European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0220DS00005.24S.0127.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte
Spruch:
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass Grund zur Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung hinsichtlich des Verdachts vorliegt, *, Rechtsanwalt in *, habe
(1) seit Anfang Jänner 2024 mehreren – im Antrag auf Bestellung eines Untersuchungskommissärs genannten (ON 5 S 1 f) – ehemaligen Mandanten nach Beendigung des Vollmachtsverhältnisses trotz deren Verlangens entgegen § 12 Abs 1 RAO ihnen gehörige Urkunden und Akten nicht ausgehändigt und
(2) Ende Jänner 2024 gegenüber seiner ehemaligen Mandantin * B* behauptet, dass Rechtsanwalt Mag. * P*, der das Mandat der Genannten übernommen habe, einen in ihrem Eigentum stehenden USB‑Stick stehlen hätte wollen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss sprach der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich aus, dass kein Grund zur Disziplinarbehandlung des Beschuldigten * wegen der Vorwürfe bestehe, er habe
(1) seit Anfang Jänner 2024 mehreren – im Einstellungsbeschluss genannten (ES 2) – ehemaligen Mandanten nach Beendigung des Vollmachtsverhältnisses trotz deren Verlangens entgegen § 12 Abs 1 RAO Urkunden und Akten nicht ausgehändigt und
(2) Ende Jänner 2024 gegenüber seiner ehemaligen Mandantin * B* behauptet, dass Rechtsanwalt Mag. * P*, der das Mandat der Genannten übernommen habe, einen in ihrem Eigentum stehenden USB‑Stick stehlen hätte wollen.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen erhobene, die Fassung eines Einleitungsbeschlusses begehrende, Beschwerde des Kammeranwalts ist berechtigt.
[3] Der Disziplinarrat darf mit einem Einstellungsbeschluss (§ 28 Abs 3 DSt) nur dann vorgehen, wenn kein Verdacht eines ein Disziplinarvergehen begründenden Verhaltens des Beschuldigten vorliegt (RIS‑Justiz RS0056969).
[4] Vom – eine Verfahrenseinstellung rechtfertigenden – Fehlen eines solchen Verdachts ist (im Licht des § 212 Z 2 StPO [§ 77 Abs 3 DSt]) dann auszugehen, wenn das Tatsachensubstrat Grund zur Annahme bietet, dass seine Dringlichkeit und sein Gewicht nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Beschuldigten auch nur für möglich zu halten, und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist. Diese Beurteilung ist Sache der Beweiswürdigung des Senats gemäß § 28 DSt, während dem erkennenden Senat gemäß § 30 DSt die Prüfung vorbehalten bleibt, ob sich der Verdacht zum Schuldbeweis verdichtet hat (RIS‑Justiz RS0056973 [T5]).
[5] Ein auf die Herausgabe „sämtlicher Geschäftsunterlagen“ gerichtetes (Klage‑)Begehren ist nach gefestigter Rechtsprechung ausreichend bestimmt (RIS‑Justiz RS0037512, jüngst 4 Ob 155/21d), sodass auch der (auf § 12 Abs 1 RAO gestützten) Aufforderung zur Herausgabe der (hier teils sogar exaktaufgelisteten [siehe etwa Beilage ./E zu ON 1]) „Originalaktenbestandteile“ (zu – wie hier – bestimmt bezeichneten Mandaten) nachzukommen ist.
[6] Inwieweit sich solche von der Herausgabepflicht umfassten Unterlagen in der Verfügungsmacht des Beschuldigten befinden oder befanden und ob dieser verlangte Unterlagen – unter Berücksichtigung deren Umfangs – unverzüglich (vgl Murko/Nunner‑Krautgasser, Anwaltliches und notarielles Berufsrecht § 12 RAO Rz 16; Csoklich in Csoklich/Scheuba, Standesrecht der Rechtsanwälte4, 51) ausgefolgt hat, lässt sich anhand der bislang gepflogenen – aktenkundigen (in welchem Zusammenhang auf die fehlenden Anhänge zu ON 11 und ON 13 hingewiesen sei) – Sachverhaltserhebungen nicht abschließend beurteilen, sodass eine vollständige Entkräftung des Verdachts der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes insoweit (1) zu verneinen ist.
[7] Die Einstellung des Verfahrens betreffend den Vorwurf, der Beschuldigte habe gegenüber seiner ehemaligen Mandantin * B* geäußert, dass Rechtsanwalt Mag. P* ihren USB‑Stick stehlen hätte wollen (s dazu § 21 RL‑BA 2015 sowie Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 1 DSt Rz 74), geschah in beweiswürdigender Verneinung der Richtigkeit der diesbezüglichen Anzeige der – im Übrigen nicht als Zeugin vernommenen – * B*. Die Beurteilung, ob ein Beweismittel (für sich oder im Zusammenhalt mit anderen Verfahrensergebnissen) den Verdacht zum Schuldbeweis verdichtet, kommt aber – wie dargelegt – dem erkennenden Senat (§ 30 DSt) zu.
[8] Da somit insgesamt die Möglichkeit eines disziplinarrechtlichen Fehlverhaltens des Beschuldigten in Bezug auf die gegenständlichen Vorwürfe nicht auszuschließen ist und über Zweifel hinsichtlich dessen disziplinärer Verantwortlichkeit nur in einer mündlichen Disziplinarverhandlung entschieden werden kann (RIS‑Justiz RS0057005 und RS0110142), war die angefochtene Entscheidung – in Stattgebung der Beschwerde sowie in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – im Sinn des § 28 Abs 2 DSt abzuändern.
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