European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0070OB00159.24V.1023.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Versicherungsvertragsrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Kläger waren bei der Beklagten bis 2007 aufrecht rechtsschutzversichert. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 1994) zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten:
„Artikel 7
[2] Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
[3] 1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
[…]
1.11. im Zusammenhang mit
‑ der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden;
‑ der Planung derartiger Maßnahmen;
‑ der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückserwerbes.
[…]“
[4] Die Kläger schlossen in den Jahren 2003 und 2005 mit der damaligen Bank Austria Creditanstalt jeweils einen Kreditvertrag für einen Fremdwährungskredit in Schweizer Franken ab. Die Auszahlung der Kreditvaluta erfolgte in Euro. Der erste Kredit diente der baugenehmigungspflichtigen Neuerrichtung des Eigenheims der Kläger. Der zweite Kredit diente soweit hier relevant der Abdeckung bereits bestehender Verbindlichkeiten aus dem Grundstückserwerb.
[5] Die Kläger begehren die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten für die Geltendmachung von bereicherungsrechtlichen Ansprüchen hinsichtlich beider Kreditverträge gegen die kreditgebende Bank im Zusammenhang mit dem Abschluss des jeweiligen Kreditvertrags, in eventu des jeweiligen Geldwechselvertrags, aufgrund von mehreren aus ihrer Sicht intransparenten und missbräuchlichen Klauseln zur Währungsumrechnung.
Rechtliche Beurteilung
[6] Die Beklagte wendet – soweit im Revisionsverfahren von Relevanz – den Risikoausschluss des Art 7.1.11. ARB 1994 ein.
[7] Die Vorinstanzen wiesen die Deckungsklage aufgrund der Verwirklichung des Risikoausschlusses ab.
[8] Die Kläger zeigen mit ihrer außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf: Zu Art 7.1.11 ARB 1994 stützen sich die Revisionswerber ausschließlich darauf, dass der erforderliche Kausalzusammenhang aufgrund des von der Rechtsprechung entwickelten Trennungsmodels zwischen Fremdwährungskredit und Geldwechselvertrag fehle.
1. Zu Art 7.1.11. ARB 1994 („Bauherren-Klausel“):
[9] 1.1. Zu vergleichbaren Bestimmungen führte der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach aus, dass zur Finanzierung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben regelmäßig Vereinbarungen mit dem Zweck, Fremdmittel für solche meist kostenintensive Maßnahmen zu erhalten, geschlossen werden. Wirtschaftlicher Zweck des zu beurteilenden Risikoausschlusses ist daher erkennbar, die Rechtsschutzdeckung nicht nur für erfahrungsgemäß aufwändige und deshalb teure Bau-(mängel-)prozesse auszunehmen, sondern auch Streitigkeiten, die – wegen der häufigen Notwendigkeit, große Beträge fremd zu finanzieren – hohe Streitwerte zum Gegenstand haben und zwischen den Parteien der Finanzierungsvereinbarung auftreten, in der Regel also Streitfragen aus dem geschlossenen Kreditvertrag zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer. Grund dafür ist, dass nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil der in der Risikogemeinschaft zusammengeschlossenen Versicherungsnehmer ein solches Risiko entstehen kann. Selbstverständlich ist, dass nicht jeder auch noch so ferne Zusammenhang mit der Finanzierung ausreicht, sondern zumindest ein ursächlicher Zusammenhang im Sinn der conditio sine qua non-Formel zwischen der Finanzierung und jenen rechtlichen Interessen, die der Versicherungsnehmer mit Rechtsschutzdeckung wahrnehmen will, bestehen muss. Dabei bedarf es – wie im Schadenersatzrecht zur Haftungsbegrenzung – eines adäquaten Zusammenhangs zwischen Rechtsstreit und Baufinanzierung, es muss also der Rechtsstreit, für den Deckung gewährt werden soll, typische Folge der Finanzierung eines Bauvorhabens sein (7 Ob 110/16a; 7 Ob 31/23v; 7 Ob 112/23f je mwN).
[10] 1.2. Zweck des Ausschlusses ist es, dass ein ganzer, durchaus überschaubarer und auch eingrenzbarer, im Grund erheblicher und typischerweise immer wiederkehrender Lebenssachverhalt vom Versicherungsschutz ausgenommen werden soll, der die allermeisten Versicherungsnehmer nicht, relativ wenige Bauwillige dafür mit erheblichem Kostenrisiko und in fast schon standardisierter Weise und Häufigkeit betrifft. Jedem Versicherungsnehmer kann das Wissen zugemutet werden, dass einem Versicherungsvertrag gewisse Begrenzungsnormen zugrunde liegen. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer hat daher grundsätzlich mit Risikoausschlüssen und -einschränkungen zu rechnen (7 Ob 31/23v; 7 Ob 112/23f je mwN).
[11] 1.3. Der erkennende Fachsenat hat auch bereits mehrfach ausgesprochen, dass diese Klausel weder intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG noch ungewöhnlich nach § 864a ABGB oder gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB ist. Die – für Rechtsschutzversicherungsbedingungen typische – Klausel findet sich dort, wo sie vom Versicherungsnehmer auch zu vermuten ist. Neben dem dargestellten Zweck der Klausel ist weiters zu berücksichtigen, dass Allgemeine Rechtsschutzbedingungen wegen der schweren Überschaubarkeit und Kalkulierbarkeit sowie der Größe des Kostenrisikos im gesamten Bereich des privaten wie auch öffentlichen Rechts nur Teilgebiete abdecken; eine universelle Gefahrenübernahme, bei der der Versicherer jeden beliebigen Bedarf des Versicherungsnehmers nach Rechtsschutz decken müsste, ist im österreichischen Recht nicht gebräuchlich. Davon ausgehend ergibt sich auch kein wie immer gearteter Anhaltspunkt für einen Rechtsmissbrauch (vgl 7 Ob 70/21a; 7 Ob 172/21a; 7 Ob 112/23f je mwN). Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer hat daher grundsätzlich mit Risikoausschlüssen und -einschränkungen zu rechnen (vgl RS0016777 [T4]).
[12] 1.4. Der Oberste Gerichtshof hat weiters bereits ausgesprochen, dass auch Streitigkeiten aus einem infolge einer Umschuldung in Anspruch genommenen Anschlussdarlehen vom Ausschluss umfasst sind, dient doch auch die Umschuldungsfinanzierung in der Wurzel der Finanzierung des Bauvorhabens. Der dargestellte Zweck des Risikoausschlusses ändert sich durch eine Umschuldung hingegen nicht (7 Ob 112/23f mwN).
[13] 2. Die Kläger vermeinen, dass die von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu Fremdwährungskreditverträgen, wonach aus der Unwirksamkeit des Geldwechselvertrags nicht auf die Unwirksamkeit des Kreditvertrags geschlossen werden könne, weil der Kreditvertrag auch ohne einen Geldwechselvertrag abgeschlossen und damit auch weiterbestehen könne („Trennungsmodell“: RS0134062 [T1, T2]), eine andere Beurteilung erfordern würden.
[14] 2.1. Die das Trennungsmodell entwickelnden Entscheidungen gehen im Kern davon aus, dass der Kredit in diesen Konstellationen grundsätzlich zwar ein Fremdwährungskredit bleibt, weil die fremde Währung weiterhin die Grundlage für die Rückzahlungsverpflichtung des Kreditnehmers bildet. Zusätzlich schließe aber der Kreditnehmer in diesen Fällen – über ein diesbezügliches Angebot der Bank – einen (entgeltlichen) Geldwechselvertrag über das Wechseln von Fremdwährung in Euro (Devisenverkauf) ab (8 Ob 37/20d; 1 Ob 93/21i; 1 Ob 163/21h; ua). Nach dieser Rechtsprechung kann der Fremdwährungskreditvertrag auch ohne den Geldwechsel-vertrag bestehen und durchgeführt werden. In einem solchen Fall hätten dann die Zahlungen in der Fremdwährung zu erfolgen. Der Kreditvertrag wäre auf dieser Basis zu erfüllen und könnte ohne die beanstandeten Klauseln fortbestehen. Der Kreditnehmer müsste sich die von ihm in fremder Währung zu leistenden Beträge dann – nicht notwendigerweise beim Kreditgeber – selbst beschaffen (6 Ob 154/21x; 1 Ob 163/21h; 9 Ob 62/21i ua).
[15] 2.2. Das führt aber keineswegs dazu, dass der hierzu beurteilende Geldwechselvertrag unabhängig von dem dem Kreditvertrag zugrundeliegenden Zweck abgeschlossen worden wäre. Im Gegenteil, er diente ja gerade der Durchführung des Fremdwährungskreditvertrags, der wiederum die Baufinanzierung zum Zweck hatte. Dass die Kläger den Geldwechselvertrag mit der hier finanzierenden Bank ohne diese Finanzierung für einen anderen Zweck als den der Abwicklung ihres Kredits für ihr Bauvorhaben und die darauffolgende Umschuldung abgeschlossen hätten, behaupten die Kläger nicht einmal selbst.
[16] 2.3. Die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach der adäquate Zusammenhang zwischen Rechtsstreit und Baufinanzierung – im Sinne der typischen Folge der Finanzierung eines Bauvorhabens – auf den im Zusammenhang mit dem Fremdwährungskreditvertrag abgeschlossenen Geldwechselvertrag ebenso zutrifft, findet daher in der dargestellten Rechtsprechung Deckung.
[17] 3. Damit war die Revision zurückzuweisen, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedürfte (§ 510 Abs 3 ZPO).
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