European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00148.23S.0627.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Wirtschaftsstrafsachen
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Über die Berufungen hat das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.
Den Angeklagten P* T*, S* T*, * A* und * E* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit hier von Bedeutung – P* T* und S* T* jeweils des Verbrechens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 12 zweiter und dritter Fall, 148a Abs 1 und Abs 2 dritter Fall StGB (III./A./ und III./B./) sowie des Vergehens der organisierten Schwarzarbeit nach § 153e Abs 1 Z 2 erster Fall StGB (III./C./), * A* des Verbrechens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 12 dritter Fall, 148a Abs 1 und Abs 2 dritter Fall StGB (II./A./1./ und II./B./) und * E* des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 12 dritter Fall, 148a Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall (II./A./2./ und II./B./) schuldig erkannt.
[2] Danach haben in W* und andernorts
I./ * S* mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz einen anderen dadurch am Vermögen geschädigt, dass sie das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten beeinflusste und dadurch einen 300.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte, indem sie von 2011 bis 2019 in einer Vielzahl von Angriffen als selbstständige Buchhalterin Mitarbeiter in „*-Filialen“ betreffende, inhaltlich falsche „Beitragsmeldungen“ nach §§ 34 und 44 ASVG, die nicht auf Basis des tatsächlichen, sondern eines viel geringeren Beschäftigungsausmaßes errechnet wurden, in ein Lohnprogramm eingab und über das elektronische Meldesystem der österreichischen Sozialversicherungsträger ELDA übermittelte, wodurch die vom zuständigen Sozialversicherungsträger automatisch errechneten und vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge geringer als die tatsächlich zu entrichtenden ausfielen, die Sozialversicherungsträger diese Beiträge daher nicht in der tatsächlichen Höhe einforderten und so in einem Betrag von insgesamt 550.080,03 Euro am Vermögen geschädigt wurden;
II./ zu strafbaren Handlungen anderer beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), nämlich
A./ zu der zu I./ geschilderten Tat, indem sie in einer Vielzahl von Angriffen Mitarbeiter in „*-Filialen“ betreffende unrichtige Stundenaufzeichnungen erstellten, die unter der tatsächlich verrichteten Stundenanzahl lagen, diese an S* übermittelten, damit diese auf deren Basis die unrichtigen „Beitragsmeldungen“ in das Lohnprogramm eingeben und anschließend in das elektronische Meldesystem der österreichischen Sozialversicherungsträger ELDA übermitteln konnte, und zwar
1./ A* von Oktober 2015 bis Dezember 2019, wodurch ein Schaden von insgesamt 276.110,81 Euro entstand;
2./ E* von April 2017 bis Dezember 2019, wodurch ein Schaden von insgesamt 237.079,36 Euro entstand;
B./ A* und E* von 2018 bis Dezember 2019, indem sie in einer Vielzahl von Angriffen Mitarbeiter in „*-Filialen“ betreffende unrichtige Stundenaufzeichnungen, die unter der tatsächlich verrichteten Stundenanzahl lagen, an (vorsatzlos handelnde) Buchhalter weitergaben, wobei diese auf Basis der unrichtigen Stundenaufzeichnungen unrichtige Beitragsmeldungen nach §§ 34, 44 ASVG im Weg des elektronischen Meldesystems der österreichischen Sozialversicherungsträger ELDA an den zuständigen Sozialversicherungsträger übermittelten, wodurch die automatisiert errechneten und vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge geringer als die tatsächlich zu entrichtenden ausfielen, die Sozialversicherungsträger diese Beiträge daher nicht in der tatsächlichen Höhe einforderten und so in einem Betrag von insgesamt 35.851,29 Euro am Vermögen geschädigt wurden;
III./ P* T* und S* T*
A./ von 2011 bis 2019 S* zu der unter I./ geschilderten Tat bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB), indem sie sie in den von ihnen geschmiedeten Tatplan, nämlich die „*-Filialen“ (teils unter Verwendung von vorgeschobenen Geschäftsführern) von verschiedenen Gesellschaften betreiben zu lassen und auch (teilweise) das Personal über Leiharbeitsgesellschaften (wiederum unter Verwendung von vorgeschobenen Geschäftsführern) zu erhalten, wobei sie bei sämtlichen Gesellschaften die wahren Machthaber waren und dies einzig dem Zweck diente, das tatsächliche Beschäftigungsausmaß, das höher war als das Beschäftigungsausmaß, das sich aufgrund der gemeldeten Beitragsmeldung ergab, einweihten und sie gegen Bezahlung ersuchten, die unter I./ geschilderten unrichtigen „Beitragsmeldungen“ im System ELDA einzugeben, wodurch der genannte Schaden von 550.080,03 Euro entstand;
B./ zu strafbaren Handlungen anderer beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), indem sie A* und E* zu der unter II./B./ geschilderten Tat bestimmten, indem sie sie ersuchten, Mitarbeiter in „*‑Filialen“ betreffende unrichtige Stundenaufzeichnungen zu erstellen, wodurch der genannte Schaden von 35.851,29 Euro entstand;
C./ von 2011 bis 2019 gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 1 StGB) eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen beschäftigt, „indem sie durch die unter III./A./ und III./B./ geschilderten Taten dafür sorgten, dass die jeweils übermittelte monatliche Beitragsgrundlage geringer als die tatsächliche monatliche Beitragsgrundlage war, wobei dies zu jedem Zeitpunkt mindestens zehn Angestellte betraf“.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richten sich die vom Angeklagten P* T* aus Z 3, 5, 8 und 11, vom Angeklagten S* T* aus Z 3, 5, 8, 9 lit a und b sowie 11 und von den Angeklagten A* und E* inhaltsgleich ausgeführten aus Z 3, 5, 5a (von Letzterer zusätzlich auch aus 10a) des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden. Diesen kommt keine Berechtigung zu.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des P* T*:
[4] Der Verfahrensrüge (Z 3) zuwider ist dem Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) in Zusammenschau mit den Entscheidungsgründen (US 12 ff, 20 f; zur Zulässigkeit RIS‑Justiz RS0098644, RS0098734) eindeutig zu entnehmen, dass die (von P* T* und S* T* veranlasste [III./A./] oder sonst geförderte [III./B./]) Eingabe und Übermittlung der inhaltlich unrichtigen Beitragsmeldungen zur automatisierten Vorschreibung geringerer als der auf Basis der tatsächlich ausbezahlten (oder gebührenden [US 41]) Löhne zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge und damit – zufolge der unterbliebenen Einforderung – zu einem Vermögensschaden des Sozialversicherungsträgers in Höhe des Differenzbetrags zu den zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträgen führte.
[5] Durch die Bezugnahme auf das Entgelt und die Ursächlichkeit zwischen den inhaltlich falschen Beitragsmeldungen und dem Vermögensschaden wird im Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis in Zusammenschau mit den Entscheidungsgründen die Tat mit Blick auf das Verbot wiederholter Strafverfolgung hinreichend individualisiert und die ihm in Bezug auf die rechtsrichtige Subsumtion zukommende Ordnungsfunktion auch erfüllt (RIS‑Justiz RS0120226 [T2], RS0116587).
[6] Dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider hatte (schon) die Anklageschrift mit einer gleichzeitig anwesenden Mitarbeiterzahl von durchschnittlich (sogar) 4,5 Personen je Supermarktfiliale argumentiert (vgl ON 90 S 27) und wurde die – auf einer „lebensnahen Betrachtungsweise“ (eine Person an der Kassa, zwei als Regalbetreuer) unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Verkaufsflächen der Filialen (US 38) basierende – Annahme, dass zeitgleich zumindest drei Personen je Supermarktfiliale beschäftigt wurden, in der Hauptverhandlung sehr wohl erörtert (ON 149 S 36), sodass weder von einer fehlenden Begründung (siehe dazu RIS‑Justiz RS0099413) noch von einem Verstoß gegen das Überraschungsverbot (der Sache nach Z 5a; RIS‑Justiz RS0120025) auszugehen ist.
[7] Entgegen der weiteren Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) sind nach dem Inhalt des (berichtigten) Hauptverhandlungsprotokolls sämtliche der als „in der Verhandlung nicht vorgekommen“ reklamierten Beweismittel in der Hauptverhandlung (einverständlich) vorgetragen worden (ON 177 S 18 ff).
[8] Wird (wie hier) nach Maßgabe des § 252 Abs 2a StPO auf die tatsächliche Vorlesung oder Vorführung von in § 252 Abs 1 oder Abs 2 StPO genannten Schriftstücken verzichtet, ist der Inhalt des die Vorlesung substituierenden Vortrags, dh die Art, wie ein solches Beweismittel in der Hauptverhandlung vorgekommen ist (§ 258 Abs 1 erster Satz StPO), einer nachträglichen Kritik aus Z 5 entzogen (RIS‑Justiz RS0111533; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 460; siehe im Übrigen die Beschlüsse ON 219 und 220). Dass überhaupt kein auf die genannten Beweismittel bezogener Vortrag stattgefunden hätte (vgl RIS‑Justiz RS0111533 [T7]), wird von der Beschwerde nicht behauptet.
[9] An sich zutreffend zeigt die Mängelrüge (Z 5 fünfter Fall) auf, dass die im Urteil ins Treffen geführten (US 29) Angaben bei einer Kontrolle der Finanzpolizei nicht vom Komplementär der Y* KG, H* Yi*, sondern von dessen Sohn E* Yi* getätigt wurden (ON 66 S 349/ON 156 S 16). Aus den Entscheidungsgründen geht jedoch hervor, dass die Tatrichter in diesen Angaben keine notwendige Bedingung für die – auf eine Mehrzahl von Prämissen gegründete (US 28 f) – Feststellung, die Angeklagten P* T* und S* T* seien die wahren Machthaber bei derY* KG gewesen, erblickten (vgl US 29: „Nicht zuletzt …“; vgl die umfangreichen weiteren Erwägungen hiezu auf US 29), was aber Voraussetzung für eine erfolgreiche Anfechtung wäre (RIS‑Justiz RS0099507). Insgesamt zieht die Rüge hier bloß den Beweiswert eines Beweismittels in Zweifel, dessen Inhalt das Erstgericht bloß zur Abrundung des von mehreren Umständen gezogenen Schlusses erwähnt.
[10] Im Übrigen betrifft der Umstand, ob den genannten Angeklagten die falschen Beitragsmeldungen betreffend die bei der Y* KG tätigen Arbeitnehmer angelastet werden, mit Blick auf das (vergleichsweise) geringe Ausmaß der dort nicht gemeldeten Beiträge (US 46 f) keine für die Subsumtion nach § 148a Abs 2 dritter Fall StGB entscheidende Tatsache (siehe aber RIS‑Justiz RS0106268 [T4], RS0117499 [T5]).
[11] Weil die Staatsanwaltschaft den Verfall in der Anklageschrift ausdrücklich beantragt hatte (ON 90 S 4), stellt sich die Frage einer – von der Beschwerde geforderten (Z 8) – analogen Anwendung des § 262 StPO und eines allfälligen Verstoßes gegen das „Überraschungsverbot“ (vgl Fuchs/Tipold, WK‑StPO § 443 Rz 12, 79/1) von vornherein nicht (vgl RIS‑Justiz RS0120025).
[12] Die unter Hinweis auf eine Kommentarmeinung von Fuchs/Tipold in WK2 StGB § 20 Rz 50 ff vertretene Beschwerdeansicht (nominell: Z 11 zweiter Fall, dSn Z 11 erster Fall), der für verfallen erklärte Betrag sei nicht „durch die strafbare Handlung erlangt“ worden, legt nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, weshalb Sozialversicherungsbeiträge, deren Einforderung infolge der Eingabe unrichtiger Daten unterblieb, wodurch dem Angeklagten ein Vermögensvorteil in der Höhe von zumindest 100.000 Euro zufloss (US 23 f), als deliktsspezifisch ersparte Aufwendungen nicht von § 20 StGB erfasste Vermögenswerte sein sollten, welche der Angeklagte durch die Tatbegehung erlangt hat (RIS‑Justiz RS0130833 [T2, T3]; Stricker in Leukauf/Steininger, StGB4 § 20 Rz 12).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des S* T*:
Zu III./A./ und III./B./:
[13] Zum aus § 281 Abs 1 Z 3 (iVm § 260 Abs 1 Z 1) StPO erstatteten Vorbringen wird auf die Beantwortung des (inhaltlich identen) Einwands des P* T* verwiesen.
[14] Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter und dritter Fall) standen die ins Treffen geführten Aussagen der Zeugen * G*, * D*, * Gü*, * K*, * M* und * Ku* zum tatsächlich erhaltenen – angeblich unter dem festgestellten Stundenlohn von 7,69 Euro (US 41) liegenden – Lohn der Feststellung zur Höhe des Vermögensschadens schon deshalb nicht erörterungsbedürftig entgegen, weil die §§ 44, 49 ASVG bei der Beitragsgrundlage entsprechend dem Anspruchslohnprinzip (vgl Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV‑Komm ASVG § 44 Rz 3; Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV‑Komm ASVG § 49 Rz 9 ff) auf das gebührende – vom Erstgericht (mängelfrei und wie in der Hauptverhandlung erörtert [ON 149 S 36]) unter Bezugnahme auf den Kollektivvertragslohn für Hilfsarbeiter konstatierte (US 41) – Entgelt abstellen, mit anderen Worten der Umstand, ob weniger als das gebührende Entgelt ausbezahlt wurde, keine für die Schadenshöhe entscheidende Tatsache betrifft (RIS‑Justiz RS0117499).
[15] Im Übrigen hat der Gesetzgeber – entgegen der Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur – in § 148a StGB darauf verzichtet, bei der Umschreibung der Tathandlung auf die Eingabe unrichtiger oder unvollständiger Daten abzustellen; vielmehr ist darauf abzustellen, ob der Lebenssachverhalt der wahren Sachlage entspricht (Kirchbacher/Sadoghi in WK2 § 148a Rz 16).
[16] Da die hier dem Sozialversicherungsträger gemeldete Beitragsgrundlage auf Basis eines zu geringen Beschäftigungsausmaßes errechnet wurde, kommt es auf das tatsächlich unter Kollektivvertragslohn bezahlte Entgelt der Arbeitnehmer nicht an.
[17] Wie viele Supermarktfilialen zunächst von einer und später von einer anderen im Einflussbereich des Angeklagten stehenden Gesellschaft betrieben wurden, betrifft – dem Einwand des inneren Widerspruchs (Z 5 dritter Fall) der Mängelrüge zuwider – mit Blick auf die Feststellungen zur – aus einer Vielzahl an Beweisergebnissen abgeleiteten (US 24 ff) – (faktischen) Machthaberschaft des Nichtigkeitswerbers bei sämtlichen in Rede stehenden Gesellschaften und den von diesem veranlassten oder sonst geförderten Falschmeldungen an die Sozialversicherungsträger (US 20 ff) keine entscheidende Tatsache (siehe aber RIS‑Justiz RS0106268).
[18] Die zutreffenden Kritikpunkte der Mängelrüge (Z 5 dritter Fall), wonach zwischen den Feststellungen zum „Personalaufwand“ (im Sinn von Personalarbeitsstunden [US 40]) und den zugrunde gelegten Berechnungskriterien (US 38 f iVm US 10 f) (jeweils) ein Widerspruch bestehe, weil
‑ auf Basis der angenommenen täglichen Arbeitszeit (US 38 f) monatlich (pro Filiale, somit für drei Mitarbeiter insgesamt) 816 Arbeitsstunden (und nicht 824 Stunden [vgl US 39]) angefallen seien;
‑ hinsichtlich der – erst Mitte April 2016 eröffneten (US 11) – Filiale O*gasse für das Jahr 2015 fälschlich ein Personalaufwand festgestellt worden sei (US 39 f);
‑ hinsichtlich der – erst ab Mitte November 2013 betriebenen (US 11) – Filiale A*-Gasse für das Jahr 2013 ein Personalaufwand von 4.120 Stunden (US 40) (anstelle von richtig 816 Stunden [US 38 f]) festgestellt worden sei und
‑ hinsichtlich der – erst ab 5. März 2019 von der TO* KG betriebenen (US 11) – Filiale H*weg für das Jahr 2019 ein Personalaufwand von 8.240 Stunden (US 40) (anstelle von richtig 7.344 Stunden [US 38 f]) festgestellt worden sei,
bleiben entgegen dem Beschwerdevorbringen ohne Einfluss auf die Annahme eines aus den angelasteten Tathandlungen resultierenden 300.000 Euro übersteigenden Schadens und sind daher aus der Z 5 unbeachtlich (RIS‑Justiz RS0106268 [T4], RS0117499 [T5]).
[19] In Ansehung der Feststellungen zum Personalaufwand für einzelne, in der Nichtigkeitsbeschwerde genannte, Filialen ist ein Mangel im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO – entgegen der Beschwerde, die die Wendung „nicht ganze Monate“ (US 38) fälschlich auf Kalendermonate anstatt auf die Zeitspanne bezieht – nicht auszumachen.
[20] Ein Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zwischen der Feststellung, dass der Nichtigkeitswerber über „kein entsprechendes Know‑how“ für die Lohnverrechnung und die Meldungen an den zuständigen Sozialversicherungsträger verfügte (US 20), und den Urteilsannahmen, wonach die Übermittlung der Beitragsgrundlagen „vollkommen elektronisch“ erfolgte (US 12) und er S* zur Tatausführung bestimmte (US 20), besteht nicht. Zudem verliert sich die Beschwerde mit der Behauptung, dass die Instruktion der S* „umfangreiche Kenntnis der Lohnverrechnung voraussetzte“, in unzulässiger Beweiswürdigungskritik.
[21] Dass das Erstgericht die Feststellungen zur 300.000 Euro übersteigenden Höhe des Vermögensschadens – im Zusammenhalt mit den weiters maßgeblichen, ausführlich dargelegten Einzelfaktoren (US 37 ff) – aus der (in der Hauptverhandlung erörterten [ON 149 S 36]) Annahme ableitete, zeitgleich seien in jeder Supermarktfiliale durchschnittlich zumindest zwei Personen für die Regalbetreuung und eine Person an der Kassa eingesetzt gewesen (US 38), ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden.
[22] Dass die Tatrichter den Feststellungen zum Vermögensschaden einen (zufolge des Anspruchslohnprinzips mit Blick auf die kollektivvertragliche Regelung ohnehin die Untergrenze bildenden) Bruttostundenlohn von 7,69 Euro zugrunde legten (zu dessen Erörterung in der Hauptverhandlung vgl abermals ON 149 S 36), stellt entgegen der Beschwerdekritik (Z 5 vierter Fall) keineswegs eine „willkürliche Annahme“ dar. Ferner wurde der Beschwerde – die nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß nimmt (vgl aber RIS‑Justiz RS0119370) – zuwider ein bei geringen Einkommen reduzierter Dienstnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung bei der Schadensberechnung sehr wohl berücksichtigt (US 50).
[23] Die im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde erfolgte Vorlage einer Stellungnahme eines Sachverständigen verstößt gegen das Neuerungsverbot (RIS‑Justiz RS0098978).
[24] Die Rechts- (Z 9 lit a) und die Subsumtionsrüge (Z 10) argumentieren mit dem Vorbringen, es seien keine Feststellungen zum „(bezifferten) Vermögensschaden“ (Z 9 lit a) oder (zumindest) keine solchen zu einem 300.000 Euro übersteigenden Vermögensschaden (Z 10) getroffen worden, prozessordnungswidrig (RIS‑Justiz RS0099810) nicht auf Basis des Urteilssachverhalts (US 21 iVm US 13 f und US 23 iVm US 18).
[25] Bleibt anzumerken, dass dem Umstand, ob und in welcher Höhe der Schaden tatsächlich eingetreten ist, bei festgestelltem Vorsatz (vgl US 21 und 23) zum Zeitpunkt der Bestimmungshandlung weder unter dem Aspekt der Z 9 lit a noch der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO Bedeutung zukäme (vgl RIS‑Justiz RS0103999, RS0122137).
Zu III./C./:
[26] Das wahlweise eine Überschreitung der Anklage (Z 8) und einen Verstoß gegen das Verfolgungshindernis „ne bis in idem“ (Z 9 lit b) monierende Vorbringen legt nicht dar, weshalb – auf Basis des Urteilssachverhalts (US 8, 13, 23, 66 f) – in den unrichtigen Beitragsmeldungen nicht eine Aufrechterhaltung des durch das Dauerdelikt (vgl Bugelnig, SbgK § 153e Rz 88) des § 153e Abs 1 Z 2 erster Fall StGB geschaffenen Zustands der Beschäftigung illegal erwerbstätiger Personen zu erblicken (bzw fallbezogen die illegale Erwerbstätigkeit der Dienstnehmer dadurch nicht erst bewirkt oder zumindest perpetuiert worden [vgl Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 153e Rz 7/1]) sein sollte und somit im Anlassfall nicht von (echter; siehe 12 Os 27/13g) Idealkonkurrenz der strafbaren Handlungen des § 148a StGB und des § 153e Abs 1 Z 2 erster Fall StGB auszugehen wäre (vgl Ratz in WK2 StGB Vor §§ 28–31 Rz 13; RIS‑Justiz RS0131506). Das Vorbringen erklärt ferner nicht, warum es sich bei der von der Staatsanwaltschaft – unter einem mit der Anklageerhebung wegen § 148a StGB – vorgenommenen „Teileinstellung“ wegen unter anderem § 153e Abs 1 Z 2 StGB (ON 1 S 85, 113) nicht (nur) um eine – sowohl mit Blick auf § 262 StPO als auch unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Sperrwirkung unbeachtliche – Subsumtionseinstellung gehandelt haben soll (RIS‑Justiz RS0119781; vgl Nordmeyer, WK‑StPO § 190 Rz 19; US 68; siehe auch ON 177 S 3).
[27] Mit der Behauptung, es mangle an Feststellungen zum objektiven Tatbestandsmerkmal des (gleichzeitigen) „Beschäftigens einer größeren Zahl illegal erwerbstätiger Personen“, setzt sich die Rechtsrüge (Z 9 lit a) prozessordnungswidrig über die – in einer Gesamtschau – eben diese Annahme tragenden Konstatierungen hinweg (US 13, 17, 23, 66; RIS‑Justiz RS0099810).
[28] Gleiches gilt schließlich für den Einwand (Z 9 lit a), das Erstgericht habe keine Feststellungen zur auf die wiederkehrende Begehung (§ 70 Abs 1 StGB) gerichteten Absicht getroffen (vgl aber US 23, 66 f in Zusammenschau mit dem hier konstatierten eintätigen Zusammentreffen mit §§ 12 zweiter und dritter Fall, 148a StGB hinreichend deutlich).
[29] Hinsichtlich der gegen den Verfallsausspruch gerichteten Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall, nominell auch Z 10) ist der Nichtigkeitswerber auf die Beantwortung des (gleichgerichteten) Einwands des Angeklagten P* T* zu verweisen.
Zu den (in einem gemeinsamen Schriftsatz ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten A* und E*:
[30] Weshalb durch den – explizit im Einverständnis der Verfahrensbeteiligten erfolgten (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO; vgl ON 177 S 18 f; siehe dazu RIS‑Justiz RS0116040 und RS0099326) – zusammenfassenden Vortrag der Aussage der Zeugin Ku* vor der Finanzpolizei, anlässlich deren Vernehmung – selbst nach dem Beschwerdevorbringen – zu keinem Zeitpunkt Anhaltspunkte für eine Angehörigeneigenschaft offenbar wurden (RIS‑Justiz RS0120127 [T1]; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 180; Kirchbacher/Keglevic, WK‑StPO § 159 Rz 2), „§ 159 Abs 3 StPO“ verletzt worden sein soll, lässt die Verfahrensrüge (nominell Z 3, dSn Z 2) offen.
[31] Die an sich zutreffend unter dem Aspekt eines inneren Widerspruchs (Z 5 dritter Fall) – auch von S* T* – aufgezeigten Mängel, wonach die monatlichen Arbeitszeiten je Filiale anhand der zugrunde gelegten Berechnungsmethode 816 Stunden (und nicht 824 Stunden [vgl US 39]) betragen und hinsichtlich der Filiale O*gasse für das Jahr 2015 fälschlich ein Personalaufwand festgestellt wurde (US 39 f iVm US 11), bleiben entgegen dem Beschwerdevorbringen ohne Einfluss auf die (entscheidende) Feststellung eines von der Angeklagten A* durch die angelasteten Beitragshandlungen mitverursachten (insgesamt) 300.000 Euro übersteigenden Schadens (US 5, 15 f, 18, 48, 56, 63) und sind daher aus der Z 5 unbeachtlich.
[32] Das Vorbringen (Z 5 vierter Fall), dass die – aus den (in der Hauptverhandlung erörterten [ON 149 S 36]) Überlegungen, es müssten zumindest zwei Personen für die Regalbetreuung und eine Person an der Kassa tätig gewesen sein, abgeleitete – Annahme des Erstgerichts zur durchschnittlichen gleichzeitigen Anwesenheit von drei Mitarbeitern je Supermarktfiliale (US 38) „nicht überzeugt“, stellt bloße unzulässige Beweiswürdigungskritik dar.
[33] Der weiteren Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider wurde die Aussage der Angeklagten A* vor der Finanzpolizei – dem (erfolglos gerügten [ON 218] und im Rechtsmittelverfahren maßgeblichen) Hauptverhandlungsprotokoll zufolge – sehr wohl vorgetragen (ON 177 S 19).
[34] Zum Einwand der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) in Bezug auf die Angaben des (vermeintlich) H* Yi* gegenüber der Finanzpolizei (im Rahmen deren Nachschau in der „*‑Filiale“ in L*), ist auf die Beantwortung der gleichgerichteten Mängelrüge des P* T* zu verweisen, wobei die Frage, wem die (faktische) Geschäftsführung bei der Y* KG zukam, in Ansehung der Nichtigkeitswerberinnen keine entscheidende Tatsache betrifft.
[35] Mit dem Hinweis auf die Angaben der Zeugen M*, Ku*, K* und Gü* zu deren unter dem Kollektivvertragslohn liegenden Entlohnung werden – schon mit Blick auf das bereits im Rahmen der Beantwortung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S* T* erwähnte Anspruchslohnprinzip – keine erheblichen Bedenken (Z 5a, nominell auch Z 5 dritter Fall) gegen die Feststellung entscheidender Tatsachen geweckt.
[36] Die Diversionsrüge (Z 10a) (nur) der Angeklagten E* verabsäumt es methodisch korrekt zu entwickeln, weshalb bei einem zu verantwortenden Schaden von 272.930,65 Euro (US 5, 15 f und 18 f) nicht von schwerer Schuld auszugehen sein soll und nicht auch die vom Erstgericht getroffene Annahme generalpräventiver Kontraindikation (US 71) einem diversionellen Vorgehen entgegenstehen sollte (RIS‑Justiz RS0124801 [insb T1]).
[37] Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten P* T*, S* T*, A* und E* sind daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[38] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über deren Berufungen (§ 285i StPO).
[39] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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