Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin bewertete den Streitwert ihrer beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage, die Beklagte schuldig zu erkennen, der Klägerin die freie ungehinderte Durchfahrt für landwirtschaftliche Zwecke (auf einer vorgesehenen Wegtrasse) ihres Grundstückes zu gestatten, mit S 120.000,--.
Das angerufene Gericht setzte mit Beschluß vom 14. Juli 1993 den Streitwert auf S 80.000,-- herab, sprach aus, daß das Landesgericht Innsbruck sachlich unzuständig sei und trat die Klage an das örtlich und sachlich zuständige Bezirksgericht Reutte ab (§ 60 Abs 3 JN).
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs der Beklagten keine Folge.
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen.
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