OGH 11Ns69/24x

OGH11Ns69/24x26.11.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. November 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Karnaus LL.M. (WU) als Schriftführer in der Strafsache gegen * B* und eine Angeklagte wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB betreffend den zwischen dem Bezirksgericht Steyr, AZ 5 U 159/24p, und dem Bezirksgericht Leopoldstadt, AZ 7 U 271/24t, geführten Kompetenzkonflikt nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0110NS00069.24X.1126.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Für die Durchführung des Strafverfahrens gegen * B* ist das Bezirksgericht Steyr zuständig.

 

Gründe:

Zum Verfahren AZ 5 U 159/24p des Bezirksgerichts Steyr:

[1] Mit – dem Bezirksgericht Steyr am selben Tag übermitteltem (ON 1.2) – Strafantrag vom 2. Oktober 2024 legte die Staatsanwaltschaft Steyr * B* (sowie einer weiteren Person) eine am 13. August 2024 in E* begangene und als ein Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB beurteilte Tat zur Last (ON 8).

[2] Das Bezirksgericht Steyr verfügte am4. Oktober 2024 (ON 1.3; signiert um 11:18 Uhr, journalisiert um 13:02 Uhr, in der VJ erfasstum 13:10 Uhr und [spätestens] von der Kanzlei bearbeitet um 13:10 Uhr [vgl „Info Dokument“ und „Versionen“ zu ON 1.3 sowie Zeitpunkt der Erfassung dieses Schritts in der Verfahrensautomation Justiz – VJ]) wie folgt:

„Ladung im Eingang + SA ON 8 an DO Mag. * K*, Kr* mit der Bitte um Übersetzung in die ungarische Sprache binnen 3 Wochen“ (ON 1.3, 1). Die Veranlassung der Übersetzung erfolgte (erkennbar) für die in Ungarn wohnhaften und der Übersetzungshilfe bedürftigen Angeklagten (ON 2.4, 2.5, 2.8 und 2.9). Eine in deutscher Sprache verfasste (nicht journalisierte) Ladung der beiden Angeklagten zur Hauptverhandlung am 9. Jänner 2024 befindet sich im elektronischen Akt (Ordner „Sonstiges“). Sie wurde laut dem in der VJ abrufbaren Zustellschein noch am 4. Oktober 2024 mit dem Übersetzungsauftrag und dem Strafantrag an den elektronischen Zustelldienst zur Zustellung an die bestellte Dolmetscherin übergeben.

[3] Noch am 4. Oktober 2024ordnetedas Bezirksgericht Steyr an, dass die befasste Dolmetscherin mit der angeforderten Übersetzung (siehe ON 1.3) zuwarten solle (ON 1.4; signiert am 4. Oktober 2024 um 17:04 Uhr, journalisiert am 7. Oktober 2024 um 8:35 Uhr, in der VJ erfasst um 8:36 Uhr und in der Kanzlei [spätestens] bearbeitet um 8:39 Uhr). Ebenso verfügte es an diesem Tag die Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof zur „Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit“ unter Hinweis auf den früheren Tatzeitpunkt der in * W* gesetzten Tathandlung sowie den Umstand, dass im Verfahren AZ 5 U 159/24p des Bezirksgerichts Steyr noch keine Hauptverhandlung angeordnet worden sei (ON 9.7; signiert am 4. Oktober 2024, in der VJ erfasst am 8. Oktober 2024 um 13:21 Uhr, abgefertigt am 8. Oktober 2024).

 

Zum Verfahren AZ 7 U 271/24t des Bezirksgerichts Leopoldstadt:

[4] Seit 7. September 2024 war bei der Staatsanwaltschaft Wien zu AZ 128 BAZ 245/24x ein Verfahren gegen * B* wegen des Vorwurfs einer am 5. August 2024 in * W* begangenen, als ein Vergehen des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB beurteilten Tat anhängig (ON 2.2).

[5] Nachdem die Staatsanwaltschaft Wien zunächst am 9. September 2024 erklärt hatte, von der Verfolgung des * B* unter Bestimmung einer Probezeit gemäß § 203 Abs 1 StPO vorläufig zurückzutreten, setzte sie im Hinblick auf eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft Steyr vom 2. Oktober 2024 über die erfolgte Anklageerhebung beim Bezirksgericht Steyr (ON 3.3 im Akt des Bezirksgerichts Leopoldstadt und ON 7.1 imAkt des Bezirksgerichts Steyr) das Verfahren am 3. Oktober 2024 gemäß § 205 Abs 2 Z 2 StPO fort und erhob am selben Tag Strafantrag gegen den Genannten.

[6] Entsprechend dem unter einemgestellten Antrag der Staatsanwaltschaft Wien (ON 1.4 und ON 4 im Akt des Bezirksgerichts Leopoldstadt; ON 9.2, 9.4 und 9.19 im Akt des Bezirksgerichts Steyr) „trat“ das Bezirksgericht Leopoldstadt sein Verfahren am 4. Oktober 2024 ersichtlich um 13:37 Uhr (vgl ON 1.5 [„Versionen“]; Erfassung des Schritts in der VJ um 13:52 Uhr) an das Bezirksgericht Steyr zur gemeinsamen Führung mit dessen Verfahren AZ 5 U 159/24p „ab“.

 

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

[7] § 37 Abs 3 erster Halbsatz StPO zufolge sind, sofern zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtswirksamkeit ein (anderes) Hauptverfahren gegen den Angeklagten anhängig ist, diese Verfahren zu verbinden (vgl dazu Oshidari, WK‑StPO § 37 Rz 3, 7). Die Führung des Verfahrens kommt im hier vorliegenden Fall des § 37 Abs 3 zweiter Halbsatz iVm Abs 2 zweiter Satz StPO jenem Gericht zu, bei dem die Anklage zuerst rechtswirksam geworden ist (RIS‑Justiz RS0132157).

[8] Rechtswirksamkeit einer Anklage (§ 4 Abs 2 StPO) liegt im Verfahren vor dem Bezirksgericht vor, wenn das angerufene Bezirksgericht die Hauptverhandlung anordnet (vgl § 450 StPO). Als „Anordnung der Hauptverhandlung“ ist nicht nur die (erstmalige) „Ausschreibung“ derselben (vgl § 221 Abs 1 [iVm § 447] StPO), sondern jedes Treffen einer Verfügung oder Fassen eines Beschlusses anzusehen, welches das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen nicht in Frage stellt (RIS‑Justiz RS0132157 [T1, T2]; Oshidari, WK‑StPO § 37 Rz 7/1 und 9; zur Rechtswirksamkeit von Strafanträgen in Verfahren vor dem Bezirksgericht vgl auch 14 Ns 29/19d).

[9] Ein solcher Akt der (impliziten) Bejahung der Prozessvoraussetzungen kann etwa in der Bestellung eines Sachverständigen (15 Ns 27/16p), in derEintragung in den Geschäftskalender zur Überwachung der Rechtskraft des in einem anderen Verfahren ergangenen Urteils (11 Ns 3/19h), in einer Anfrage nach § 35 Abs 3 Z 2 SMG iVm § 37 SMG (11 Ns 29/18f), in der Veranlassung der Übersetzung eines Rechtshilfeersuchens und Ausschreibung des Angeklagten zur Aufenthaltsermittlung (14 Ns 28/24i) oder in der Übermittlung des Akts an ein anderes Gericht zwecks Verfahrensverbindung (11 Ns 35/18p) bestehen.

[10] Hingegen gilt der Gesetzesbefehl, dem Angeklagten den bei Gericht eingebrachten Strafantrag unverzüglich zuzustellen (vgl für das bezirksgerichtliche Verfahren § 451 Abs 1 letzter Halbsatz StPO), unabhängig vom Ausgang einer (idR gleichzeitigen) amtswegigen Prüfung des Strafantrags. Eine solche Verfügung wäre daher – für sich allein genommen – nicht als Anordnung der Hauptverhandlung aufzufassen (RIS‑Justiz RS0132157 [T6]). Die einer solchen Verfügung vorgelagerte Veranlassung einer (gemäß § 56 Abs 3 StPO und § 75 Abs 3 EU‑JZG erforderlichen) Übersetzung des Strafantrags wäre somit gleichfalls noch nicht – eo ipso – als Anordnung der Hauptverhandlung anzusehen.

[11] Fallkonkret hat das Bezirksgericht Steyr aber schon mit der am 4. Oktober 2024 wirksam vorgenommen Verfügung der Übersetzung einer Ladung zur Hauptverhandlung – unabhängig vom Unterbleiben der gleichzeitigen (formellen) „Ausschreibung“ derselben – zum Ausdruck gebracht, dass es – isoliert auf sein Hauptverfahren bezogen – das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen bejaht hat. Da diese Verfügung zeitlich vor der Verfügung des Bezirksgerichts Leopoldstadt auf „Abtretung“ des Verfahrens an das Bezirksgericht Steyr erfolgte, wurde der beim Bezirksgericht Steyr eingebrachte Strafantrag zuerst rechtswirksam.

[12] Wie schon die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme im Ergebnis zutreffend ausführt, ist somit das Bezirksgericht Steyr für die Durchführung des Hauptverfahrens gegen * B* (und eine Angeklagte) zuständig.

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