OGH 11Os103/23s

OGH11Os103/23s23.4.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Novak als Schriftführer in der Strafsache gegen * L* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, § 148 zweiter Fall, § 15 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten L* gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 13. April 2023, GZ 17 Hv 11/23a‑283, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0110OS00103.23S.0423.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

 

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde und aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt,

- in dendie Angeklagten L* und M* betreffenden Schuldsprüchen zu A/I/3/, A/I/8/, A/I/10/ und A/III/,

- im den Angeklagten L* betreffenden Schuldspruch zu A/I/11/,

- jeweils in der Subsumtion der zu A/I/ (weiterhin) zur Last liegenden Taten auch unter § 147 Abs 3 StGB,

- in der zu A/I/ jeweils gebildeten Subsumtionseinheit,

- im den Angeklagten M* betreffenden Schuldspruch zu A/II/, soweit er sich auf die Überlassung von gefälschten spanischen Diplomatenpässen an * Z* und * A* sowie von gefälschten spanischen Personalausweisen an * Me*, * A* und * Z* bezieht,

- in den die Angeklagten L* und M* betreffenden Strafaussprüchen (einschließlich der Vorhaftanrechnungen),

- in den die Angeklagten L* und M* betreffenden Zusprüchen an die Privatbeteiligten Sta*, K* und A* (zu A/I/3/, A/I/8/ und A/I/10/),

- im den Angeklagten L* betreffenden Zuspruch an den Privatbeteiligten * S* sowie der L* betreffenden Verweisung dieses Privatbeteiligten mit darüber hinausgehenden Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg (zu A/I/11/),

- im Verfallsausspruch und

- im Einziehungserkenntnis, soweit Diplomatenkennzeichen, Zulassungsbescheinigungen, European Union Diplomatic Clearance Forms, Prägezangen und Klebeetiketten sowie der Diplomatenpass *949 und die ID‑Karten *412‑D, *402‑D und *452‑D betroffen sind,

aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Steyr als Schöffengericht verwiesen.

Auf diese Entscheidung wird der Angeklagte L* mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie den Schuldspruch zu A/I/11/ und A/III/, die Qualifikation zu A/I/ nach § 147 Abs 3 StGB und den Strafausspruch betrifft, ebenso verwiesen wie mit seiner Berufung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.

Dem Angeklagten L* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche weiterer Angeklagter sowie Freisprüche der Angeklagten * L* und * M* von weiteren Tatvorwürfen enthält, wurden der bulgarische Staatsangehörige * L* und der österreichische Staatsbürger * M* jeweils des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, § 148 zweiter Fall, § 15 Abs 1 StGB (L* teils als unmittelbarer Täter nach § 12 erster Fall StGB und teils als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB sowie M* teils als unmittelbarer Täter nach § 12 erster Fall StGB und teils als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB; A/I/) sowie jeweils der Vergehen der Vorbereitung der Fälschung öffentlicher Urkunden nach § 227 Abs 1 StGB (L* als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB und M* als unmittelbarer Täter nach § 12 erster Fall StGB; A/III/), weiters * M* der Vergehen der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB (A/II/) und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs 2, § 224 StGB (B/) schuldig erkannt:

 

[2] Danach haben

A/ * L* und * M* „in M* und an anderen Orten“ zu nachstehenden Zeiten „teils in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken (§ 12 erster Fall StGB), L* teils als Bestimmungstäter (§ 12 zweiter Fall StGB), indem, er M* – fallweise im Wege des abgesondert verfolgten * H* als Mittelsmann – durch die Zusage einer Provision dazu bestimmte, die unmittelbaren Tathandlungen zu setzen, und * M* teils als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) zu den Tathandlungen des L* beigetragen, indem er den Kontakt herstellte, von L* erstellte Antragsformulare übergab, teilweise das Geld entgegennahm und teilweise auch die Dokumente an die Getäuschten aushändigte“,

I/ mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrugshandlungen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, nachgenannte Personen durch die unrichtige Behauptung, L* sei Botschafter von St* und könne den Diplomatenstatus an die Genannten verleihen und ihnen Diplomaten-Reisepässe und Personalausweise des Königreichs Spanien, Kfz‑Kennzeichen von St* sowie weitere Dokumente wie Zulassungsbescheinigungen, Rechnungsblöcke, ID‑Karten, Stempel, Klebeetiketten, Prägezangen und European Union Diplomatic Clearance Forms ausstellen, somit durch Täuschung über Tatsachen, zur Überweisung bzw Übergabe nachfolgender Beträge, somit zu Handlungen verleitet, die diese an ihrem Vermögen in angeführter Höhe schädigten, wobei sie durch „die Tat“ einen 300.000 Euro übersteigenden Schaden von 379.000 Euro herbeiführten, und zwar

1/ Mag. * Sc* im Sommer/Herbst 2021 15.000 Euro, wobei eine Gegenverrechnung mit einer offenen Forderung gegen M* erfolgte,

2/ * Me* im Herbst 2021 45.000 Euro, wobei diesem zusätzlich die Einrichtung eines Diplomatenkontos vorgetäuscht wurde,

3/ * Sta* im Dezember 2021 25.000 Euro,

4/ DI D* N* im Februar 2022 15.000 Euro,

5/ H* N* im Februar 2022 15.000 Euro,

6/ * Z* im Winter/Frühling 2022 98.000 Euro, „wobei dieser darüber hinaus noch durch die unwahre Behauptung, eine Kontosperrung und Rückholung einer Summe von 535.000 Euro könne durch * L* veranlasst werden, getäuscht wurde“,

7/ * G* im Oktober 2021 25.000 Euro, wobei dies durch Gegenrechnung mit einer offenen Forderung gegen M* erfolgte,

8/ * K* im Winter/Frühling 2022 36.000 Euro,

9/ * Zo* im Frühjahr 2022 5.000 Euro,

10/ * A* im Herbst/Winter 2021 75.000 Euro, wobei dieser einen Pass für sich, M* und S* bezahlte,

11/ * S* im März 2022 25.000 Euro für „neue Pässe und Strafzahlungen“ (US 19: einen neuen Pass), wobei es hinsichtlich eines Betrags von 20.000 Euro beim Versuch geblieben ist;

II/ * M* „in M* und an anderen Orten“ von Herbst 2021 bis Anfang Mai 2022 falsche besonders geschützte Urkunden, nämlich auf * Me*, H* N*, DI D* N*, * S*, * G*, * Z*, Mag. * Sc*, * Sta*, * A* und * K* lautende spanische Diplomatenpässe sowie auf * Me*, * A* und * Z* lautende spanische Personalausweise, sohin ausländische öffentliche Urkunden, die durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, jeweils diesen Personen durch Übergabe, hinsichtlich * Z* im Wege einer Mittelsperson, überlassen, wobei er mit dem Vorsatz handelte, dass die Abnehmer die Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich ihres (tatsächlich nicht vorhandenen) Diplomatenstatus gebrauchen werden;

III/ * M* als unmittelbarer Täter (§ 12 erster Fall StGB) sowie * L* „teils als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) zu den Handlungen des M* beigetragen“, indem er die unten erwähnten Werkzeuge dem M* zur Weitergabe an die genannten Personen übergab oder sonst zukommen ließ, „in M* und an anderen Orten“ von Herbst 2021 bis Anfang Mai 2022 mit dem Vorsatz, einem anderen eine Urkundenfälschung in Beziehung auf eine ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist (§ 224 StGB), zu ermöglichen, ein Mittel oder Werkzeug, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt ist, einem anderen überlassen, indem sie * Me*, Mag. Sc*, H* N*, DI D* N*, * S*, * G*, * K* und * A* totalgefälschte Prägezangen mit deren Namen, Klebeetiketten und Formulare (European Union Diplomatic Clearance Forms) überließen;

B/ * M* am 4. Mai 2022 in K* einen totalgefälschten spanischen Diplomatenpass, somit eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, durch Vorlage gegenüber Polizeibeamten zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich seines (tatsächlich nicht vorhandenen) Diplomatenstatus gebraucht.

Rechtliche Beurteilung

 

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten L*.

 

Zum berechtigten Teil der Nichtigkeitsbeschwerde und zu den amtswegigen Maßnahmen:

[4] Der Angeklagte L* wurde nach der Aktenlage am 17. November 2022 aufgrund eines von der Staatsanwaltschaft Wels am 15. September 2022 erlassenen Europäischen Haftbefehls (ON 86), der jenen vom 22. Juli 2022 ersetzte (ON 9 und 93), von Bulgarien an Österreich übergeben (ON 164 und 173). Dieser Haftbefehl erstreckte sich zwar auf die im Schuldspruch zu A/I/1/ bis 10/ angeführten Taten, nicht aber auf diejenigen, die vom Schuldspruch zu A/I/11/ und A/III/ erfasst sind.

[5] Die Entscheidung über dessen Vollstreckung sowie die Übergabe des * L* war (bloß) „wegen Begehung zweier Straftaten“, erkennbar gemeintder vom Schuldspruch zu A/I/1/ bis 10/ und vom Freispruch A/ umfassten Taten erfolgt (ON 168).

[6] In der Hauptverhandlung wurde die ON 168 gemäß § 252 Abs 1 Z 4, Abs 2 und Abs 2a StPO vorgetragen (ON 264 S 33).

[7] Da demnach Verfahrensergebnisse vorlagen, die eine Einbeziehung von Taten (A/I/11/ und A/III/) in das schuldig sprechende Urteil betreffend L* ohne diesbezügliche Bewilligung des übergebenden Staats zur Strafverfolgung des genannten Angeklagten nahelegen (§ 31 Abs 1 EU‑JZG), wäre im Hinblick auf das damit indizierte prozessuale Verfolgungshindernis (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) zu klären gewesen, inwieweit Gründe für eine Aufhebung der Spezialitätsbindung (§ 31 Abs 2 EU‑JZG) zu A/I/11/ und A/III/ vorhanden sind (vgl 12 Os 7/13s vom 20. Juni 2013).

[8] Der den Angeklagten L* betreffende Schuldspruch zu A/I/11/ und A/III/ war somit schon aus diesem Grund von Amts wegen aufzuheben (§ 290 Abs 1 erster Satz erster Fall StPO). Daraus folgt auch die Aufhebung des darauf basierenden Zuspruchs an den Privatbeteiligten S*.

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde (Z 9 lit a; vgl RIS‑Justiz RS0092267 [T1]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 634) macht geltend, mit Blick auf den Wohnort des Beschwerdeführers (eines bulgarischen Staatsangehörigen) in Bulgarien (US 1) und sein Agieren (ausschließlich) in Bulgarien (US 15 f, 30) würden im Urteil Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen inländischer Gerichtsbarkeit für die ihm zur Last liegenden Taten fehlen.

[10] Vorauszuschicken ist, dass auch bei Vorliegen einer Subsumtionseinheit gemäß § 29 StGB die einzelnen Taten (Anhaltspunkte für das Bestehen einer tatbestandlichen Handlungseinheit sind nach den Urteilsfeststellungen zu A/I/ nicht ersichtlich; zur Rechtsfigur der tatbestandlichen Handlungseinheit vgl RIS‑Justiz RS0127374, RS0122006; Hinterhofer/Oshidari,Strafverfahren Rz 9.204; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 521) rechtlich selbständig bleiben und die Strafbarkeitsvoraussetzungen daher für jede Tat gesondert zu prüfen sind (RIS‑Justiz RS0117996; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 568).

[11] Den Urteilsfeststellungen zufolge setzte jedenfalls der Mitangeklagte M* die zu A/I/2 (US 20), A/I/6 (US 21), A/I/7 (US 19 f) und A/I/9 (US 24) inkriminierten Ausführungshandlungen in Österreich. Zu A/I/1/, A/I/4/, A/I/5/ und A/I/11/ hatten die Geschädigten ihren Wohnsitz in Österreich (US 1 f). Der effektive Verlust an Vermögen auf Seiten der Opfer erfolgte zu A/I/1/ durch die Kompensation mit einer Forderung des betroffenen Opfers (US 1, 17) sowie zu A/I/4/ und A/I/5/ (US 22) – ebenso wie im Übrigen zu A/I/11/ (US 19) – durch die Überweisung von (mit Blick auf den österreichischen Wohnsitz der Opfer [US 1 f] hinreichend deutlich erkennbar [Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 19]) österreichischen Bankkonten.

[12] Als zutreffend erweist sich die Rechtsrüge (Z 9 lit a) insoweit, als das Urteil mit Blick auf die nach den Urteilsfeststellungen zu A/I/3/, A/I/8/ und A/I/10/ (ausschließlich) im Ausland gesetzten Beteiligungshandlungen und den Wohnort des Beschwerdeführers in Bulgarien (vgl US 1, 15 f, 17 bis 20, 24, 28 ff, 38, 41 f, 45) nicht erkennen lässt, ob in Ansehung dieser Taten die Voraussetzungen inländischer Gerichtsbarkeit vorliegen (vgl RIS‑Justiz RS0122332 [insbesondere T13 und T14]).

[13] Dies umso mehr, als die Geschädigten Sta*, K* und A* ausländische Staatsbürger mit ausländischem Wohnort sind (US 2, 4) und der als unmittelbarer Täter verurteilte Mitangeklagte M* seinen geschäftlichen Tätigkeiten zum Teil auch im Ausland nachging (vgl etwa US 17 f, 20 f). Vor diesem Hintergrund blieb – mangels Feststellungen zu einem inländischen Ort der Betrugshandlungen oder des Eintritts des Vermögensschadens (vgl US 18, 23 f) – offen, ob es sich bei diesen Taten (gleichfalls) um Inlandstaten (zumindest) des unmittelbaren Täters (zur inländischen Gerichtsbarkeit für diesen vgl § 62 StGB sowie für den im Ausland Beteiligten vgl erneut § 64 Abs 1 Z 8 StGB) oder aber um Auslandstaten handelt.

[14] In letzterem Fall (Anhaltspunkte für einen Anknüpfungspunkt im Sinn des § 64 StGB sind nach den Urteilsfeststellungen nicht ersichtlich) bestünde inländische Gerichtsbarkeit für den Beschwerdeführer (US 1: einen bulgarischen Staatsangehörigen) nur dann, wenn die ihm zur Last liegenden Handlungen auch nach den Gesetzen des Tatorts mit Strafe bedroht sind, er im Inland betreten wurde und aus einem anderen Grund als wegen der Art oder Eigenschaft seiner Tat nicht an das Ausland ausgeliefert werden kann (§ 65 Abs 1 Z 2 StGB).

[15] Eine Aufhebung der Schuldsprüche des Beschwerdeführers zu A/I/3/, A/I/8/ und A/I/10/ war daher unumgänglich. Damit entfällt überdies die Grundlage für eine Subsumtion der zu A/I/ (verbleibenden) Taten (auch) unter § 147 Abs 3 StPO und für die auf A/I/3/, A/I/8/ und A/I/10/ bezogenen Zusprüche an die jeweiligen Privatbeteiligten.

[16] Der (österreichische) Mitangeklagte M*, der selbst kein Rechtsmittel erhoben hat, könnte im Fall von Auslandstaten zu A/I/3/, A/I/8/ und A/I/10/ wiederum nur dann im Inland bestraft werden, wenn die Taten auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht sind (§ 65 Abs 1 Z 1 StGB). Mangels Feststellungen zu den Tatorten zu A/I/3/, A/I/8/ und A/I/10/ war eine Aufhebung des Schuldspruchs auch betreffend diesen Angeklagten unumgänglich (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO iVm § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO). Damit entfällt auch bei ihm die Grundlage für eine Subsumtion der zu A/I/ (verbleibenden) Taten (auch) unter § 147 Abs 3 StPO und die bezughabenden Privatbeteiligtenzusprüche.

[17] Nach den Urteilsfeststellungen zu A/II/ erfolgte die Übergabe der gefälschten spanischen Diplomatenpässe durch den Angeklagten M* an die Empfänger Me*, N*, Sta* und K* jeweils an im Inland gelegenen Orten (US 20, 22 und 23 f). Im Hinblick auf den jeweils inländischen Wohnort des Angeklagten M* und der im Inland wohnhaften Empfänger S*, G* und Mag. Sc* (US 1 f) lässt das Urteil betreffend die Übergaben von gefälschten spanischen Diplomatenpässen an die Genannten (US 16 ff) überdies (noch hinreichend deutlich) einen inländischen Tatort bei den diesbezüglichen Übergaben erkennen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19). Hingegen erfolgte die Übergabe eines gefälschten spanischen Diplomatenpasses an den deutschen Staatsangehörigen A* auf Mallorca (US 18) und blieb der Ort der inkriminierten Übergabe eines gefälschten spanischen Diplomatenpasses an den deutschen Staatsangehörigen Z* im Urteil völlig offen (US 22). Ebenso wenig lässt das Urteil erkennen, wo die inkriminierte Übergabe von spanischen Personalausweisen für Me* und Z* durch den Angeklagten M* an den deutschen Staatsangehörigen Me* erfolgte (US 21 f). Die Übergabe eines gefälschten spanischen Personalausweises durch den Angeklagten M* an den deutschen Staatsangehörigen A* wiederum konnte nicht festgestellt werden (US 18).

[18] Mit Blick darauf, dass der Angeklagte M* seinen Geschäften nach den Urteilsfeststellungen teilweise auch im Ausland nachging, lässt das Urteil somit hinsichtlich der Übergabe eines gefälschten Diplomatenpasses an Z* und hinsichtlich der Übergaben von spanischen Personalausweisen (ID‑Karten) betreffend Me* und Z* nicht erkennen, ob es sich um Inlands- oder um Auslandstaten handelt. Bei der Übergabe eines gefälschten Diplomatenpasses an A* handelt es sich jedenfalls um eine Auslandstat. Im Fall von Auslandstaten kann der österreichische Staatsbürger M* nur dann im Inland bestraft werden, wenn die Taten auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht sind (§ 65 Abs 1 Z 1 StGB), wobei insbesondere auch die am Tatort normierten Vorsatzerfordernisse erfüllt sein müssen (vgl etwa die in § 276 Abs 1 Z 2 dStGB erforderliche „Absicht“) und die Strafbarkeit am Tatort noch nicht erloschen sein darf (Leukauf/Steininger/Tipold StGB4 § 65 Rz 9, 12).

[19] Im Umfang der Übergaben von gefälschten spanischen Diplomatenpässen betreffend Z* und A* sowie von gefälschten spanischen Personalausweisen betreffend Me*, A* und Z* war der Schuldspruch des Angeklagten M* zu A/II/ somit gleichfalls aufzuheben (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO iVm § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO).

[20] Dies zog überdies die Aufhebung des darauf beruhenden Einziehungserkenntnisses (US 7) betreffend den „Diplomatenpass“ *949 (Z*, US 22) sowie die „ID‑Karten“ *412-D (Z*, US 22) und *402-D (Me*, US 21) nach sich (RIS‑Justiz RS0134101).

[21] Das Vergehen der Vorbereitung der Fälschung öffentlicher Urkunden oder Beglaubigungszeichen nach § 227 Abs 1 StGB (A/III/) begeht – soweit fallbezogen relevant –, wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Urkundenfälschung in Beziehung auf eine ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist (§ 224 StGB), zu ermöglichen, ein Mittel oder Werkzeug, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt ist, anfertigt, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt oder sonst besitzt.

[22] Der Fälschungszweck muss dabei schon allein aus der besonderen Beschaffenheit des Mittels oder Werkzeugs ersichtlich sein. Eine bloß generelle Fälschungseignung (vgl US 39) genügt nicht. Die spezifische Zweckbestimmung des Mittels oder Werkzeugs muss – ohne Rückgriff auf den Vorsatz des Täters – objektiv erkennbar sein (Kienapfel/Schroll in WK2 StGB § 227 Rz 7 f; Roitner, SbgK § 227 Rz 24 f).

[23] § 227 Abs 1 StGB verlangt überdies den erweiterten (bedingten) Vorsatz, sich oder einem anderen mit Hilfe eines solchen Mittels oder Werkzeugs eine Fälschung iSd § 224 StGB zu ermöglichen. Der Täter muss es daher jedenfalls ernstlich für möglich halten, dass seine Handlung die Ausführung eines Fälschungsdelikts fördert, und sich damit abfinden. Die geplante Fälschungstat muss in seiner Vorstellung bereits in ihren wesentlichen Umrissen Gestalt angenommen haben und konkret einer nach § 224 StGB strafbaren Handlung entsprechen (Kienapfel/Schroll in WK2 StGB § 227 Rz 14; Roitner, SbgK § 227 Rz 63 ff).

[24] Das Erstgericht traf indessen weder Feststellungen zur besonderen Beschaffenheit der vom Angeklagten M* an mehrere Personen ausgefolgten Prägezangen, Klebeetiketten und European Union Diplomatic Clearance Forms noch zur Ersichtlichkeit des Fälschungszwecks. Außerdem unterblieben Konstatierungen darüber, zur Fälschung welcher konkreten – inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellten – ausländischen öffentlichen Urkunden iSd § 224 StGB diese Mittel oder Werkzeuge bestimmt gewesen wären.

[25] Die Urteilsaussagen, wonach es M* ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass die Protokolle (European Union Diplomatic Clearance Forms), Prägezangen mit den Namen der Abnehmer und Klebeetiketten nach ihrer besonderen Beschaffenheit dazu bestimmt sind, anderen die Herstellung „weiterer Falsifikate im Zusammenhang mit einem Diplomatenstatus“ und damit Urkundenfälschungen in Bezug auf – inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellte – ausländische öffentliche Urkunden zu ermöglichen (US 26), bleiben damit ohne Sachverhaltsbezug (RIS‑Justiz RS0119090).

[26] Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungenvermögen daher (auch) den den Angeklagten M* betreffenden Schuldspruch (zu A/III/) nach § 227 Abs 1 StGB nicht zu tragen, weshalb dieser gleichfalls aufzuheben war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).

[27] Im zweiten Rechtsgang werden im Fall eines neuerlichen Schuldspruchs zu A/III/ zudem die Voraussetzungen der inländischen Gerichtsbarkeit zu A/III/ (als objektive Bedingung der Strafbarkeit) zu klären sein.

[28] Nach § 20 Abs 1 und 3 StGB erklärte das Erstgericht in Bezug auf die Angeklagten L* und M* einen Betrag von 379.000 Euro für verfallen, wobei sichergestellte oder beschlagnahmte Gegenstände, nämlich ein Fahrzeug der Marke Rolls Royce Silver Spur des L* sowie eine näher bezeichnete Armbanduhr, 25 „Fake-Uhren“, diverse Silbermünzen, ein Motorrad und ein Motorroller des M*, „auf den festgesetzten Betrag angerechnet“ wurden (US 7 und 49).

[29] Das Verfallserkenntnis stützt sich zwar nominell auch auf § 20 Abs 1 StGB, erklärt der Sache nach jedoch einen Geldbetrag für verfallen, der jenem entspricht, welcher durch die vom Schuldspruch zu A/I/ umfassten Taten erlangt wurde, und ordnet damit einen Wertersatzverfall (vgl Fuchs/Tipold in WK2 StGB § 20 Rz 47) an (vgl auch US 28, 40 f, 49). Insoweit ist es also inhaltlich als Verfallsausspruch (ausschließlich) nach § 20 Abs 3 StGB aufzufassen (11 Os 43/23t [Rz 9] mwN).

[30] Dem Verfall unterliegende Vermögens- (§ 20 Abs 1 StGB) und Ersatzwerte (§ 20 Abs 2 StGB) wie auch der Wertersatz (§ 20 Abs 3 StGB) dürfen allerdings nur dem tatsächlichen Empfänger mittels Verfalls abgenommen werden. Sind daher Vermögenswerte mehreren Personen zugekommen, ist bei jedem Empfänger ausschließlich der dem jeweils tatsächlich rechtswidrig erlangten Vermögenswert entsprechende Betrag für verfallen zu erklären. Eine – hier ausgesprochene – Solidarhaftung mehrerer Personen für einen Wertersatzbetrag von 379.000 Euro (US 7 und 49) ist demnach verfehlt (RIS‑Justiz RS0129964).

[31] Ein Verfallsausspruch nach § 20 Abs 3 StGB ist in Ansehung eines (jeweils) betraglich bestimmten (Teils des) Wertersatzes den Empfängern personenbezogen zuzuordnen. Das Erstgericht unterließ es, Feststellungen dazu zu treffen, welcher der beiden Angeklagten * L* und * M* welche Vermögenswerte iSd § 20 Abs 1 StGB tatsächlich erlangte (vgl dazu näher 11 Os 127/23w [Rz 9]), sodass es an einer ausreichenden Sachverhaltsbasis für einen Ausspruch des Verfalls nach § 20 Abs 3 StGB mangelt (RIS‑Justiz RS0129964 [T4]).

[32] Ein überdies – unter vom Gesetz nicht vorgesehener und gänzlich unkonkretisiert gebliebener „Anrechnung auf den Wertersatzverfall“ – angeordneter Verfall von Ersatzwerten (dSn § 20 Abs 2 StGB; US 7 und 49) kommt im Übrigen nur in Betracht, wenn der Ersatzwert durch eine geschlossene Kette von Umtauschvorgängen auf die ursprüngliche Tatbeute rückführbar ist (12 Os 112/15k). Das vom Gericht konstatierte Erlangen von „Vermögenswerte[n] bzw Ersatzwerte[n]“ durch die Angeklagten (US 28, 40 f) bleibt insoweit ohne den gebotenen Sachverhaltsbezug (erneut RIS‑Justiz RS0119090).

[33] Auch der Verfallsausspruch war demnach aufzuheben (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO iVm § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).

[34] Nach § 26 StGB wurde die Einziehung „zur Begehung der Betrugshandlungen“ verwendeter Diplomatenpässe, ID‑Karten, Diplomatenkennzeichen, Zulassungsbescheinigungen, European Union Diplomatic Clearance Forms, Prägezangen und Klebeetiketten angeordnet (US 7 f und 49).

[35] Voraussetzung einer Einziehung von Gegenständen nach § 26 Abs 1 StGB ist, dass diese vom Täter zur Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung verwendet wurden, zur Verwendung bei deren Begehung bestimmt worden waren oder durch diese Handlung hervorgebracht wurden.

[36] Eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung liegt nur dann vor, wenn sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt sind (RIS‑Justiz RS0120218; Haslwanter in WK2 StGB § 26 Rz 9 iVm § 21 Rz 14). Im Fall des Fehlens einer objektiven Bedingung der Strafbarkeit (wie etwa der inländischen Gerichtsbarkeit) liegt keine mit Strafe bedrohte Handlung iSd § 26 StGB vor (vgl Haslwanter in WK2 StGB § 26 Rz 10).

[37] Nach den Urteilskonstatierungen wurden die bezeichneten Gegenstände nicht zur Verleitung der Betrugsopfer zu durch Täuschung über Tatsachen verursachten irrtumsbedingten Vermögensverfügungen verwendet, sondern nach Vornahme der vermögensschädigenden Handlungen und damit erst nach Deliktsvollendung an diese übergeben (US 16 ff). Demnach mangelt es den Urteilsaussagen, wonach die Gegenstände „zur Begehung der Betrugshandlungen“ benutzt wurden (US 28; vgl dazu Haslwanter in WK2 StGB § 26 Rz 3 f), ein weiteres Mal am erforderlichen Sachverhaltsbezug (RIS‑Justiz RS0119090).

[38] Mit Blick auf das konstatierte Überlassen der falschen ausländischen Diplomatenpässe und Personalausweise an konkret genannte Abnehmer durch M* im Inland (US 16 ff und 26) wurden diese aber zur Tatbegehung nach § 224a StGB (im verbleibenden Teil des Schuldspruchs zu A/II/) verwendet.

[39] Mit seinem eigenen falschen Diplomatenpass wies sich * M* am 4. Mai 2022 gegenüber Polizeibeamten aus (US 27). Dieser war somit Gegenstand der Tathandlung nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (B/).

[40] Die vom Einziehungsausspruch nach § 26 (Abs 1) StGB betroffenen Gegenstände sind in den – unter Rückgriff auf den Akteninhalt ausgedeuteten (RIS‑Justiz RS0116759 [T1]) – Urteilsgründen (US 7 f und 28; ON 8 S 15) zwar hinreichend konkretisiert (Fuchs/Tipold, WK‑StPO § 443 Rz 17).

[41] In Ansehung der Diplomatenkennzeichen CD 45, CD 46, CD 47 und CD 49, der Zulassungsbescheinigungen *025, *902 und *903, der ID‑Karte *452-D, der European Union Diplomatic Clearance Forms, Prägezangen und der Klebeetiketten fehlen aber Feststellungen zu mit Strafe bedrohten Handlungen als (jeweilige) Anlasstat (vgl auch die Aufhebung des Schuldspruchs zu A/III/).

[42] Daher war das Einziehungserkenntnis auch in diesem Umfang aufzuheben (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO iVm § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).

[43] Zusammengefasst war das Urteil daher – teils in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – fallkonkret bereits bei der nichtöffentlichen Sitzung im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang sofort aufzuheben (§ 285e StPO).

 

Zu r verbleibenden Nichtigkeitsbeschwerde:

[44] Ein Eingehen auf die (verbleibende) Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie den Schuldspruch zu A/I/11/ und A/III/, die Qualifikation zu A/I/ nach § 147 Abs 3 StGB und den Strafausspruch betrifft, erübrigt sich im Hinblick auf die Aufhebung des Urteils im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang. Insoweit war der Angeklagte L* auf die aufhebende Entscheidung zu verweisen.

[45] Der weiteren Beschwerde zuwider ist die Begründung der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer kein Botschafter oder Diplomat des karibischen Inselstaats St* war und auch keine Befugnis hatte, für diesen Staat anderen den Diplomatenstatus zu verleihen und Dokumente und Werkzeug, das im diplomatischen Flugverkehr Verwendung finden kann (US 15), nicht aktenwidrig im Sinn eines Fehlzitats (vgl RIS-Justiz RS0099547). Denn die Richtigkeit von auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüssen (US 29 iVm ON 256 und 257) kann unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden (RIS-Justiz RS0099524, RS0099431).

[46] Eine (von der Beschwerde auch nicht näher bezeichnete) Feststellung, wonach der in Bulgarien wohnhafte (US 1) Beschwerdeführer Ausführungs-, Bestimmungs- oder Beitragshandlungen (zu A/I/) in M* (oder an sonst einem Ort in Österreich) gesetzt hätte, ist den Entscheidungsgründennicht zu entnehmen, sodass der darauf bezogene Einwand (nominell Z 5 fünfter Fall) von vornherein ins Leere geht.

[47] Ausgehend von den bereits referierten Feststellungen des Erstgerichts zu A/I/ erklärt die Beschwerde nicht (RIS-Justiz RS0116569, RS0116565), weshalb es bei im Inland vorgenommenen Ausführungshandlungen des unmittelbaren Täters eines Betrugs (vgl RIS‑Justiz RS0089830 [T6]) oder bei einem im Inland effektuierten Vermögensschaden eines Betrugsopfers (vgl RIS‑Justiz RS0091810, RS0103999) zur inländischen Gerichtsbarkeit für im Ausland gesetzte Beteiligungshandlungen (hier: zu A/I/1/, A/I/2, A/I/4/, A/I/5/, A/I/6/, A/I/7/, A/I/9/ [und A/I/11/]) bloß auf den Handlungs- oder Wohnort des (ausländischen) Beteiligten ankommen sollte (vgl §§ 62, 67 Abs 2 StGB und § 64 Abs 1 Z 8 StGB).

[48] In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher – teils in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

[49] Mit seiner Berufung war der Angeklagte L* auf die aufhebende Entscheidung zu verweisen.

[50] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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