OGH 11Os133/24d

OGH11Os133/24d17.12.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Dezember 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Karnaus LL.M. (WU) als Schriftführer in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 16. September 2024, GZ 602 Hv 4/24t‑139.2, ferner über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0110OS00133.24D.1217.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden, angefochtenen Urteil wurde * B* des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 10. Dezember 2023 in W* * Bi* vorsätzlich (RIS-Justiz RS0089093, RS0089114 [T4] und RS0113270 [T1]) getötet, indem er ihm einen Messerstich ins Herz versetzte, wodurch der Genannte an innerem Verbluten verstarb.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen wendet sich die auf § 345 Abs 1 Z 6 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Die Geschworenen bejahten die anklagekonform gestellte Hauptfrage nach dem Verbrechen des Mordes (§ 75 StGB). Weitere Fragen wurden nicht gestellt.

[5] Vermisste Fragen sind bei Geltendmachung von Nichtigkeit aus Z 6 konkret und unmissverständlich zu bezeichnen, zudem ist ein (soweit hier relevant) eine Eventualfrage (§ 314 StPO) indizierendes Tatsachensubstrat durch konkrete Verweisung auf Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) zu benennen (RIS-Justiz RS0117447), wobei der Schluss von diesen auf die begehrte Fragestellung den Kriterien logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechen muss (RIS‑Justiz RS0132634).

[6] Diesen Anforderungen wird die Fragenrüge (Z 6), die das Unterbleiben von (gemeint Eventual-) „Fragen nach § 87 StGB und § 86 StGB und § 76 StGB“ beanstandet, nicht gerecht.

[7] Stellen doch die zu ihrer Begründung herangezogenen Verfahrensergebnisse, nämlich

- Details der Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er „obdachlos“ gewesen sei, „nichts zu Essen“ gehabt und „bei der Caritas übernachtet“ habe (ON 139.1, 6) sowie, das Opfer „vorher“ „nie gesehen“ zu haben (ON 139.1, 7),

- die Zeugenaussage der Ehefrau des Opfers, * E*, ihr Ehemann sei „bei Drogengeschäften“ manchmal „nicht korrekt vorgegangen“ (ON 139.1, 9) und habe vom Beschwerdeführer, den sie „davor“ noch nicht gesehen gehabt habe, zwei Kugeln Kokain übernommen, ihm dann jedoch unter der Angabe, sie nicht zu bezahlen, an deren Stelle zwei „falsche“ Kugeln retourniert (ON 139.1, 10),

- die Zeugenaussagen des * R* und der * K*, wonach (zusammengefasst) weder der Beschwerdeführer noch das Opfer Stammgäste des Lokals „L*“ gewesen seien (ON 139.1, 17 f),

- ein – zudem ohne Angabe einer Fundstelle (weder seiner selbst noch seines Vorkommens in der Hauptverhandlung) in Bezug genommenes (siehe aber RIS‑Justiz RS0124172 [T6]) – „SMS-Protokoll“, dem zufolge der Beschwerdeführer in der Tatnacht (kurz nach dem präsumtiven Tatzeitpunkt) einer „Frau H*“ zwei telefonische Textbotschaften des Inhalts übermittelt habe, es gehe ihm „gut“ und er wünsche ihr „Gute Besserung“, sowie

- die Beschaffenheit des – erneut durch keine Fundstelle belegten (abermals RIS-Justiz RS0124172 [T6]) – „sichergestellte[n] Multifunktionswerkzeug[s]“ (vgl ON 139.1, 24 iVm ON 77.5, 7)

nach Maßgabe der Gesetze logischen Denkens und grundlegender Erfahrungssätze kein Indiz für (auch nur) eine der begehrten Fragestellungen dar.

[8] Bloß abstrakt denkbare Möglichkeiten und Mutmaßungen, wie sie die Rüge darüber hinaus anstellt, sind keine taugliche Grundlage für eine Eventualfrage (RIS-Justiz RS0101072 und RS0100420; Lässig, WK-StPO § 314 Rz 2).

[9] Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO zielt darauf, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO iVm § 302 Abs 1 StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS-Justiz RS0118780 [T13, T16 und T17]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 470 und 490).

[10] In diesem Sinn erhebliche Bedenken gegen die im Wahrspruch der Geschworenen getroffene Feststellung zum Tötungsvorsatz des Beschwerdeführers weckt die Tatsachenrüge (Z 10a) mit dem Hinweis auf die bereits von der Fragenrüge relevierten Verfahrensergebnisse – und deren eigenständiger Bewertung – nicht.

[11] Mit dem Einwand, „[d]as Gericht“ habe Beweisergebnisse „nicht gewürdigt“ oder für Feststellungen „keine Begründung“ angeführt, wird weder die herangezogene noch sonst eine der von § 345 Abs 1 StPO eröffneten Anfechtungskategorien geltend gemacht (vgl RIS-Justiz RS0100828 und RS0101019).

[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 344, 285d Abs 1 StPO – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[13] Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 344, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).

[14] Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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