OGH 4Ob101/09w; 6Ob53/17p; 1Ob22/18v; 14Os103/02; 12Ns29/18p; 8Ob140/05d; 6Nc30/19t; 6Ob177/20b; 5Ob158/18y; 6Ob296/03b; 11Ns59/22y; 7Ob50/22m; 11Ns110/23z (RS0125183)

OGH4Ob101/09w; 6Ob53/17p; 1Ob22/18v; 14Os103/02; 12Ns29/18p; 8Ob140/05d; 6Nc30/19t; 6Ob177/20b; 5Ob158/18y; 6Ob296/03b; 11Ns59/22y; 7Ob50/22m; 11Ns110/23z12.12.2023

Rechtssatz

Das Unterbleiben der Veröffentlichung ist nach der Systematik des Gesetzes eine im Ermessen des erkennenden Senats stehende Ausnahme. Bei der Ausübung dieses Ermessens sind die Wertungen zu berücksichtigen, die § 15 Abs 2 OGHG offenkundig zugrunde liegen.

Normen

DSGVO Art17
OGHG §15 Abs2

4 Ob 101/09wOGH08.09.2009
6 Ob 53/17pOGH17.01.2018

Vgl; Beisatz: Bei dieser Entscheidung handelt es sich um einen Akt der Rechtsprechung, und zwar um einen Teil der rechtsprechenden Tätigkeit im Rahmen der Entscheidungsfindung. (T1)<br/>Beisatz: Die Grundsätze des § 15 OGHG gelten auch für die Frage, ob eine bereits in der Entscheidungsdokumentation Justiz veröffentlichte Entscheidung wieder zu löschen ist. (T2)

1 Ob 22/18vOGH21.03.2018

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Auch bei den Anordnungen über die Anonymisierung nach § 15 Abs 5 OGHG handelt es sich um Akte der rechtsprechenden Tätigkeit, die vom jeweiligen Senat im Rahmen der Entscheidungsfindung ausgeübt werden. (T3) Beisatz: Dies gilt auch für Anordnungen betreffend die Anonymisierung von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs nach § 43 Abs 8 VwGG. (T4)<br/>Veröff: SZ 2018/20

14 Os 103/02OGH13.08.2018

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: nur: Zur Entscheidung über einen Antrag auf nachträgliche Anonymisierung einer Entscheidung des OGH ist der erkennende Senat zuständig. (T5)

12 Ns 29/18pOGH11.10.2018

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Ein (wenig verbreiteter) Vorname in Verbindung mit dem vollständigen Geburtsdatum einer Person macht diese identifizierbar. Sind solche Daten zur Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht erforderlich, besteht ein Anspruch auf Anonymisierung (Art 17 Abs 1 lit a iVm Art 4 Z 1 DSGVO). (T6)

8 Ob 140/05dOGH19.12.2018

Auch; nur T5; Beis wie T6

6 Nc 30/19tOGH27.11.2019

Vgl; Beisatz: Im Hinblick auf die gesetzliche Anordnung, dass die Verständlichkeit der Entscheidung nicht verloren gehen darf, kann die Anonymisierungspflicht des Obersten Gerichtshofs an ihre Grenzen stoßen. Dies kann namentlich bei identifizierenden Sachverhaltskriterien der Fall sein. Der Zweck der Anonymisierung kann jedenfalls dort nicht erreicht werden, wo aufgrund der aus der Entscheidung herausgehenden Umstände ohnehin klar ist, wer Partei des Verfahrens ist. Für eine derartige Konstellation hat sich der Gesetzgeber für den Vorrang der Veröffentlichung entschieden. (T7)<br/>Veröff: SZ 2019/110

6 Ob 177/20bOGH02.02.2021

Vgl; Beis wie T6

5 Ob 158/18yOGH04.02.2021

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T5

6 Ob 296/03bOGH27.07.2022

Beis wie T6

11 Ns 59/22yOGH28.07.2022

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2

7 Ob 50/22mOGH24.08.2022

Beis wie T5

11 Ns 110/23zOGH12.12.2023

vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T5

Dokumentnummer

JJR_20090908_OGH0002_0040OB00101_09W0000_002

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