OGH 3Ob196/24f

OGH3Ob196/24f27.11.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei H* GmbH, *, vertreten durch Dr. Thomas Schweiger, LL.M., Rechtsanwalt in Linz, gegen die verpflichtete Partei Ing. M* F*, vertreten durch Dr. Alexandra Eder, Rechtsanwältin in Innsbruck, wegen 15.450 EUR sA, hier wegen Nichtigerklärung, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 29. August 2024, GZ 5 R 56/24k‑5, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 23. Jänner 2024, GZ 2 Nc 8/23h‑2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00196.24F.1127.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Exekutionsrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] In dem gegen ihn am Bezirksgericht Innsbruck zu 23 E 3501/20v geführten Exekutionsverfahren, dem als Titel ein im Verfahren 69 Cg 94/19a des Erstgerichts ergangenes Versäumungsurteil zugrunde liegt, erfolgte eine Ablehnungskaskade des Verpflichteten. Zudem erhob dieser gegen die betreibende Partei vor dem Erstgericht unter anderem eine auf Wiederaufnahme des Verfahrens 69 Cg 94/19a des Erstgerichts gerichtete Klage, über die das Verfahren am Erstgericht zu 41 Cg 67/22d geführt wird. Im Wiederaufnahmeverfahren beantragte der Verpflichtete „als Antragsteller und Wiederaufnahmskläger“ am 4. 4. 2023 (als Antragspunkte 8 und 9), „den unter Mitwirkung des als befangen bestätigten Präsidenten des Landesgerichts Dr. * gefassten Beschluss vom 12. 5. 2022 zu 5 Nc 4/22s sowie den unter Mitwirkung von Richter Mag. * gefassten Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 3. 2. 2022 zu 2 Nc 11/21x als nichtig aufzuheben“.

[2] Das Erstgericht wies diese Anträge – von ihrer Stellung im Prozess über die Wiederaufnahmeklage ausgehend – als unzulässig zurück. Die vom Verpflichteten relevierte Nichtigkeit der beiden Entscheidungen sei bereits abschließend und rechtskräftig geprüft worden, eine neuerliche Antragstellung sei in der ZPO nicht vorgesehen.

[3] Das Rekursgericht bestätigte – von einer inhaltlichen Zugehörigkeit der Anträge zur Exekutionssache ausgehend – diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Letzteres begründete es damit, dass hinsichtlich der Zulässigkeit eines weiteren Rechtszugs zumindest analog auf die Judikatur in Ablehnungssachen zurückgegriffen werden könne, nach der sich die Vorschriften über das Rechtsmittelverfahren nach jenem Verfahren richteten, in dem die Ablehnung erfolge, soweit §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen enthielten. Hier existiere jedoch eine Sonderregelung in § 24 Abs 2 JN, sodass kein weiteres Rechtsmittel zulässig sei.

[4] Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Verpflichteten.

Rechtliche Beurteilung

[5] Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

[6] Nach § 24 Abs 2 JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Nach § 25 Satz 2 JN sind bei Stattgebung einer Ablehnung die vom abgelehnten Richter vorgenommenen Prozesshandlungen nichtig und, soweit erforderlich, aufzuheben.

[7] Nach weit überwiegender Rechtsprechung regelt § 24 Abs 2 JN die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren abschließend (RS0098751 [T10]; 7 Ob 44/189 [zu § 25 JN]; krit Rassi in Kodek/Oberhammer, ZPO‑ON [2023] § 24 JN Rz 17 mwN). Ob der vom Erstgericht gefasste Beschluss eine „Zurückweisung der Ablehnung“ im Sinne des § 24 Abs 2 JN ist, sodass – jedenfalls nach der überwiegenden Rechtsprechung – wegen des abschließenden Charakters der Vorschrift kein weiterer Rechtsmittelzug an den Obersten Gerichtshof stattfindet, kann offen bleiben. Selbst wenn man nämlich die Anwendbarkeit des § 24 Abs 2 JN auf den vorliegenden Fall verneinen wollte und deshalb – wie von der ständigen Rechtsprechung bei Fehlen einer ablehnungsrechtlichen Sonderbestimmung verlangt (RS0006000) – im Ablehnungsverfahren auf die Bestimmungen jenes Verfahrens zurückgriffe, in welchem die Ablehnung erfolgte, wäre der Revisionsrekurs – diesfalls wegen Vorliegens einer Konformatsentscheidung nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (iVm § 78 EO) – jedenfalls unzulässig. Dies gilt auch, wenn man mit dem Erstgericht davon ausginge, dass die Anträge vom 4. 4. 2023 vom Verpflichteten in dem über dessen Wiederaufnahmeklage vor dem Erstgericht geführten Verfahren gestellt wurden, wäre doch auch diesfalls – und sogar ohne den Gesetzesverweis in § 78 EO – die ZPO und damit auch ihr § 528 Abs 2 Z 2 anzuwenden.

[8] Der vorliegende Revisionsrekurs ist damit jedenfalls, sei es aufgrund von § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (allenfalls iVm § 78 EO), sei es aufgrund von § 24 Abs 2 JN, absolut unzulässig.

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