OGH 2Ob219/24f

OGH2Ob219/24f21.1.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat MMag. Sloboda als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und Mag. Fitz als weitere Richterinnen und Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2022 verstorbenen D*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der erbantrittserklärten Söhne 1. A*, und 2. M*, beide vertreten durch Dr. Alexander Hofmann, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Oktober 2024, GZ 43 R 422/24p, 43 R 591/24s‑101, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00219.24F.0121.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen den Vorbehalt der Entscheidung über die Gebühren des Gerichtskommissärs richtet, als unzulässig und im Übrigen mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Mit seinem Testament vom 28. 5. 2021 setzte der Verstorbene seine fünf Kinder zu gleichen Teilen als seine Erben ein und verfügte, dass zu Lebzeiten erhaltene Vorempfänge – insbesondere die im Testament betraglich angeführten Geldschenkungen – auf die jeweiligen Erbteile anzurechnen sind. Die Kinder gaben daraufhin zu jeweils einem Fünftel bedingte Erbantrittserklärungen aufgrund des Testaments ab.

[2] Die nunmehrigen Revisionsrekurswerber beantragten, die Einantwortung der Verlassenschaft mit der Einschränkung vorzunehmen, dass die Miterben über die Bankguthaben des Verstorbenen nur gemeinsam verfügen können. Da unter den Erben keine Einigkeit über die Vorempfänge bestehe, wären sie sonst gezwungen, die Anrechnungen im Rahmen der Erbteilung mit Leistungsklagen geltend zu machen.

[3] Das Erstgericht antwortete die Verlassenschaft aufgrund des Testaments den Kindern des Verstorbenen zu jeweils zu einem Fünftel ein, ohne einen solchen Vorbehalt auszusprechen, und bestimmte (mit gesondertem Beschluss) die Gebühren des Gerichtskommissärs mit 22.732,68 EUR.

[4] Das Rekursgericht wies den Rekurs gegen den Einantwortungsbeschluss zurück. Eine Anrechnung von Vorempfängen verändere nicht die Erbquoten, sondern bloß die Werte, welche die Erben aus dem Nachlass erhalten, sodass über die Anrechnung nicht im Verlassenschaftsverfahren, sondern im streitigen Verfahren über die Erbteilung zu entscheiden sei. Für die gerichtliche Anordnung einer gemeinsamen Verfügungsbefugnis der Erben fehle eine Rechtsgrundlage. Da die nunmehrigen Revisionsrekurswerber die Anrechnung jedenfalls im streitigen Verfahren geltend machen müssten, seien sie durch die Einantwortung nicht beschwert. Im Übrigen sprach das Rekursgericht aus, dass die Entscheidung über den Rekurs gegen die Gebührenbestimmung bis zur Rechtskraft der Einantwortung vorbehalten bleibe.

Rechtliche Beurteilung

[5] Der außerordentliche Revisionsrekurs ist, soweit er sich gegen den Vorbehalt der Entscheidung über die Gebühren des Gerichtskommissärs richtet, unzulässig und im Übrigen mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.

[6] 1. Den Revisionsrekurswerbern ist zuzugestehen, dass sie durch die entgegen ihrem Antrag vorbehaltlos erfolgte – und damit zu den unter Punkt 2. dargestellten Rechtsfolgen führende – Einantwortung beschwert sind. Damit ist für sie aber nichts gewonnen:

[7] Hat das Rekursgericht zu Unrecht einen Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen, kann der Oberste Gerichtshof zwar grundsätzlich nicht in der Sache selbst entscheiden. Anderes gilt aber unter anderem dann, wenn das Rekursgericht trotz formeller Ablehnung einer Entscheidung die Sache in den Gründen meritorisch behandelt hat (2 Ob 56/18a Punkt 2.1. mwN). Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht den Rekurs der Rechtsmittelwerber ungeachtet der erfolgten Zurückweisung meritorisch behandelt und begründet, weshalb es die Rechtsansicht des Erstgerichts teilt. Die im Revisionsrekurs dagegen vorgetragenen Argumente sind daher einer inhaltlichen Prüfung zugänglich, zeigen aber keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf.

[8] 2. Mit dem Tod eines Erblassers, der mehrere Erben hinterlässt, entsteht zwischen diesen zunächst bis zur Einantwortung eine sich auf das Erbrecht beziehende schlichte Rechtsgemeinschaft gemäß den §§ 825 ff ABGB (RS0012313). Nach der Einantwortung werden die Erben, solange keine Erbteilung stattfindet, Miteigentümer der körperlichen Nachlasssachen nach dem Verhältnis ihrer Erbteile (RS0012313 [T1]). Demgegenüber zerfallen teilbare Nachlassforderungen nach §§ 888 f ABGB in selbständige obligatorische Teilforderungen, die von jedem Miterben unmittelbar nach Rechtskraft der Einantwortung entsprechend seinem Anteil geltend gemacht werden können (2 Ob 59/23z Rz 42 mwN). Im Fall von nachlasszugehörigen Konten treten die Erben aufgrund der durch die Rechtskraft der Einantwortung bewirkten Gesamtrechtsnachfolge gegenüber der Bank in die Stellung des Erblassers ein. Damit ist die Verfügungsberechtigung über das Konto verbunden, wobei mehrere Erben – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung in einem Erbteilungsübereinkommen – über das Schuldverhältnis als solches nur gemeinsam verfügen, Forderungen daraus aber im Regelfall anteilig geltend machen können (2 Ob 7/19x Punkt 3.2.; 2 Ob 103/15h).

[9] 3. Die Anrechnung von Schenkungen unter Lebenden auf den Erbteil nach § 752 ABGB verschiebt nicht die Erbquoten, sondern spielt nur bei der Erbteilung eine Rolle, wenn es darum geht, welcher Erbe wie viel aus der Verlassenschaft erhalten soll (vgl 2 Ob 100/22b Rz 11 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind Streitfragen einer solchen Anrechnung deshalb im – auch vor der Einantwortung eröffneten (2 Ob 113/22i Rz 15) – streitigen Rechtsweg auszutragen und stehen der Einantwortung der Verlassenschaft nicht entgegen (RS0008145). Die Entscheidung des Erstgerichts, das die Verlassenschaft den Erben ungeachtet der vom Verstorbenen testamentarisch verfügten Anrechnung zu gleichen Teilen eingeantwortet hat, entspricht daher der ständigen Rechtsprechung.

[10] 4. Soweit die Revisionsrekurswerber meinen, dass das Erstgericht ihre Erbteilungsansprüche durch die Anordnung einer nur gemeinsam auszuübenden Verfügungsbefugnis über die Bankguthaben des Verstorbenen sichern hätte müssen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass im Verlassenschaftsverfahren nach § 176 Abs 2 AußStrG nur andere erbrechtliche Ansprüche schutzberechtigter Personen sicherzustellen sind. Die erst bei der Erbteilung zu beachtende Anrechnung nach § 752 ABGB ist entgegen der Argumentation im Revisionsrekurs auch nicht mit einer Nacherbschaft, Bedingung, Befristung oder Auflage vergleichbar, die nach § 178 Abs 2 Z 1 AußStrG in den Einantwortungsbeschluss aufzunehmen wäre. Im Übrigen enthält § 178 AußStrG keine Anordnung darüber, dass der Einantwortungsbeschluss Angaben zur Verfügungsberechtigung über das Verlassenschaftsvermögen zu enthalten hätte (2 Ob 103/15h Punkt 2.5.; 2 Ob 14/21d Rz 27). Zwar sind nach der Rechtsprechung besondere Gründe für dennoch vorzunehmende Angaben zur Verfügungsberechtigung im Rahmen der Einantwortung denkbar, das Vorliegen eines solchen besonderen Grundes zeigen die Revisionsrekurswerber aber nicht auf. Insbesondere fehlt es hier am Abschluss eines die Verfügungsberechtigung regelnden Erbteilungsübereinkommens (vgl 2 Ob 103/15h Punkt 2.5. und 2 Ob 14/21d Rz 28). Weitere denkbare Rechtsgrundlagen, die das Verlassenschaftsgericht dazu ermächtigen würden, die mit der Einantwortung verbundenen Rechte der Erben an der Verlassenschaft entgegen den zu Punkt 2. dargestellten Grundsätzen zu beschränken, nennen die Revisionsrekurswerber nicht.

[11] 5. Beschlüsse, mit denen sich Gerichte eine Entscheidung vorbehalten, haben nicht den Charakter einer gerichtlichen Entscheidung und sind daher unanfechtbar (2 Ob 38/21h Rz 16 mwN). Der außerordentliche Revisionsrekurs war damit, soweit er sich gegen den Vorbehalt der Entscheidung über den Rekurs gegen die Gebührenbestimmung richtet, als unzulässig zurückzuweisen.

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