfang nach einschränke.

[65] 5.4. Die Klägerin verweist auf die Intransparenz der Klausel.

[66] 5.5. Die Klausel 9 ermöglicht der Beklagten eine Änderung der Zinssätze. Als Voraussetzung für eine Zinssatzänderung wird festgelegt, dass die angebotene Zinssatzänderung „der Entwicklung der Kosten des Kreditinstituts im Zusammenhang mit dem jeweiligen Konto seit dem Abschluss der der aktuellen Verzinsung zugrundeliegenden Vereinbarung“ entspricht.

[67] Abgesehen davon, dass diese Formulierung kaum verständlich ist, sieht die Beklagte jede Entwicklung der ihr entstehenden Kosten im Zusammenhang mit dem Konto als Anlass für eine Zinssatzänderung ohne irgendeinen Bezug zwischen einem Indikator und dem anzupassenden Zinssatz herzustellen. Daran vermag auch die nachfolgende Einschränkung „wobei alle sachlich gerechtfertigten Umstände (Veränderungen der gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt, insbesondere des EZB‑Leitzinses und des 3-Monats-Euribor) zu berücksichtigen sind“ nichts ändern. Da auch diese Klausel auf „alle sachlich gerechtfertigten Gründe“ Bezug nimmt, könnte die Beklagte bei kundenfeindlichster Auslegung aufgrund von nicht näher definierten Entwicklungen und ebenso wenig präzisierten Kosten mit Zinssatzänderungen auf – auch aus eigenen betriebswirtschaftlichen Entscheidungen zurückzuführende – Kostensteigerungen reagieren (vgl zu Zinsanpassungsklauseln 4 Ob 58/18k [Klauseln 7 und 8]; 4 Ob 74/22v [Klausel 8]).

[68] Allein die Begrenzung der Zinsanpassungen der Höhe nach auf 0,5 Prozentpunkte pro Jahr stellt kein Äquivalent dafür dar, dass es an einer sachlichen Determinierung für den Grund der in Aussicht genommenen Zinssatzänderungen mangelt (vgl zur Deckelung mit 0,5 Prozentpunkten pro Jahr 9 Ob 73/17a [Punkt IV.3.]; 9 Ob 81/21h [Klausel 31]; 4 Ob 74/22v [Klausel 8; Punkt 7.1.]).

[69] Die Klausel ist daher intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG. Im Übrigen kann sinngemäß auf die Ausführungen zur Klausel 5 verwiesen werden (siehe Punkt 3.5.1.).

6.  Klauseln 20, 21, 22 und 23:

Klausel 20: Erhebungsspesen EUR 75,00“,

Klausel 21:Auslagenersatz Porti und Drucksorten EUR 25,00“,

Klausel 22:Auslagenersatz Porti und Druckkosten (Ident.Brief) EUR 75,00“,

Klausel 23:Überweisung EUR 15,00

[70] 6.1. Das Erstgericht beurteilte die Klauseln 20 bis 22 als intransparent und die Klausel 23 als gröblich benachteiligend.

[71] 6.2. Das Berufungsgericht hielt sämtliche vier Klauseln für intransparent.

[72] 6.3. Die Beklagte verweist in der Revision auf ihre Argumente zur Klausel 2 und führt ergänzend aus, bei sämtlichen Spesen handle es sich um einmalige Kosten, die für Leistungen der Beklagten vor bzw im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss entstehen. Nur die Überweisungsspesen seien bei jeder Überweisung zu zahlen. Sämtliche Klauseln würden klar vermitteln, für welche Leistungen die jeweiligen Spesen zu zahlen seien.

[73] 6.4. Die Klägerin entgegnet, aus den Klauseln gehe nicht hervor, um welche konkreten Leistungen es sich jeweils handle. Die Klauseln seien intransparent und gröblich benachteiligend, weil dem verrechneten Entgelt weder eine konkrete Zusatzleistung noch konkrete Kosten gegenüberstünden.

[74] 6.5. Die Klauseln 20, 21 und 23 waren bereits als Klauseln 2a, 2b und 2c Gegenstand der Entscheidung 2 Ob 238/23y. Bei sämtlichen hier beanstandeten vier Klauseln bleibt unklar, wie oft die jeweiligen Spesen und Gebühren verrechnet werden, da im Gegensatz zur Bearbeitungsgebühr gerade nicht auf die Einmaligkeit der Spesen hingewiesen wird. Darüber hinaus lässt sich nicht überprüfen, inwieweit sich diese Entgelte, die nach dem Vorbringen der Beklagten vor bzw im Zuge des Vertragsabschlusses anfallen, mit jenen Leistungen überschneiden, die im Rahmen der Bearbeitungsgebühr von 4 % der Kreditsumme verrechnet werden. Allfällige Doppelverrechnungen können daher nicht ausgeschlossen werden (vgl 2 Ob 238/23y [Rz 10]).

[75] Nach der Klausel 22 fallen für „Auslagenersatz Porti und Druckkosten (Ident.Brief)“ 75 EUR an. Einem typischen Verbraucher ist die Bedeutung des Begriffs „Ident.Brief“ nicht geläufig. Dessen Bedeutung kann von ihm auch nicht eindeutig festgestellt werden (RS0115217 [T3]). Darüber hinaus lassen sich die in der Klausel 22 angeführten Kosten („Auslagenersatz Porti und Druckkosten [Ident.Brief]“) nicht klar von den in der Klausel 21 angeführten Kosten („Auslagenersatz Porti und Drucksorten“) abgrenzen.

[76] Die Überweisungsspesen (Klausel 23) werden nach dem Vorbringen der Beklagten bei der Überweisung der Kreditvaluta, insbesondere zur Abdeckung von Fremdverbindlichkeiten, verrechnet. Die Klausel stellt nicht klar, dass die Überweisungsspesen nur dann anfallen, wenn mit dem Kreditbetrag auch tatsächlich eine Fremdverbindlichkeit abgedeckt wird. Dadurch ergibt sich eine unklare Situation für den Verbraucher.

[77] Auch die Klauseln 20 bis 23 sind daher intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG.

7. Klausel 25:

Restschuldbestätigung EUR 58,00

[78] 7.1. Das Erstgericht erachtete die Klausel unter Bezugnahme auf die Entscheidung 3 Ob 57/14z als intransparent.

[79] 7.2. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

[80] 7.3. Die Beklagte wendet sich in der Revision gegen die Entscheidung 3 Ob 57/14z, weil diese das Transparenzgebot überspanne. Eine Klausel müsse nicht alle Eventualitäten, auf die sie gar keine Anwendung finde, berücksichtigen, zumal die Beklagte auch keine Entgelte für Restschuldbestätigungen verrechnet habe, wenn es ihr gemäß § 16 VKrG nicht erlaubt gewesen sei.

[81] 7.4. Dem hält die Klägerin entgegen, die Klausel vermittle dem Verbraucher ein unklares Bild über seine vertragliche Position, weil er nicht darauf hingewiesen werde, dass er in den Fällen des § 16 Abs 2 und Abs 3 VKrG nicht zur Zahlung eines Entgelts für die Restschuldbestätigung verpflichtet sei. Dadurch sei die Klausel intransparent.

[82] 7.5. Die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes (§ 16 Abs 2 und Abs 3 VKrG) sehen verschiedene absolut und relativ wirkende Einschränkungen des grundsätzlich angeordneten Entschädigungsanspruchs des Kreditgebers bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits durch den Kreditnehmer vor. In bestimmten Fällen (§ 16 Abs 2 Z 1 bis 4 VKrG) besteht überhaupt kein Entschädigungsanspruch, darüber hinaus gibt es – in Abhängigkeit von der Kreditlaufzeit – pauschale Höchstgrenzen (§ 16 Abs 3 Z 1 und 2 VKrG). Jedenfalls dann, wenn die Ausstellung der Restschuldbestätigung im unmittelbaren Zusammenhang mit der vorzeitigen Kreditrückzahlung steht, könnte die beanstandete Entgeltvereinbarung den zwingenden gesetzlichen Anordnungen (Entgeltbeschränkungen) des § 16 VKrG widersprechen. Allein aus diesem Grund ist die beanstandete Klausel wegen Verschleierung der Rechtslage als intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG zu beurteilen und zu verbieten (3 Ob 57/14z zur inhaltsgleichen Klausel, mit der für eine Restschuldbestätigung ein Entgelt von 41,30 EUR verrechnet wurde).

[83] Der Einwand der Beklagten, sie habe keine Entgelte für Restschuldbestätigungen verrechnet, wenn es ihr gemäß § 16 VKrG nicht erlaubt gewesen sei, ist im Verbandsprozess unerheblich, weil nicht ein Einzelfall eines Kreditvertrags, sondern die allgemein verwendeten Vertragsbedingungen geprüft werden. Auf die praktische Handhabung einer Klausel kann daher keine Rücksicht genommen werden (RS0121726 [T4]; RS0121943).

8. Klausel n 26 und 27:

Klausel 26: Nachträgliche Offenlegung der Gehaltsverpfändung EUR 25,00

Klausel 27: Verwertung der Gehaltsverpfändung EUR 70,00

[84] 8.1. Das Erstgericht ging davon aus, dass den für die nachträgliche Offenlegung und für die Verwertung der Gehaltsverpfändung verrechneten Zusatzentgelten keine Leistung der Beklagten gegenüberstehe. Die Klauseln seien daher gröblich benachteiligend.

[85] 8.2. Das Berufungsgericht erachtete die Klauseln als intransparent, weil unklar sei, ob die Gebühren nur einmal pro Kredit oder mehrmals für jeden Arbeitgeber oder sogar für jeden Gehaltseingang anfielen. Aufgrund der Höhe der Gebühren wäre eine mehrmalige Verrechnung pro Kredit auch gröblich benachteiligend.

[86] 8.3. Die Beklagte stützt sich in der Revision auf die Entscheidung 6 Ob 13/16d. Zusatzentgelte dürften für sämtliche Leistungen verlangt werden, die vernünftigerweise im Zusammenhang mit der Kreditgewährung stehen. Die Zulässigkeit der Zusatzentgelte sei auch nicht davon abhängig, in wessen Interesse ein bestimmter Bearbeitungsaufwand liege. Ihrem Interesse als Pfandgläubigerin an der Pfandbestellung ginge ohnedies das Interesse des Pfandschuldners voran, überhaupt den gewünschten Kredit zu erhalten. Die Klauseln seien transparent, weil sich selbst bei kundenfeindlichster Auslegung ergebe, dass die Gebühren für die Gehaltsverpfändung – auch ohne Verwendung des Wortes „pro“ – nicht für jeden Gehaltseingang verrechnet würden.

[87] 8.4. Die Klägerin wendet dagegen ein, die nachträgliche Offenlegung und Verwertung der Gehaltsverpfändung diene ausschließlich dem Interesse der Beklagten und sei keine Leistung gegenüber dem Kreditnehmer, woraus sich die gröbliche Benachteiligung der Klauseln ableite. Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass den Entgelten tatsächlich erbrachte Dienstleistungen und entstandene Kosten entsprechen würden. Die Klauseln seien aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen auch intransparent.

[88] 8.5. In AGB enthaltene Entgeltklauseln, die ein Zusatzentgelt nicht zur Abgeltung einer nur aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall erforderlichen Mehrleistung, sondern zur Abgeltung einer im Regelfall mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten verbundenen Leistung vorsehen, schränken das eigentliche Leistungsversprechen ein, verändern es oder höhlen es aus und unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB (RS0016908 [T5, T6]). Eine Pauschalierung von Entgelten ist nicht von vornherein unzulässig, solange damit die konkreten Kosten nicht grob überschritten werden (RS0123253). Die Verrechnung von zusätzlichen Entgelten in AGB, denen keine konkreten Zusatzleistungen oder konkrete Kosten gegenüberstehen, die also bloß eine in die AGB „verschobene“ Entgeltverrechnung für ohnehin mit der Erfüllung der Hauptleistung üblicherweise verbundenen Aufwendungen darstellt, ist gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB (vgl RS0123253 [T4, T6]; 9 Ob 18/23x [Rz 19 mwN]).

[89] Die Beklagte legt auch in der Revision weder dar, welche Zusatzleistungen sie im Zusammenhang mit der Offenlegung und der Verwertung von Gehaltsverpfändungen erbringt, noch welche konkreten Kosten den Zusatzentgelten gegenüberstehen. Die Klauseln erweisen sich schon aus diesem Grund als gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB.

9. Klausel 28:

Aktübergabe an Rechtsanwalt/Mahnklage EUR 120,00

[90] 9.1. Das Erstgericht hielt die Klausel für intransparent, weil nicht ersichtlich sei, welche Leistungen und welche Kosten mit dem pauschalen Entgelt verrechnet werden. Unklar sei insbesondere, ob Kosten der Beklagten für die Übergabe an den Rechtsanwalt oder ob Vertretungskosten des mit der Klagsführung beauftragten Rechtsanwalts abgegolten werden.

[91] 9.2. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts. Für einen Verbraucher müsse klar sein, welche Gebühren für welche Leistungen anfielen. Nur dann könne dieser überprüfen, welche Leistungen mit den Gebühren abgegolten werden und für welche Leistungen weitere Kosten anfallen könnten.

[92] 9.3. Die Beklagte hält dem in der Revision entgegen, sie müsse ihre interne Kalkulation nicht offenlegen, das Pauschalentgelt sei auch nicht unverhältnismäßig.

[93] 9.4. Die Klägerin erachtet die Klausel für gröblich benachteiligend, weil nicht klar sei, welche Leistung bzw welche Kosten das Pauschalentgelt abdecken soll. Gemäß § 1333 Abs 2 ABGB bleibe daher auch unklar, ob der dafür vorgesehene Betrag von 120 EUR in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehe und nicht unverhältnismäßig sei.

[94] 9.5. Auch hier legt die Beklagte in keinster Weise dar, welche Leistungen dem Pauschalentgelt von 120 EUR gegenüberstehen. Aufgrund der Formulierung der Klausel „Aktübergabe an Rechtsanwalt/Mahnklage EUR 120,00“ bleibt daher unklar, ob die Beklagte ihren Aufwand, der mit der Übergabe des Kreditvertragsverhältnisses an den Rechtsanwalt verbunden ist, in Rechnung stellt oder ob damit dem Kreditnehmer gegenüber außergerichtliche oder gerichtliche Leistungen des Rechtsanwalts, wie die Verfassung und Einbringung einer Mahnklage, verrechnet werden. Die Klausel ist gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB.

1 0. Klausel 29:

Fremdkosten für Eintreibungsmaßnahmen: Weiterverrechnung der tatsächlichen Kosten

[95] 10.1. Das Erstgericht sah die Klausel als gröblich benachteiligend an, weil sie die in § 1333 Abs 2 ABGB enthaltenen Einschränkungen für den Ersatz der Kosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen („soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen“) nicht enthalte.

[96] 10.2. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Allein der Umstand, dass der Beklagten tatsächlich Kosten entstehen würden, bedeute noch nicht, dass diese Kosten gemäß § 1333 Abs 2 ABGB in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung seien.

[97] 10.3. Die Beklagte wendet in der Revision dagegen ein, die Weiterverrechnung der tatsächlich entstandenen Kosten sei nicht unverhältnismäßig. Die Klausel weiche nicht gröblich von § 1333 Abs 2 ABGB ab.

[98] 10.4. Die Klägerin erblickt eine gröbliche Benachteiligung darin, dass die Klausel die Weiterverrechnung der tatsächlichen Kosten ohne die in        § 1333 Abs 2 ABGB enthaltenen Einschränkungen vorsehe.

[99] 10.5. Nach der ständigen Rechtsprechung verstößt eine Klausel gegen § 1333 Abs 2 ABGB, wenn sie keine Einschränkung auf notwendige und zweckmäßige Aufwendungen enthält (vgl RS0110991 [T5]; RS0121945) und nicht auf das angemessene Verhältnis zwischen Kosten und betriebener Forderung Bedacht nimmt (RS0129621).

[100] Auf Grundlage dieser Rechtsprechung ist die Klausel als gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 ABGB anzusehen, weil sie – entgegen § 1333 Abs 2 ABGB – keine Einschränkung auf – im Verhältnis zur betriebenen Forderung – angemessene Kosten enthält (vgl RS0129621 [T3]; anders etwa Klausel 6 in 4 Ob 181/24g).

C. Zum Veröffentlichungsbegehren

[101] 1. Das Erstgericht gab dem Urteilsveröffentlichungsbegehren – mit Ausnahme der Klausel 24 – auf der Website der Beklagten und österreichweit im redaktionellen Teil einer Tageszeitung statt.

[102] 2. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

[103] 3. Die Beklagte wendet in der Revision dagegen ein, die Klägerin informiere ohnedies über ihre Website kostenfrei ohne Zugangsbeschränkung über Verbandsprozesse und die interessierte Öffentlichkeit könne sich über das Rechtsinformationssystem des Bundes kostenfrei informieren. Die angeordnete Veröffentlichung in einer bestimmten Tageszeitung und auf der Website der Beklagten sei bloße Sanktion und überschießend. Da 70 % ihrer Kunden aus Wien und Niederösterreich stammten, sei die Urteilsveröffentlichung örtlich auf diese beiden Bundesländer zu beschränken.

[104] 4. Die Klägerin hält dem entgegen, dass die bloße Information auf der Website der Vertragsparteien ebenso wenig ausreiche wie die Veröffentlichung der Gerichtsentscheidungen im Rechtsinformationssystem des Bundes. Vielmehr entspreche in Verbandsklageverfahren die Veröffentlichung in einer Samstagsausgabe einer österreichweit vertriebenen Tageszeitung der ständigen Rechtsprechung.

[105] 5. Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, über die Rechtsverletzung aufzuklären und den beteiligten Verkehrskreisen Gelegenheit zu geben, sich entsprechend zu informieren, um vor Nachteilen geschützt zu sein (RS0121963 [T2]). Bei der Verbandsklage nach dem KSchG ist das berechtigte Interesse darin gelegen, dass die Verbraucher als Gesamtheit das Recht haben, über die Unzulässigkeit bestimmter Geschäftsbedingungen aufgeklärt und damit in die Lage versetzt zu werden, ihre Rechte gegenüber dem Unternehmen wahrzunehmen (RS0079737 [T29]; RS0079764 [T22, T25]; RS0121963 [T7]). Der Umstand alleine, dass die Klägerin laufend auf ihrer Website ohne Zugangsbeschränkungen über Verbandsprozesse informiert und eigene Presseaussendungen macht, reicht nicht aus, um dem Bedürfnis der Öffentlichkeit nach Aufklärung über die Verwendung bestimmter gesetzwidriger Vertragsbestandteile ausreichend nachzukommen (8 Ob 49/12g [Punkt 7.2 mwN]; RS0121963 [T10]).

[106] Auf der Internetseite des Unternehmers kann eine Aufklärung des interessierten Publikums zwar gut erreicht werden, was aber ein zusätzliches Bedürfnis nach einer allgemeinen Aufklärung des Publikums mit Hilfe einer auflagenstarken Tageszeitung nicht ausschließt (6 Ob 169/15v [Punkt 2.3]). Die elektronische Veröffentlichung im Rechtsinformationssystem des Bundes ist aufgrund der Anonymisierung der Prozessparteien nicht zur Aufklärung des Publikums geeignet (6 Ob 242/15d [Punkt 4.]).

[107] Da die Beklagte Kunden in ganz Österreich hat, besteht auch kein Anlass, die Urteilsveröffentlichung örtlich auf zwei Bundesländer zu beschränken.

D. Ergebnis und Kostenentscheidung

[108] 1. Zusammenfassend ist der Revision der Beklagten keine Folge zu geben.

[109] 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

[110] Die Beklagte bekämpft mit ihrer Revision die Klagestattgebung hinsichtlich der Unterlassung der Verwendung von 14 Klauseln sowie hinsichtlich des Veröffentlichungsbegehrens. Der Streitwert im Revisionsverfahren beträgt daher für die Unterlassungsbegehren insgesamt 14.724,14 EUR und für das Veröffentlichungsbegehren 2.124,14 EUR, somit insgesamt 16.848,28 EUR. Die Beklagte hat der Klägerin auf Basis dieses Streitwerts die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

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