European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0080OB00130.22H.1024.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht forderte mit Beschluss vom 8. 8. 2022 nach § 71a IO zum Erlag eines Kostenvorschusses auf.
[2] Das Rekursgericht wies den gegen diesen Beschluss vom Antragsgegner erhobenen Rekurs zurück.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der gegen diese Entscheidung erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs“ des Antragsgegners ist jedenfalls unzulässig.
[4] Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (§ 252 IO; RIS‑Justiz RS0044101 [T15]). Nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs „über den Kostenpunkt“ jedenfalls unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn die zweite Instanz über den Rekurs nicht in der Sache selbst entschieden, sondern den Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (RIS‑Justiz RS0044288 [T4]). Der Auftrag des Gerichts zum Erlag eines Kostenvorschusses (hier: nach § 71a ZPO) ist eine Entscheidung „über den Kostenpunkt“ iSd § 502 Abs 2 Z 3 ZPO (8 Ob 20/95; 8 Ob 185/99k; RS0044179; Schumacher in KLS [2019] § 71a IO Rz 15).
[5] In der Konstellation des nach § 528 Abs 2 ZPO „jedenfalls“ unzulässigen Rechtsmittels kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (RS0112314 [T22]).
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