OGH 6Ob225/23s

OGH6Ob225/23s20.12.2023

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*, vertreten durch Mag. Max Verdino und andere Rechtsanwälte in St. Veit/Glan, wider die beklagte Partei G*, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 57.729,48 EUR sA über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. Oktober 2023, GZ 1 R 143/23i‑18, womit das Urteil des Landesgerichts Wels vom 31. Juli 2023, GZ 43 Cg 54/23d‑13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0060OB00225.23S.1220.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.678,46 EUR (darin 446,41 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Das Berufungsgericht wies die gegen den Verkäufer eines PKW gerichtete Klage auf Zahlung des Kaufpreises bei Herausgabe des vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs wegen Verjährung ab. Die Gewährleistungsfrist hinsichtlich des Sachmangels sei bereits mehr als zwei Jahre vor Einbringung der Klage abgelaufen. Die EG‑Typengenehmigung und die Zulassung für das Fahrzeug sei nach wie vor aufrecht. Behördliche Nutzungsverbote oder Nutzungseinschränkungen seien nicht gegeben. Ein Rechtsmangel liege daher nicht vor.

[2] Die Revision sei zulässig, weil die Frage, ob schon der bloß drohende Entzug der EG‑Typengenehmigung einen Rechtsmangel bewirke, nicht einheitlich vom Obersten Gerichtshof beantwortet werde.

Rechtliche Beurteilung

[3] Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts – ist die Revision nicht zulässig, was nur einer kurzen Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 ZPO):

[4] 1. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung liegt ein Rechtsmangel (nur) im Fehlen der behördlichen Zulassung, sodass das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nicht in Betrieb genommen werden darf. Maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen dieses Rechtsmangels ist jener der Übergabe. Die zu diesem Zeitpunkt bloß befürchtete mangelnde Rechtsbeständigkeit der EG-Typengenehmigung bzw die bloß befürchtete, also nicht konkret drohende Aufhebung der Zulassung ist demnach kein Rechtsmangel (3 Ob 146/22z [ErwGr 5.3]; ausführlich 3 Ob 40/23p [ErwGr 3.]; 6 Ob 116/23m [Rz 10]; 2 Ob 122/23i [ErwGr 2.2.]).

[5] Soweit von Berufungsgericht und Revisionswerber aus der – vor den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Abschalteinrichtungen und ihren Konsequenzen ergangenen – Entscheidung zu 8 Ob 113/21g anderes abgeleitet wird, ist diese vereinzelt gebliebene Auffassung inzwischen ausdrücklich abgelehnt worden (3 Ob 40/23p [Rz 20]; 2 Ob 122/23i [Rz 20 f]).

[6] Eine erhebliche Rechtsfrage zum Vorliegen eines Rechtsmangels besteht damit nicht (mehr).

[7] 2. Die Beklagte hat auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen und auch deren fehlende inhaltliche Berechtigung dargelegt. Sie hat daher gemäß §§ 41 iVm 50 ZPO Anspruch auf Kostenersatz.

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