European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0110NS00110.23Z.1212.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
In Betreff des im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) veröffentlichten Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 13. März 2018, AZ 11 Os 150/17v, wird nachträglich die vollständige Anonymisierung der Namen der Angeklagten * * und * * angeordnet.
Gründe:
[1] Mit Beschluss vom 13. März 2018, AZ 11 Os 150/17v, hat der Oberste Gerichtshof über die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten * * und * * gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 22. August 2017, GZ 30 Hv 15/17g‑131, entschieden.
[2] Im Rahmen der Veröffentlichung der Entscheidung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erfolgte eine Anonymisierung der Namen der genannten Angeklagten insoweit, als neben dem jeweiligen Vornamen nur der Anfangsbuchstabe des Familiennamens wiedergegeben wurde.
[3] Mit Eingabe vom 11. November 2023 begehrte * * die vollständige Anonymisierung seines Namens, weil dieser aufgrund der Singularität Schlüsse auf seine Person zulässt.
Rechtliche Beurteilung
[4] Gemäß § 15 Abs 1 OGHG sind in die Entscheidungsdokumentation Justiz des RIS Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs im Volltext aufzunehmen, die sich nicht in einer begründungslosen Zurückweisung eines Rechtsmittels erschöpfen. Nach Abs 4 leg cit sind dabei Namen, Anschriften und erforderlichenfalls auch sonstige Orts- und Gebietsbezeichnungen, die Rückschlüsse auf die betreffende Rechtssache zulassen, durch Buchstaben, Ziffern oder Abkürzungen so zu anonymisieren, dass die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht verloren geht. Solche Anordnungen hat grundsätzlich der erkennende Senat bei der Beschlussfassung zu treffen (Abs 5).
[5] Gemäß Art 17 Abs 1 lit a der – seit 25. Mai 2018 in jedem Mitgliedstaat der EU unmittelbar geltenden – DSGVO hat die betroffene Person das Recht, zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten zu löschen, sofern diese für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind.
[6] Gemäß Art 4 Z 1 DSGVO sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (= „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.
[7] Die Voraussetzungen treffen auf das vorliegende Anonymisierungsbegehren zu, wobei auch der Vorname des weiteren Angeklagten * * für Singularität spricht.
[8] Da die Nachvollziehbarkeit des Beschlusses AZ 11 Os 150/17v auch bei vollständiger Anonymisierung der Namen dieser beiden Angeklagten gewährleistet ist, war – vom für die Entscheidung über eine nachträgliche Anonymisierung zuständigen (vgl RIS‑Justiz RS0132058, RS0125183 [T1, T2]) Senat – wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
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