OGH 1Fsc4/23p

OGH1Fsc4/23p13.6.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Parzmayr als weitere Richter über den Fristsetzungsantrag des K* R*, vom 27. April 2023, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:001FSC00004.23P.0613.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen.

 

Begründung:

[1] Zu AZ 5 R 52/23s des Oberlandesgerichts Graz ist das Rechtsmittelverfahren über den Rekurs des Antragstellers gegen den seinen Verfahrenshilfeantrag zurückweisenden Beschluss erster Instanz anhängig.

[2] In einem Parallelverfahren hat der Antragsteller den Senatspräsidenten und die Mitglieder des zur Entscheidung berufenen Rechtsmittelsenats mit der Begründung abgelehnt, diese seien in allen Verfahren in Bezug auf ein bestimmtes (auch im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren maßgebliches) Anlassverfahren wegen Abweichens von der ständigen Rechtsprechung befangen. Über diese Ablehnung, die auch das Rechtsmittelverfahren zu AZ 5 R 52/23s des Oberlandesgerichts Graz betrifft, wurde noch nicht rechtskräftig entschieden.

[3] Der Antragsteller stellte am 27. 4. 2023 einen Fristsetzungsantrag an den Obersten Gerichtshof mit der Begründung, das Oberlandesgericht Graz sei mit der Erledigung seines Rekurses in der Verfahrenshilfesache säumig.

Rechtliche Beurteilung

[4] Der Fristsetzungsantrag ist nicht berechtigt.

[5] Ein Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG setzt voraus, dass ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig ist. Das ist dann nicht der Fall, wenn – wie hier – der zuständige Rechtsmittelsenat vor der rechtskräftigen Entscheidung über ihn ablehnende Anträge nicht entscheidet (RS0059248 [T1]). Liegt die geltend gemachte Säumigkeit nicht vor, so ist der Fristsetzungsantrag als unbegründet abzuweisen (RS0059280).

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