European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00019.25S.0401.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO wird vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. Juli 2022, AZ 162 Hv 70/22k, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die dazu bestimmte Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Gründe:
[1] Mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem, in gekürzter Form ausgefertigtem (§ 270 Abs 4 StPO iVm § 488 Abs 1 StPO) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. August 2024 (ON 21) wurde * K* – anklagekonform (siehe die Strafanträge der Staatsanwaltschaft Wien ON 12 und ON 18.3 [= ON 7] sowie der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt ON 18.5.5) – jeweils eines Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I), der Hehlerei nach § 164 Abs 1 StGB (II), des Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs 1 StGB (III A), der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (III B), nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (III C) sowie der „Verletzung des Briefgeheimnisses und“ Unterdrückung von Briefen nach § 118 Abs „1 und“ 3 StGB (III D) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 109 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von sechs Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
[2] Zugleich damit erging der Beschluss auf Absehen vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. Juli 2022, AZ 162 Hv 70/22k, gewährten bedingten Nachsicht (einer unter anderem wegen Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und des Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs 3 Z 1 StGB verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten) gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO und Verlängerung der dazu bestimmten Probezeit auf fünf Jahre gemäß § 494a Abs 6 StPO (ON 21 S 5).
[3] Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat der Genannte – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – (III D) am 20. Juli 2024 in W* „Briefe und andere Schriftstücke, adressiert an * Kl*, vor Kenntnisnahme durch die Empfängerin unterschlagen, indem er ihre Briefe aus dem Briefkasten nahm und so den Zugriff durch die Empfängerin verwehrte“.
Rechtliche Beurteilung
[4] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht das Urteil insoweit mit dem Gesetz nicht im Einklang:
[5] Gemäß Abs 4 des § 118 StGB stellen sämtliche strafbare Handlungen nach dieser Bestimmung Privatanklagedelikte (§ 71 StPO) dar; nur wenn die Tat von einem Beamten in Ausübung seines Amtes oder unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit begangen wurde, handelt es sich um ein Ermächtigungsdelikt (§ 92 StPO).
[6] Verfolgungsberechtigt ist der Inhaber des Schriftstücks, bei Übersendung von Briefen – ab deren Abgabe – auch der Adressat (vgl Lewisch in WK² StGB § 118 Rz 34).
[7] Da das Landesgericht für Strafsachen Wien nicht als erwiesen annahm (zur Beurteilungsgrundlage vgl RIS‑Justiz RS0125764 und RS0126648), dass K* die Tat unter den in § 118 Abs 4 zweiter Satz StGB genannten Voraussetzungen begangen hat, ersetzt die von * Kl* in der Hauptverhandlung am 14. August 2024 erteilte „Ermächtigung zur Strafverfolgung“ (ON 21 S 2; vgl aber § 92 Abs 2 erster Satz StPO; RIS‑Justiz RS0126520) die fehlende Privatanklage nicht (vgl § 71 Abs 3 erster Satz StPO).
[8] Solcherart wurde K* zu Schuldspruch III D des Vergehens der „Verletzung des Briefgeheimnisses und“ Unterdrückung von Briefen nach § 118 Abs „1 und“ 3 StGB (vgl aber Lewisch in WK² StGB § 118 Rz 28 und 36) schuldig erkannt, ohne dass die nach dem Gesetz erforderliche Anklage vorlag (vgl § 281 Abs 1 Z 9 lit c StPO).
[9] Da die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, das angefochtene Urteil im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang ebenso wie den zugleich damit ergangenen Beschluss gemäß § 494a StPO aufzuheben und insoweit in der Sache selbst zu erkennen (§ 292 letzter Satz StPO).
[10] Bei der somit vorzunehmenden Strafneubemessung war die Strafe in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 105 Abs 1 StGB zu finden.
[11] Dabei war mildernd das umfassende und reumütige Geständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB), erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) und der Umstand, dass der Angeklagte schon wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten verurteilt worden ist (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB).
[12] Im Rahmen der Gewichtung der Schuld nach § 32 Abs 2 und 3 StGB schlägt überdies die Begehung der Taten während offener Probezeit aggravierend zu Buche (RIS‑Justiz RS0091096 [T5]).
[13] Ausgehend davon erweist sich auf der Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die im Spruch genannte Sanktion als angemessen.
[14] Mit Blick auf das im engsten Sinn einschlägig getrübte Vorleben – und solcherart aus spezialpräventiven Gründen – bedurfte es nicht nur der Verhängung einer Freiheitsstrafe (anstelle einer alternativ angedrohten Geldstrafe), sondern stand auch deren gänzliche bedingte Nachsicht (§ 43 Abs 1 StGB) außer Betracht.
[15] Die Anrechnung der Vorhaft beruht auf § 38 Abs 1 Z 1 StGB.
Zum Beschluss:
[16] Einem Widerruf der eingangs erwähnten bedingten Strafnachsicht steht schon das Verschlechterungsverbot entgegen (RIS‑Justiz RS0100700 [insbesondere T10], RS0115529 und Jerabek/Ropper, WK‑StPO § 498 Rz 10). Jedoch ist die Verlängerung der dazu bestimmten Probezeit auf fünf Jahre (§ 53 Abs 3 StGB) in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
[17] Im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes besteht keine Kostenersatzpflicht (RIS-Justiz RS0110754).
[18] Von den aufgehobenen Urteils- und Beschlussteilen rechtslogisch abhängige Entscheidungen und Verfügungen gelten gleichermaßen als beseitigt (RIS‑Justiz RS0100444; zum Lauf der Probezeit siehe RIS‑Justiz RS0100540).
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