Rechtssatz
Die (hier die strafsatzändernde Wertgrenze des § 147 Abs 2 StGB nahezu um das Vierfache übersteigende) Schadenshöhe, auch wenn sie die Qualität eines besonderen Erschwerungsgrundes nach § 33 StGB nicht erreicht, ist nach § 32 Abs 3 StGB in jedem Fall bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.
12 Os 92/06f | OGH | 15.02.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Die aggravierende Wertung des die Wertgrenze übersteigenden Schadens verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot. (T1) |
11 Os 118/06x | OGH | 27.03.2007 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Nur dann, wenn das Erreichen einer Wertqualifikation per se als Erschwerungsgrund gewertet werden würde, läge eine nichtigkeitsbegründende Verletzung des Doppelverwertungsverbotes vor. (T2) |
14 Os 170/08v | OGH | 17.02.2009 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die aggravierende Wertung des die Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB um nahezu das Doppelte übersteigenden Schadens verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, weil insoweit bereits das Überschreiten des Betrags von 50.000 Euro an sich strafsatzbestimmend ist und jede größere Schädigung gemäß § 32 Abs 3 StGB straferhöhend wirkt. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19950427_OGH0002_0120OS00054_9500000_001