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§ 247 Geo Gerichte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Aufforderung zum Erlag eines Kostenvorschusses

§ 247

Die Aufforderung zum Erlag eines Kostenvorschusses muß enthalten, welche Folgen bei Unterbleiben des Erlages eintreten werden. Der Aufforderung ist ein mit der Geschäftszahl versehener Erlagschein des Gerichtes oder, falls der Betrag bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht zu erlegen ist, dieser Stelle anzuschließen.

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