OGH 3Ob76/23g

OGH3Ob76/23g25.5.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei W* M*, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manfred Buchmüller GmbH in Altenmarkt, gegen die verpflichtete Partei Prof. N* M*, vertreten durch Dr. Christian Widl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 29.263,34 EUR sA und 225.061,80 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 9. März 2023, GZ 3 R 44/23i‑44, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00076.23G.0525.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Exekutionsrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

I. Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich auf den Kostenbestimmungsbeschluss des Erstgerichts bezieht, als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Rekursgericht hat den Rekurs der Verpflichteten gegen den Kostenbestimmungsbeschluss des Erstgerichts (Spruchpunkt 1) sowie gegen dessen Beschluss auf Festsetzung des (höheren) geringsten Gebots (Spruchpunkt 2) zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

[2] Der dagegen von der Verpflichteten erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zum Teil jedenfalls unzulässig und im Übrigen mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig.

Zu I.:

[3] 1. Gemäß § 78 EO gelten die Revisionsrekursbeschränkungen des § 528 ZPO – und damit auch der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO, wonach ein Revisionsrekurs über den Kostenpunkt unzulässig ist – auch im Exekutionsverfahren (RS0002511; RS0002321). Dieser Rechtsmittelausschluss erstreckt sich auf alle Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz, die – in welcher Form immer – über die Kosten absprechen (RS0044233). Auch rein formelle Entscheidungen über den Kostenpunkt sind daher ausnahmslos unanfechtbar (RS0044963). Dies gilt somit auch dann, wenn die zweite Instanz über den Rekurs nicht in der Sache selbst entschieden, sondern diesen aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (RS0044288 [T4]; 8 Ob 130/22h).

[4] In Bezug auf die Kostenbestimmung ist das Rechtsmittel der Verpflichteten daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

Zu II.:

[5] 2.1 Den Rekurs der Verpflichteten gegen den Beschluss des Erstgerichts auf Festsetzung des (höheren) geringsten Gebots in Abweichung von den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen (§ 146 Abs 1 Z 5 EO) hat das Rekursgericht (vor allem) mangels Beschwer zurückgewiesen.

[6] 2.2 Auf diesen Zurückweisungsgrund geht die Verpflichtete in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs nicht ein. Vielmehr wiederholt sie nur ihre Argumente, wonach dem Betreibenden das Rechtsschutzbedürfnis (auch) für die Exekutionsführung fehle, weil dessen (zwischenzeitlich verstorbene) Mutter mit Notariatsakt vom 1. 7. 1988 für sich und ihre Nachkommen auf die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen verzichtet habe und dieses „pactum de non petendo“ auch die vorliegende Exekution hindere.

[7] Damit zeigt die Verpflichtete keine erhebliche Rechtsfrage auf.

2.3 Jedes Rechtsmittel setzt eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse voraus (RS0043815 [T29]). Dementsprechend muss der Rechtsmittelwerber jedenfalls auch formell beschwert sein, was bedeutet, dass die Entscheidung zu seinem Nachteil von seinem zugrunde liegenden Sachantrag abweichen muss (RS0041868 [T5]; 3 Ob 216/20s).

[8] Im Anlassfall hat die Verpflichtete die in Rede stehende Abweichung von den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen dahin, dass das geringste Gebot mit 75 % des Schätzwerts festgesetzt wird, selbst beantragt. Das Rekursgericht hat daher das Vorliegen der formellen Beschwer ohne Rechtsirrtum verneint.

[9] Dieser Teil des Rechtsmittels ist somit mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.

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