OGH 3Ob570/82; 1Ob653/83; 3Ob263/05f; 2Ob27/13d; 2Ob89/13x; 4Ob112/14w; 8Ob53/16a; 8Ob91/23z (RS0020169)

OGH3Ob570/82; 1Ob653/83; 3Ob263/05f; 2Ob27/13d; 2Ob89/13x; 4Ob112/14w; 8Ob53/16a; 8Ob91/23z19.10.2023

Rechtssatz

Nach herrschender Auffassung führen Dissens, Geschäftsunfähigkeit, Irrtum, Nichteintreten einer vereinbarten Bedingung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage und dergleichen im Rechtsverhältnis zwischen dem Verpflichteten und dem Dritten dazu, dass der Vorkaufsfall nicht eingetreten ist und im Falle eines zwischen Verpflichtetem und Berechtigtem schon vollzogenen Leistungsaustausches die beiderseitigen Leistungen kondizierbar sind.

Normen

ABGB §1072

3 Ob 570/82OGH14.07.1982
1 Ob 653/83OGH15.06.1983

Veröff: SZ 56/96

3 Ob 263/05fOGH24.11.2005

Vgl auch; Beisatz: Ein wegen Geschäftsunfähigkeit des Verkäufers von vornherein nichtiger Kaufvertrag löst den Vorkaufsfall nicht aus. (T1)

2 Ob 27/13dOGH07.05.2013

Auch; Beisatz: Zur Kategorie der „ungültigen“ Vorkaufsfälle zählen neben den nichtigen Rechtsgeschäften (siehe oben) auch jene, die wegen eines ihnen von vornherein anhaftenden Mangels von einer der Parteien des Drittvertrags (zB wegen List oder Irrtums) erfolgreich angefochten oder einvernehmlich aufgehoben und dadurch mit Wirkung ex tunc beseitigt worden sind. (T2)<br/>Beisatz: Solche ungültigen Rechtsgeschäfte bewirken keinen Vorkaufsfall. (T3)

2 Ob 89/13xOGH28.03.2014

Vgl; Beis wie T3

4 Ob 112/14wOGH17.07.2014

Vgl auch

8 Ob 53/16aOGH28.06.2016

Vgl auch; Beisatz: Das aufschiebend bedingte Rechtsgeschäft wirkt auch als Vorkaufsfall aufschiebend bedingt, weshalb bei einem aufschiebend bedingten Kaufvertrag der Vorkaufsfall erst mit dem Bedingungseintritt vorliegt. Das Nichteintreten einer vereinbarten Bedingung führt somit zum Nichteintritt des Vorkaufsfalls. Die Pflicht des aus dem Vorkaufsrecht Verpflichteten zum Einlösungsangebot und die Einlösungsbefugnis des Vorkaufsberechtigten werden demnach erst mit Bedingungseintritt begründet. Ein vor dem Eintritt des Vorkaufsfalls gemachtes (verfrühtes) Einlösungsangebot setzt den Lauf der Einlösungsfrist nach § 1075 ABGB nicht in Gang. Dies bedeutet, dass der Vorkaufsberechtigte sein Vorkaufsrecht behält. (T4)

8 Ob 91/23zOGH19.10.2023

vgl; Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19820714_OGH0002_0030OB00570_8200000_001

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