Rechtssatz
Liegt die geltend gemachte Säumigkeit (des Gerichtes) nicht vor, so ist der Fristsetzungsantrag (als unbegründet) abzuweisen.
6 Nc 13/16p | OGH | 13.07.2016 |
Beisatz: Hier: Das Rekursgericht hat über die vom Kläger an dieses gerichteten Rekurse abgesprochen bzw sie rechtskräftig zurückgewiesen. Eine Säumnis der Vorinstanzen liegt daher nicht vor. (T1) |
9 Fsc 1/17x | OGH | 14.04.2017 |
Beisatz: Hier: Keine Säumnis des Berufungsgerichts, weil die Berufung nur für den Fall erhoben wurde, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben werde und über diesen Antrag noch nicht rechtskräftig entschieden ist. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19900926_OGH0002_0110FS00001_9000000_001
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