European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00001.25V.0225.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* eines Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I) und (richtig [RIS-Justiz RS0129796]) jeweils eines Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 und 3 WaffG (II) schuldig erkannt.
[2] Danach hat sie am 28. September 2024 in W*
(I) * B* vorsätzlich am Körper verletzt, indem sie eine rund 20 cm lange Küchenschere auf ihn zubewegte, wodurch er eine oberflächliche Schnittwunde am linken Unterarm erlitt, und
(II) wenn auch nur fahrlässig eine verbotene Waffe (§ 17 Abs 1 Z 1 WaffG) unbefugt besessen, indem sie einen „Taser“ (Elektroschockpistole), dessen Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand (nämlich eine Parfumflasche) vorzutäuschen, mitführte, obwohl ihr überdies der Besitz von Waffen gemäß § 12 WaffG verboten war.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.
[4] Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Z 10a) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801, RS0116823).
[5] Mit der Behauptung nicht schwerer Schuld (§ 198 Abs 2 Z 2 StPO) weist die Rüge zwar auf den vom Schöffengericht berücksichtigten Milderungsgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB; US 8) hin. Sie versäumt es jedoch, sich mit den – zu Recht – angenommenen (US 7 f) Erschwerungsgründen des Zusammentreffens mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) und der Begehung der vom Schuldspruch I umfassten Tat unter Einsatz einer (im funktionalen Sinn – RIS-Justiz RS0134002) Waffe (§ 33 Abs 2 Z 6 StGB) auseinanderzusetzen.
[6] Soweit sie „eingeschränkt[e] [D]iskretions- und [D]ispositionsfähig[keit]“ ins Treffen führt, deren Bejahung für die positive Beurteilung der diversionellen Voraussetzungen (aus Beschwerdesicht) den Ausschlag gäbe, gilt nichts anderes. Die Behauptung eines diesbezüglichen Feststellungsmangels (dazu im gegebenen Zusammenhang Ratz, WK-StPO § 281 Rz 659 und RIS-Justiz RS0119091) geht nämlich daran vorbei, dass die Tatrichter die Einlassung der Angeklagten, zur Tatzeit eine „Panikattacke“ gehabt zu haben, als unglaubhaft verwarfen (US 4, vgl RIS-Justiz RS0118580 [T14]). Selbst wenn die Angeklagte „seit längerem an einer posttraumatischen Belastungsstörung“, einer „chronischen Depression“ sowie unter „Panik- und Angstattacken“ litte, würde dies im Übrigen nicht – per se – die (schuldmindernde – vgl § 34 Abs 1 Z 11 StGB) Annahme ihrer eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit begründen.
[7] Das Erstgericht indessen verneinte die Voraussetzungen diversionellen Vorgehens – ausdrücklich (US 7) – schon wegen mangelnder Verantwortungsübernahme der Angeklagten für das ihr zur Last gelegte Tatgeschehen (zu diesem Kriterium RIS-Justiz RS0116299, RS0126734; Schroll/Kert, WK-StPO § 198 Rz 36 ff).
[8] Ohne an den Urteilsaussagen zur (sich der Sache nach auf Notwehr berufenden, vom Gericht als „unglaubwürdige Schutzbehauptung“ gewerteten) Verantwortung der Angeklagten zum Schuldspruch I (US 4 f) festzuhalten bestreitet die Rüge das Vorliegen dieses spezialpräventiven Diversionshindernisses mit der urteilsfremden Behauptung, die Beschwerdeführerin habe ein „vollinhaltliche[s] Geständnis“ abgelegt und (auch) diese Tat „dem Grunde nach als Fehlverhalten einbek[a]nnt“.
[9] Indem sie solcherart nicht vom (gesamten) Urteilssachverhalt ausgeht, bringt sie den angesprochenen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (erneut RIS-Justiz RS0116823).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[11] Über die Berufung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO).
[12] Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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