Rechtssatz
Der Nebenintervenient kann nur Einwendungen oder Sacheinreden erheben, die das Rechtsverhältnis der Hauptpartei zum Prozessgegner betreffen, nicht aber auch solche kraft eigenen Rechtes.
8 Ob 16/86 | OGH | 19.06.1986 |
Beisatz: Hier: Aufrechnungseinrede (T1) |
3 Ob 259/05t | OGH | 25.01.2006 |
Auch; Beisatz: Aus der Stellung des Nebenintervenienten ergibt sich, dass alle seine Handlungen nur für die unterstützte Partei erfolgen und für diese prozessual wirksam werden. Daraus folgt aber auch, dass für die Beurteilung der Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung auch bei einem vom Nebenintervenienten erhobenen Rechtsmittel lediglich das Interesse der Hauptpartei an einer Änderung oder Beseitigung der angefochtenen Entscheidung maßgeblich ist (7 Ob 622/88). (T2) |
7 Ob 105/22z | OGH | 24.08.2022 |
Vgl; Beisatz: Bindungswirkung des im Haftpflichtprozess gegen den Versicherungsnehmer ergangenen Versäumungsurteils gegenüber dem Versicherer. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19750613_OGH0002_0020OB00108_7400000_002
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