Normen
3 Ob 570/82 | OGH | 14.07.1982 |
1 Ob 653/83 | OGH | 15.06.1983 |
Veröff: SZ 56/96 |
3 Ob 263/05f | OGH | 24.11.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Ein wegen Geschäftsunfähigkeit des Verkäufers von vornherein nichtiger Kaufvertrag löst den Vorkaufsfall nicht aus. (T1) |
2 Ob 27/13d | OGH | 07.05.2013 |
Auch; Beisatz: Zur Kategorie der „ungültigen“ Vorkaufsfälle zählen neben den nichtigen Rechtsgeschäften (siehe oben) auch jene, die wegen eines ihnen von vornherein anhaftenden Mangels von einer der Parteien des Drittvertrags (zB wegen List oder Irrtums) erfolgreich angefochten oder einvernehmlich aufgehoben und dadurch mit Wirkung ex tunc beseitigt worden sind. (T2)<br/>Beisatz: Solche ungültigen Rechtsgeschäfte bewirken keinen Vorkaufsfall. (T3) |
2 Ob 89/13x | OGH | 28.03.2014 |
Vgl; Beis wie T3 |
4 Ob 112/14w | OGH | 17.07.2014 |
Vgl auch |
8 Ob 53/16a | OGH | 28.06.2016 |
Vgl auch; Beisatz: Das aufschiebend bedingte Rechtsgeschäft wirkt auch als Vorkaufsfall aufschiebend bedingt, weshalb bei einem aufschiebend bedingten Kaufvertrag der Vorkaufsfall erst mit dem Bedingungseintritt vorliegt. Das Nichteintreten einer vereinbarten Bedingung führt somit zum Nichteintritt des Vorkaufsfalls. Die Pflicht des aus dem Vorkaufsrecht Verpflichteten zum Einlösungsangebot und die Einlösungsbefugnis des Vorkaufsberechtigten werden demnach erst mit Bedingungseintritt begründet. Ein vor dem Eintritt des Vorkaufsfalls gemachtes (verfrühtes) Einlösungsangebot setzt den Lauf der Einlösungsfrist nach § 1075 ABGB nicht in Gang. Dies bedeutet, dass der Vorkaufsberechtigte sein Vorkaufsrecht behält. (T4) |
8 Ob 91/23z | OGH | 19.10.2023 |
vgl; Beisatz wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19820714_OGH0002_0030OB00570_8200000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)