OGH 1Ob26/24s

OGH1Ob26/24s5.3.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Parzmayr und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* R*, vertreten durch MMag. Ewald Lichtenberger und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach W* L*, vertreten durch Dr. Heinz‑Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung und Räumung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien „als Berufungsgericht“ vom 24. November 2023, AZ 13 R 146/23w, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00026.24S.0305.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht

 

Spruch:

1. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird berichtigt auf „Verlassenschaft nach W* L*“.

2. Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu 1.:

[1] Die Berichtigung beruht auf § 419 ZPO. Eine unrichtige oder fehlerhafte Parteienbezeichnung ist auch vom Rechtsmittelgericht zu berichtigen (RS0039666). Der während des Rechtsmittelverfahrens verstorbene Beklagte war von einem Rechtsanwalt vertreten, sodass keine Unterbrechung des Verfahrens eintrat (7 Ob 75/17f [Punkt I.] mwN; vgl RS0035686).

Zu 2.:

[2] Nachdem der Oberste Gerichtshof die außerordentlichen Revisionen beider Parteien gegen das Berufungsurteil zurückgewiesen hatte, berichtigte das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss die Kostenentscheidungen in seinem Urteil (sowohl hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens als auch jener des Berufungsverfahrens) und sprach dem Beklagten für seinen Berichtigungsantrag Kosten zu.

[3] Der dagegen von der Klägerin erhobene Rekurs ist unzulässig:

[4] Die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien betrifft ausschließlich den Ersatz der Verfahrenskosten. Unabhängig von der möglichen Anfechtbarkeit eines nach Abschluss des Verfahrens und daher außerhalb des Berufungsverfahrens gefassten Berichtigungsbeschlusses (RS0041738 [T10]; 5 Ob 217/09m = RS0042846 [T2, T3]; RS0057215 [T3]), ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs jedenfalls unzulässig, wenn sich die Berichtigung des Berufungsurteils – wie hier – nur auf den Kostenpunkt bezieht (8 ObA 64/05b [8 ObA 68/05s] [Punkt 1.] sowie 5 Ob 84/06y, jeweils mwN; allgemein RS0075211; Klicka/Rechberger in Klicka/Rechberger 5 § 419 ZPO Rz 9 aE). Nach ständiger Rechtsprechung ist unter Beachtung des Ausschlusses der Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO („über den Kostenpunkt“) ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gegen sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wurde, ausgeschlossen (8 Ob 19/05k mwN [unzulässiger Rekurs gegen Berichtigung einer Kostenentscheidung]; RS0044233 [T13]).

[5] Daher ist der Rekurs der Klägerin gegen die Berichtigung der Kostenentscheidungen durch das Berufungsgericht als unzulässig zurückzuweisen.

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