OGH 15Os37/90 (RS0100540)

OGH15Os37/9018.8.2022

Rechtssatz

Nach Aufhebung eines gesetzwidrigen Strafausspruches gemäß § 292 StPO gilt das Verschlimmerungsverbot auch in bezug auf eine darin gewährte bedingte Strafnachsicht (sowie für das kalendermäßige Ende der Probezeit), welche nach ihrem zwischenzeitigen (mitaufgehobenen) Widerruf im Weg einer bedingten Entlassung aus dem zusammengefassten Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen (§ 1 Z 5 StVG) letztlich in vollem Umfang wiederhergestellt wurde.

Normen

StPO §290 Abs2 A
StPO §293 Abs2
StPO §363b Abs3

15 Os 37/90OGH15.05.1990
15 Os 11/96OGH15.02.1996

Vgl auch

13 Os 106/03OGH16.06.2004

Vgl; Beisatz: Hier zu § 363b Abs 3 letzter Satz StPO: Die Probezeit einer im erneuerten Verfahren bedingt nachgesehenen Strafe beginnt nicht von neuem zu laufen. (T1)

11 Os 78/06iOGH24.10.2006

Auch; nur: Nach Aufhebung eines gesetzwidrigen Strafausspruches gilt das Verschlimmerungsverbot auch in bezug auf eine darin gewährte bedingte Strafnachsicht (sowie für das kalendermäßige Ende der Probezeit). (T2); Beis wie T1

13 Os 26/10pOGH17.06.2010

Auch; Beisatz: Der Beginn der Probezeit bleibt, wenn es wie hier aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu Urteilsaufhebung und Neubemessung der Strafe kommt, unverändert. (T3)

12 Os 55/22pOGH18.08.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19900515_OGH0002_0150OS00037_9000000_003

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