OGH 2Ob218/24h

OGH2Ob218/24h21.1.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat MMag. Sloboda als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und Mag. Fitz als weitere Richterinnen und Richter in der Verlassenschaftssache nach dem * 2023 verstorbenen J*, zuletzt *, wegen Feststellung des Erbrechts zwischen den Antragstellern 1. B*, vertreten durch I*, als gesetzliche Erwachsenenvertreterin, diese vertreten durch Mag. Erich Münzker, Rechtsanwalt in Wolkersdorf, 2. A*, vertreten durch Mag. Alain Danner, Rechtsanwalt in Wien, 3. An*, 4. * C*, 5. J*, 6. E*, 7. * Em*, 8. P*, 9. H*, 10. S*, 11. M* und 12. K*, 3.‑12. Antragsteller vertreten durch Dr. Rudolf Tobler und Dr. Karl‑Heinz Götz, Rechtsanwälte in Neusiedl am See, über den Revisionsrekurs der Zweitantragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 3. Oktober 2024, GZ 13 R 148/24y‑48, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Neusiedl am See vom 23. Mai 2024, GZ 2 A 28/23v‑42, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00218.24H.0121.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Erstantragstellerin hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

 

Begründung:

[1] Der kinderlose Erblasser hinterließ eine Witwe (in der Folge: Erstantragstellerin), die er in einem unstrittig formgültigen wechselseitigen Testament vom 3. 4. 1973 zur Alleinerbin einsetzte. In einer zeitlich jüngeren eigenhändigen letztwilligen Verfügung setzte er insgesamt 13 Personen, darunter die Zweit‑ bis Zwölftantragsteller, sowie seine Witwe zu Erben ein.

[2] Die Vorinstanzenerachteten das zeitlich jüngere Testament mangels eigenhändiger Unterschrift des Erblassers als formungültig, stellten das Erbrecht der Erstantragstellerin aufgrund des älteren Testaments fest und wiesen die Erbantrittserklärungen der Zweit‑ bis Zwölftantragsteller aufgrund des jüngeren Testaments ab.

[3] Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mangels eindeutiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur „Örtlichkeit der Unterschrift einer letztwilligen Verfügung“ zu.

Rechtliche Beurteilung

[4] Der dagegen gerichtete Revisionsrekurs der Zweitantragstellerin mit dem Abänderungsantrag, ihr Erbrecht aufgrund des jüngeren Testaments zu einem Dreizehntel des Nachlasses festzustellen, ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (RS0107859) – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.

[5] 1. Der Fachsenat hat sich vor Kurzem in der Entscheidung 2 Ob 60/24y mit der Frage der Platzierung der Unterschrift bei einem eigenhändigen Testament befasst. Diese ausführlich begründete Entscheidung lässt sich wie folgt zusammenfassen:

[6] 2. Es ist Zweck des § 578 ABGB, die Feststellung der Identität des Verfassers zu ermöglichen. Auch soll das Erfordernis des eigenhändigen Schreibens und Unterschreibens eine Garantie gegen die Verfälschung des Testaments bieten. Die Unterschrift des Erblassers stellt bei einem eigenhändigen Testament begrifflich den Vollendungsakt dar, sodass ihr abschließende Wirkung zukommt (Rz 15). Es entspricht daher seit Jahrzehnten gefestigter Rechtsprechung, dass die Unterschrift am Schluss der letztwilligen Erklärung oder doch in einer solchen räumlichen Verbindung zum Text stehen muss, dass sie als Abschluss der letztwilligen Verfügung und nach der Verkehrsauffassung diese deckend angesehen werden kann (RS0012464). Letztlich ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob die Unterschrift den Text abschließt und damit ihrer Bekräftigungs‑, Abschluss‑ und Deckungsfunktion gerecht wird. Grundsätzlich deckt die Unterschrift nur den oberhalb von ihr stehenden Text, allerdings kann es im Einzelfall genügen, dass die Unterschrift in einer solchen räumlichen Verbindung zum Text steht, dass sie als Abschluss der letztwilligen Verfügung und nach der Verkehrsauffassung diese deckend angesehen werden kann (Rz 32).

[7] 3. Wenn die Vorinstanzen vor diesem Hintergrund den im hier zu beurteilenden Testament lediglich im letzten Satz enthaltenen Namen des Erblassers („Ich [Name des Erblassers] geb […] habe das eigenhändig geschrieben u. setze diese als Erbe ein. Das Gleiche gilt von meiner Ehefrau“) nicht als eine den Text abschließende Unterschrift angesehen haben, ist das nicht korrekturbedürftig.

[8] Zwar ist der Argumentation der Zweitantragstellerin in ihrem Revisionsrekurs insoweit zuzustimmen, als aus der Anführung des Namens des Erblassers seine Identität zweifelsfrei hervorgeht und der Satz selbst auch eine Bekräftigung darstellt. Die Abschluss‑ und Deckungsfunktion haben die Vorinstanzen aber aufgrund der Platzierung des Namens am Beginn eines (weitere) Erbseinsetzungen enthaltenden Satzes nicht korrekturbedürftig verneint.

[9] 4. Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

[10] 5. Die Erstantragstellerin hat in ihrer Revisionsrekursbeantwortung weder die Zurückweisung des Revisionsrekurses beantragt noch auf dessen Unzulässigkeit hingewiesen. Ihre Revisionsrekursbeantwortung war damit als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig nicht zu honorieren (vgl RS0035962; RS0035979).

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