European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00119.24B.0109.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten C* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier relevant – der Angeklagte * C* des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster und zweiter Fall), 15 StGB (a/I und [durch Beitrag nach § 12 dritter Fall StGB] b/II), jeweils mehrerer Verbrechen des Ausspähens von Daten eines unbaren Zahlungsmittels nach §§ 12 dritter Fall, 241h Abs 1 Z 1, Abs 2 erster und zweiter Fall StGB (b/I) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach §§ 12 dritter Fall, 241e Abs 1 und 2 erster und zweiter Fall StGB (b/III), mehrerer Vergehen der Urkundenunterdrückung nach §§ 12 dritter Fall, 229 Abs 1 StGB (b/IV) und eines Verbrechens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 12 dritter Fall, 148a Abs 1, Abs 2 erster Fall und Abs 4 StGB (b/V) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – zu b des Schuldspruchs im Zeitraum von 28. Juni 2023 bis 8. Juli 2023 in S* und andernorts als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung dadurch, dass er mit den unmittelbaren Tätern zum Tatort anreiste, diese psychisch unterstützte und Aufpasserdienste leistete, zu den strafbaren Handlungen des * S* und der * G* beigetragen, die
b/I in den im Urteil zu A bis U genannten Fällen Daten eines unbaren Zahlungsmittels, nämlich die PIN im Urteil bezeichneter Bankomatkarten, ausspähten, indem sie die Opfer bei Bankgeschäften beobachteten, wobei er gewerbsmäßig (US 18 und 21) und mit dem Vorsatz handelte, dass S* und G* sowie er selbst und „die Mitglieder der kriminellen Vereinigung“ durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werden (US 18 iVm US 21);
b/II in den im Urteil zu A/1 bis A/17 sowie B/1 bis B/19 genannten Fällen fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Gesamtwert, nämlich Bargeld und im Urteil angeführte Wertgegenstände, anderen wegnahmen, indem sie diese in unbeobachteten Momenten an sich brachten, wobei er gewerbsmäßig (US 18 und 21) und mit dem Vorsatz handelte, dass S* und G* sowie er selbst und die „Mitglieder ihrer kriminellen Vereinigung“ durch deren Zueignung unrechtmäßig bereichert werden (US 19 iVm US 21);
b/III in den im Urteil zu A bis T genannten Fällen sich unbare Zahlungsmittel, nämlich Bankomatkarten, zu H überdies eine Sparkontokarte und eine Kreditkarte und zu T zudem auch eine Kreditkarte, über die sie nicht verfügen durften, verschafften, wobei er gewerbsmäßig (US 18 und 21) und mit dem Vorsatz handelte, dass S* und G* sowie er selbst und die „Mitglieder ihrer kriminellen Vereinigung“ durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werden (US 20 iVm US 21);
b/IV in den im Urteil zu A bis K genannten Fällen dort angeführte Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, unterdrückten;
b/V die im Urteil genannten Personen dadurch am Vermögen schädigten, dass sie das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe oder Übertragung von Daten oder sonst durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs beeinflussten, und zwar indem sie Zahlungen mit entfremdeten unbaren Zahlungsmitteln tätigten, nämlich
A/ in zwei Angriffen über einen Betrag von insgesamt 34,20 Euro mit der zu b/III/J verschafften Bankomatkarte sowie
B/ in 13 Angriffen über einen Betrag von insgesamt 1.722,05 Euro mit der zu b/III/M verschafften Bankomatkarte,
wobei er gewerbsmäßig (US 18 und 21) und mit dem Vorsatz handelte, S* und G* sowie sich selbst und die „Mitglieder der kriminellen Vereinigung“ unrechtmäßig zu bereichern (US 20 iVm US 21).
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten C*, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Mit dem Einwand fehlender oder offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur Begehung der zu b des Schuldspruchs angeführten Taten nimmt die Mängelrüge nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (vgl aber RIS‑Justiz RS0119370). Die Tatrichter leiteten nämlich diese Feststellungen – ohne Verstoß gegen Gesetze folgerichtigen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze (vgl RIS‑Justiz RS0116732) – aus den Reisebewegungen des C* (insbesondere) mit den beiden unmittelbaren Tätern, die bereits rechtskräftig verurteilt worden sind und von denen einer ein (auf die eigene Involvierung beschränktes) Geständnis ablegte (US 22), der Verantwortungsübernahme des C* hinsichtlich einer Tat, der in zwei Fällen dokumentierten Anwesenheit am Tatort und dem dabei von ihm gezeigten Verhalten ab (US 24).
[5] Davon ausgehend versagten sie der zu b des Schuldspruchs leugnenden Verantwortung des C* die Glaubhaftigkeit (US 24 f). Der dagegen erhobene Vorwurf einer Scheinbegründung stellt keinen zulässigen Bezugspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Z 5 vierter Fall) dar (RIS‑Justiz RS0106588 [T4]).
[6] Mit Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird Nichtigkeit aus Z 5 ebenfalls nicht aufgezeigt, sondern bloß in unzulässiger Weise die dem Schöffengericht vorbehaltene Beweiswürdigung bekämpft (RIS‑Justiz RS0098534, RS0098483, RS0102162).
[7] Indem die Beschwerde das zur Mängelrüge erstattete Vorbringen pauschal auch zu jenem der Tatsachenrüge (Z 5a) erklärt, vernachlässigt sie den wesensmäßigen Unterschied der – demnach gesondert auszuführenden – Nichtigkeitsgründe (RIS‑Justiz RS0115902).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
[9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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