Normen
11 Os 172/10v | OGH | 20.01.2011 |
12 Os 24/24g | OGH | 21.03.2024 |
vgl |
Dokumentnummer
JJR_20110120_OGH0002_0110OS00172_10V0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Nach § 92 Abs 2 erster Satz StPO muss ein angeklagtes Ermächtigungsdelikt ohne Vorliegen der Ermächtigung bei Einbringen der Anklage zu einer Verfahrenseinstellung führen, wenn die Akten nur Indizien enthalten, die die Subsumtion des angeklagten historischen Sachverhalts als derart vorgegebenen Prozessgegenstand lediglich unter das in Frage kommende Ermächtigungsdelikt ermöglichen. Umgekehrt hindert jedoch eine rechtsirrige Subsumtion eines den Tatbestand eines Offizialdelikts herstellenden Angeklagesachverhalts durch die Staatsanwaltschaft als Ermächtigungsdelikt Anberaumung und Durchführung einer Hauptverhandlung darüber auch ohne Vorliegen einer Ermächtigung sowie ‑ im Fall der Erweislichkeit ‑ einen (formell) anklageidenten Schuldspruch nicht.
Normen
11 Os 172/10v | OGH | 20.01.2011 |
12 Os 24/24g | OGH | 21.03.2024 |
vgl |
JJR_20110120_OGH0002_0110OS00172_10V0000_001
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