European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0010OB00021.25G.0225.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Einschreiter ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.697 EUR (darin enthalten 449,50 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Der Kläger erhob gegen die beklagte Partei eine Mietzins‑ und Räumungsklage.
[2] Der Beklagte verkündete dem Einschreiter, der mit Zustimmung der Schuldnerin das gekündigte Mietobjekt bewohnt habe, den Streit.
[3] Nach Schluss der Verhandlung und vor Urteilsfällung beantragte der Einschreiter beim Erstgericht protokollarisch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der (einzigen) Tagsatzung und erklärte, „er wäre dem gegenständlichen Prozess als Nebenintervenient beigetreten, wäre er rechtzeitig zur Verhandlung gekommen“. Er hätte dann ein näher dargelegtes (Bestreitungs-)Vorbringen erstattet. Sein rechtliches Interesse am Streitbeitritt leitete er aus seinem von der Hauptmieterin abgeleiteten Benützungsrecht an der gekündigten Wohnung ab.
[4] Das Erstgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag mit Beschluss vom 30. 7. 2024 rechtskräftig ab, weil der Einschreiter als einfacher Nebenintervenient nur aus in der Sphäre der Hauptpartei gelegenen Gründen zur Wiedereinsetzung berechtigt sein könne. Mit Urteil vom 31. 7. 2024 gab es der Klage statt.
[5] Beide Parteien gaben einen Rechtsmittelverzicht ab.
[6] Der Einschreiter erhob (danach) eine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil.
[7] Das Berufungsgericht wies die Berufung zurück.
[8] Mit seiner im Rahmen seines Wiedereinsetzungsantrags abgegebenen Erklärung, er „wäre dem Prozess als Nebenintervenient beigetreten, wäre er rechtzeitig zur Verhandlung gekommen“, habe der Einschreiter seinen Beitritt nur bedingt mit der Bewilligung seines Wiedereinsatzungsantrags erklärt. Ein unbedingter Streitbeitritt könne seiner Prozesserklärung nicht entnommen werden. Da der Wiedereinsetzungsantrag rechtskräftig abgewiesen worden sei, sei kein wirksamer Beitritt als Nebenintervenient erfolgt, sodass dem Einschreiter keine Rechtsmittellegitimation zukomme.
Rechtliche Beurteilung
[9] Der dagegen erhobene Rekurs des Einscheiters ist daher zulässig (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO), aber nicht berechtigt.
[10] 1. Vorauszuschicken ist, dass ein Streitbeitritt jedenfalls nach überwiegender Lehre auch gemeinsam mit einem Wiedereinsetzungsantrag erklärt werden kann (Deixler‑Hübner in Fasching/Konecny³ [2015] § 146 ZPO Rz 2; dieselbe, Die Nebenintervention im Zivilprozess [1993] 46; Gitschthaler in Rechberger/Klicka ZPO5 [2019] §§ 148–149 ZPO Rz 1; auch Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, Band II [1962] 213, schließt dies erkennbar nur für den Fall aus, dass die Entscheidung der Hauptpartei gegenüber in Rechtskraft erwachen sei).
[11] 2. Ob die Beitrittserklärung des Einschreiters unbedingt oder bloß bedingt (mit Stattgabe seines Wiedereinsetzungsantrags) erfolgte, spielt für die Beurteilung der Berufungslegitimation des Einschreiters im Ergebnis keine Rolle.
[12] 3. Bei Annahme einer (innerprozessual; vgl RS0037502) bedingten Beitrittserklärung hätte dem Einschreiter – wovon das Berufungsgericht ausging – schon mangels Eintritts der Bedingung die Legitimation zur Einbringung seiner Berufung gefehlt.
[13] 4. Wäre hingegen – worauf sich der Rekurs ausschließlich stützt – eine unbedingte Beitrittserklärung anzunehmen, ergäbe sich die fehlende Berufungslegitimation hingegen aus dem Rechtsmittelverzicht der beklagten Partei:
[14] 4.1. Ein eigenständiges (1 Ob 145/02h mwN) Rechtsmittelrecht trotz Rechtsmittelverzichts seiner „Hauptpartei“ könnte einem Nebenintervenienten nur als streitgenössischem Nebenintervenienten gemäß § 20 ZPO zustehen (RS0035505). Der einfache Nebenintervenient kann – weil er nur zur Unterstützung seiner Partei tätig werden und keine Prozesshandlungen kraft eigenen Rechts vornehmen kann (RS0035474; 5 Ob 8/19s) – ein wirksames Rechtsmittel nur erheben, wenn die Partei, der er beitrat, darauf weder verzichtet noch ein von ihm eingebrachtes Rechtsmittel zurückgezogen hat (RS0035520).
[15] 4.2. Eine streitgenössische Nebenintervention iSd § 20 ZPO liegt vor, wenn das Urteil kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschrift auch in Bezug auf das Rechtsverhältnis des Intervenienten zum Gegner der Hauptpartei rechtlich wirksam ist. Nun sieht zwar § 568 ZPO vor, dass eine gegen den Bestandnehmer erwirkte Aufkündigung auch gegen den Afterbestandnehmer wirksam und vollstreckbar ist. Allerdings wird dies nicht als Rechtskrafterstreckung, sondern nur als Hinweis auf die tatsächlichen Auswirkungen der Beendigung des Hauptbestandvertrags gegenüber dem Unterbestandgeber verstanden (Iby in Fasching/Konecny³ [2019] § 568 ZPO Rz 11; Frauenberger in Rechberger/Klicka, ZPO5 [2019] § 568 Rz 3 mwN). Dem entspricht die Judikatur, wonach die von § 568 ZPO erfassten Personen mangels Rechtskrafterstreckung nicht Partei des Exekutionsverfahrens sind (RS0000352 [insb T4]; vgl auch den Hinweis in 8 Ob 300/98w auf das vom Hauptmietverhältnis unabhängige Schuldverhältnis zwischen Haupt‑ und Untermieter).
[16] 4.3. Dennoch qualifiziert die (ältere) Rechtsprechung den Beitritt eines Untermieters als streitgenössische Nebenintervention (so bereits Rv I 118/20, SZ 2/36; Plenarbeschluss zu Präs. 779/27, Judikat Nr 31 [neu], SZ 10/55 [jeweils unter Bezugnahme auf § 568 ZPO]; 3 Ob 721/51, SZ 24/341; 8 Ob 56/66 [jeweils ohne inhaltliche Begründung]). Die herrschende Lehre nimmt hingegen eine Stellung als einfacher Nebenintervenient an (etwa Oberhammer, Das Auftragsverfahren in Bestandstreitigkeiten [1992] insb 188 f; Frauenberger in Rechberger/Klicka, ZPO5 [2019] § 568 Rz 4 mwN; siehe aber noch Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, Band IV [1971] 674: „dem streitgenössischen Nebenintervenienten weitgehend angenäherte Stellung“).
[17] 4.4. Bereits zu Präs. 779/27 (Judikat Nr 31 [neu], SZ 10/55) hob der Oberste Gerichtshof aber hervor, dass der Hauptmieter über seine Mietrechte zum Nachteil des Untermieters (auch prozessual) verfügen kann und solche Verfügungen diesen binden (idS etwa auch 3 Ob 721/51; 2 Ob 241/50, MietSlg II/52; 8 Ob 56/66). Daraus wurde abgeleitet, dass der Hauptmieter auch ein vom Untermieter als Nebenintervenient erhobenes Rechtsmittel wirksam zurückziehen oder ein solches durch eine Verzichtserklärung unwirksam machen kann (3 Ob 721/51, SZ 24/341; 7 Ob 681/89 [zustimmend Strigl, ecolex 1990, 31]; siehe auch Kocevar, Die Stellung des Untermieters bei Auflösung des Hauptmietvertrags, ImmZ 1956, 131 [132]; Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen IV [1971] 674; zur Bindung des beigetretenen Untermieters an den Verzicht des Hauptmieters auf Einwendungen etwa bereits Ob II 244/25, SZ 7/111; Präs. 779/27, Judikat Nr 31 [neu], SZ 10/55; 2 Ob 241/50, MietSlg II/52; zur Bindung an ein zwischen den Parteien vereinbartes Ruhen 8 Ob 56/66). Wenngleich die (ältere) Rechtsprechung den Untermieter als streitgenössischen Nebenintervenienten einordnet, gewährt sie diesem wegen seiner materiell‑rechtlichen Sonderbeziehung zur Hauptpartei also gerade nicht jene prozessualen Rechte, die mit dieser Stellung sonst einhergehen. Insbesondere ist er nicht berechtigt, den Prozess gegen den Willen des Hauptmieters fortzusetzen (Koller in Kodek/Oberhammer [2023] § 568 ZPO Rz 7). Dies muss für jeden Nebenintervenienten gelten, der (wie der Einschreiter) sein Recht am Mietobjekt vom Hauptbestandnehmer ableitet, auch wenn er (allenfalls) nicht dessen Untermieter ist.
[18] 4.5. Davon ausgehend wäre der Einschreiter aber auch dann, wenn er dem Verfahren – wie er in dritter Instanz behauptet – unbedingt beigetreten wäre, und unabhängig davon, ob sein Beitritt zu einer streitgenössischen oder bloß einfachen Nebenintervention geführt hätte (was daher offen bleiben kann), an den Rechtsmittelverzicht der beklagten Partei – auf deren Seite er zweifellos beitreten wollte – gebunden gewesen.
[19] 5. Somit wies das Berufungsgericht die Berufung des Einschreiters aber jedenfalls im Ergebnis zu Recht zurück. Dem Rekurs kommt daher keine Berechtigung zu.
[20] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO. Im Rekursverfahren war nur die prozessuale Stellung des Einschreiters als Nebenintervenient und die Reichweite seiner damit verbundenen verfahrensrechtlichen Befugnisse zu beurteilen. Seine kostenrechtliche Position entspricht damit im Wesentlichen jener eines (vermeintlichen) Nebenintervenienten, der im Zwischenstreit über seine Zulassung unterliegt und daher kostenpflichtig wird (vgl 4 Ob 3/24f). Der Klägerin steht jedoch für ihre Rekursbeantwortung kein Streitgenossenzuschlag zu, weil ihr im Rekursverfahren nur der Einschreiter gegenüberstand.
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