European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0140OS00110.24V.1216.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Sexualdelikte
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* zweier Verbrechen der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W* andere mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs oder dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen zu nötigen versucht, und zwar
I/ am 30. April 2024 * B*, indem er sie von hinten mit seinem linken Arm unterhalb der Brust umarmte und an sich zog, ihr mit seiner rechten Hand den Mund zuhielt und sie in weiterer Folge von hinten würgte und nach unten drückte, wobei es nur aufgrund der Gegenwehr des Opfers und des Einschreitens von Passanten beim Versuch blieb;
II/ am 4. Mai 2024 * M*, indem er sie zunächst zu umarmen und küssen versuchte, sie anschließend zu Boden warf, sich auf sie legte, sie an den Armen festhielt und küsste sowie ihre Brüste oberhalb der Kleidung massierte und sie, als es ihr gelang, sich wegzudrehen, von hinten umklammerte und wieder in Rückenlage brachte, wobei es nur aufgrund der Gegenwehr des Opfers und des Einschreitens weiterer Personen beim Versuch blieb.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Soweit die Mängelrüge (nominell Z 5 erster und zweiter Fall) aus dem äußeren Tatgeschehen und insbesondere aus den Tatorten („öffentlichen und stark frequentierten Plätzen“) Rückschlüsse auf die jeweilige Zielsetzung des Beschwerdeführers zieht und damit das Vorliegen einer (tauglichen) Versuchshandlung in Frage stellt, kritisiert sie die tatrichterliche Beweiswürdigung und die darauf aufbauenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 6 und 8) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung.
[5] Die Verantwortung des Beschwerdeführers hat das Erstgericht ohnehin erörtert und mit mängelfreier Begründung als nicht glaubhaft verworfen (US 13 f und 17 f). Demnach war es – entgegen dem weiteren Beschwerde-vorbringen (Z 5 zweiter Fall) – nicht verhalten, auf den Inhalt seiner Aussage näher einzugehen (RIS‑Justiz RS0098642 [T1]).
[6] Die Subsumtionsrüge (Z 10) argumentiert, das angelastete Verhalten wäre „allfällig“ dem Vergehen der „Nötigung nach § 105 StGB“ zu subsumieren gewesen oder stelle „sexuelle Belästigung nach § 218 StGB“ dar, vernachlässigt dabei aber prozessordnungswidrig (RIS‑Justiz RS0099810) die Feststellungen zum auf gewaltsame Erzwingung des Beischlafs oder diesem gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen gegen den Willen der Opfer gerichteten Vorsatz des Beschwerdeführers (US 6 und 8).
[7] Mit der weiteren Kritik (der Sache nach Z 9 lit a), es lägen „keine Feststellungen vor, ob die Tat des Angeklagten bereits das Ausführungsstadium erreicht hat“, übergeht der Beschwerdeführer die Konstatierungen zum jeweiligen Einsatz des Nötigungsmittels der Gewalt (US 5 und 7 f). Da damit bereits Ausführungshandlungen im Sinn des Tatbestands (§ 201 Abs 1 StGB) gesetzt wurden (RIS‑Justiz RS0090063, RS0095037), wird nicht klar, weshalb es für die (rechtliche) Annahme strafbaren Versuchs darauf ankomme, dass das weitere inkriminierte Verhalten bereits „einer qualifizierten geschlechtlichen Handlung entsprochen“ habe.
[8] Ebenso wenig legt der Beschwerdeführer (nominell teils auch im Rahmen der Mängelrüge) dar (vgl aber RIS‑Justiz RS0099620), warum es angesichts festgestellter (tatbildlicher) Ausführungshandlungen auf Ausführungsnähe des vorgeworfenen Verhaltens ankomme (vgl im Übrigen US 23 [wonach „der zeitlich-örtliche und aktionsmäßige Konnex“ auch im Hinblick auf die angestrebten geschlechtlichen Handlungen vorgelegen sei]), und weshalb zur Frage, „wie der Beischlaf oder die ihm gleichzusetzenden Handlungen überhaupt unmittelbar oder und räumlichen Nähe hätte vollzogen werden sollen“, weitere Urteilsannahmen erforderlich gewesen wären (vgl im Übrigen [zum Erfordernis der Geltendmachung eines Feststellungsmangels bei der – damit allenfalls gemeinten – Behauptung einer Versuchsuntauglichkeit] RIS‑Justiz RS0118580 [T6]).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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