OGH 1Ob606/92; 3Ob44/93; 4Ob156/06d; 10Ob18/24f (RS0044206)

OGH1Ob606/92; 3Ob44/93; 4Ob156/06d; 10Ob18/24f16.4.2024

Rechtssatz

Ist nicht zweifelhaft, dass das Rechtsmittel an die zweite Instanz ein Kostenrekurs ist, so ist auch der Beschluss des Gerichtes zweiter Instanz, mit dem es diesen Kostenrekurs als unzulässig oder verspätet erhoben zurückgewiesen hat, ausnahmslos nicht weiter anfechtbar; an den Grundsätzen des Judikat Nr 13 ist festzuhalten.

Normen

ZPO §528 Abs2 Z3 D2

1 Ob 606/92OGH22.10.1992
3 Ob 44/93OGH30.06.1993

Vgl auch

4 Ob 156/06dOGH28.09.2006

Auch

10 Ob 18/24fOGH16.04.2024

Dokumentnummer

JJR_19921022_OGH0002_0010OB00606_9200000_001

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