European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0110NS00012.24I.0227.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
In Betreff des im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) veröffentlichten Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 14. Dezember 2001, AZ 11 Os 140/01, wird nachträglich die vollständige Anonymisierung des Namens des Angeklagten * angeordnet.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Im Rahmen der Veröffentlichung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 14. Dezember 2001, AZ 11 Os 140/01, im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erfolgte zwar weitgehend eine Anonymisierung des Namens des Angeklagten *, an zwei Stellen der Entscheidung unterblieb dies jedoch.
[2] Mit Eingabe vom 31. Jänner 2024 begehrte der Genannte die gänzliche Anonymisierung seines Namens in dieser Entscheidung.
[3] Insoweit war – vom für die Entscheidung über eine nachträgliche Anonymisierung zuständigen (vgl RIS‑Justiz RS0132058 [T1], RS0125183 [T1, T2]) Senat – wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
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