European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0010OB00005.25D.0225.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiete: Konsumentenschutz und Produkthaftung, Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
I. Der Antrag der klagenden Partei auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens wird zurückgewiesen.
II. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zu I.:
[1] Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art 267 AEUV vor dem Gerichtshof der Europäischen Union durch das Gericht zu beantragen. Der darauf gerichtete Antrag des Klägers ist damit zurückzuweisen (RS0058452). Ein Vorabentscheidungsersuchen zu den fünf im Revisionsrekurs genannten Vorlagefragen ist im Übrigen aus den bereits zu 8 Ob 126/24y (Rz 21) und 9 Ob 93/24b (Rz 23) genannten Gründen nicht erforderlich.
Zu II.:
[2] Der Kläger begehrt von allen Beklagten Schadenersatz und die Feststellung der Haftung für Gesundheitsschäden, die er durch die Verwendung eines fehlerhaften Beatmungsgeräts erlitten habe.
[3] Das Erstgericht wies die Klage gegen die drittbeklagte Herstellerin des Beatmungsgeräts, die ihren Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) hat, wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurück.
[4] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige, und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.
[5] Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ist der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers zurückzuweisen.
[6] Bereits in den Entscheidungen 3 Ob 200/23t, 3 Ob 129/24b, 8 Ob 126/24y und 9 Ob 93/24b hat der Oberste Gerichtshof in vergleichbaren Fällen die internationale Zuständigkeit der drittbeklagten Herstellerin mit Sitz in den USA für die Schadenersatzklage dort klagender Parteien verneint. Daran ist auch im vorliegenden Verfahren – bei übereinstimmendem erstinstanzlichen Vorbringen – festzuhalten. Neue Argumente führt der (vom selben Rechtsanwalt vertretene) Revisionsrekurswerber nicht aus, sodass auf die Begründung in den genannten Beschlüssen verwiesen werden kann.
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