European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0060OB00225.23S.1220.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.678,46 EUR (darin 446,41 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Das Berufungsgericht wies die gegen den Verkäufer eines PKW gerichtete Klage auf Zahlung des Kaufpreises bei Herausgabe des vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs wegen Verjährung ab. Die Gewährleistungsfrist hinsichtlich des Sachmangels sei bereits mehr als zwei Jahre vor Einbringung der Klage abgelaufen. Die EG‑Typengenehmigung und die Zulassung für das Fahrzeug sei nach wie vor aufrecht. Behördliche Nutzungsverbote oder Nutzungseinschränkungen seien nicht gegeben. Ein Rechtsmangel liege daher nicht vor.
[2] Die Revision sei zulässig, weil die Frage, ob schon der bloß drohende Entzug der EG‑Typengenehmigung einen Rechtsmangel bewirke, nicht einheitlich vom Obersten Gerichtshof beantwortet werde.
Rechtliche Beurteilung
[3] Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts – ist die Revision nicht zulässig, was nur einer kurzen Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 ZPO):
[4] 1. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung liegt ein Rechtsmangel (nur) im Fehlen der behördlichen Zulassung, sodass das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nicht in Betrieb genommen werden darf. Maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen dieses Rechtsmangels ist jener der Übergabe. Die zu diesem Zeitpunkt bloß befürchtete mangelnde Rechtsbeständigkeit der EG-Typengenehmigung bzw die bloß befürchtete, also nicht konkret drohende Aufhebung der Zulassung ist demnach kein Rechtsmangel (3 Ob 146/22z [ErwGr 5.3]; ausführlich 3 Ob 40/23p [ErwGr 3.]; 6 Ob 116/23m [Rz 10]; 2 Ob 122/23i [ErwGr 2.2.]).
[5] Soweit von Berufungsgericht und Revisionswerber aus der – vor den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Abschalteinrichtungen und ihren Konsequenzen ergangenen – Entscheidung zu 8 Ob 113/21g anderes abgeleitet wird, ist diese vereinzelt gebliebene Auffassung inzwischen ausdrücklich abgelehnt worden (3 Ob 40/23p [Rz 20]; 2 Ob 122/23i [Rz 20 f]).
[6] Eine erhebliche Rechtsfrage zum Vorliegen eines Rechtsmangels besteht damit nicht (mehr).
[7] 2. Die Beklagte hat auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen und auch deren fehlende inhaltliche Berechtigung dargelegt. Sie hat daher gemäß §§ 41 iVm 50 ZPO Anspruch auf Kostenersatz.
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