OGH 1Ob5/25d

OGH1Ob5/25d25.2.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely‑Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* S*, vertreten durch Dr. Maximilian Maier, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. P* GmbH, *, 2. R* GmbH & Co KG, *, und 3. R* Inc., *, Vereinigte Staaten von Amerika, alle vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 4.000 EUR sA und Feststellung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 4. Dezember 2024, GZ 2 R 194/24z‑35, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0010OB00005.25D.0225.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiete: Konsumentenschutz und Produkthaftung, Zivilverfahrensrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

I. Der Antrag der klagenden Partei auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens wird zurückgewiesen.

II. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu I.:

[1] Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art 267 AEUV vor dem Gerichtshof der Europäischen Union durch das Gericht zu beantragen. Der darauf gerichtete Antrag des Klägers ist damit zurückzuweisen (RS0058452). Ein Vorabentscheidungsersuchen zu den fünf im Revisionsrekurs genannten Vorlagefragen ist im Übrigen aus den bereits zu 8 Ob 126/24y (Rz 21) und 9 Ob 93/24b (Rz 23) genannten Gründen nicht erforderlich.

Zu II.:

[2] Der Kläger begehrt von allen Beklagten Schadenersatz und die Feststellung der Haftung für Gesundheitsschäden, die er durch die Verwendung eines fehlerhaften Beatmungsgeräts erlitten habe.

[3] Das Erstgericht wies die Klage gegen die drittbeklagte Herstellerin des Beatmungsgeräts, die ihren Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) hat, wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurück.

[4] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige, und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.

[5] Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ist der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers zurückzuweisen.

[6] Bereits in den Entscheidungen 3 Ob 200/23t, 3 Ob 129/24b, 8 Ob 126/24y und 9 Ob 93/24b hat der Oberste Gerichtshof in vergleichbaren Fällen die internationale Zuständigkeit der drittbeklagten Herstellerin mit Sitz in den USA für die Schadenersatzklage dort klagender Parteien verneint. Daran ist auch im vorliegenden Verfahren – bei übereinstimmendem erstinstanzlichen Vorbringen – festzuhalten. Neue Argumente führt der (vom selben Rechtsanwalt vertretene) Revisionsrekurswerber nicht aus, sodass auf die Begründung in den genannten Beschlüssen verwiesen werden kann.

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