OGH 8Ob130/22h

OGH8Ob130/22h24.10.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann‑Prentner und Mag. Korn und die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter im Insolvenzeröffnungsverfahren der Antragstellerin Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Niederösterreich, 3100 St. Pölten, Neugebäudeplatz 1, gegen den Antragsgegner G* K*, wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Antragsgegners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 12. September 2022, GZ 6 R 167/22f‑10, mit dem der Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 8. August 2022, GZ 11 Se 198/22m‑7, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0080OB00130.22H.1024.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Erstgericht forderte mit Beschluss vom 8. 8. 2022 nach § 71a IO zum Erlag eines Kostenvorschusses auf.

[2] Das Rekursgericht wies den gegen diesen Beschluss vom Antragsgegner erhobenen Rekurs zurück.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der gegen diese Entscheidung erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs“ des Antragsgegners ist jedenfalls unzulässig.

[4] Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (§ 252 IO; RIS‑Justiz RS0044101 [T15]). Nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs „über den Kostenpunkt“ jedenfalls unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn die zweite Instanz über den Rekurs nicht in der Sache selbst entschieden, sondern den Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (RIS‑Justiz RS0044288 [T4]). Der Auftrag des Gerichts zum Erlag eines Kostenvorschusses (hier: nach § 71a ZPO) ist eine Entscheidung „über den Kostenpunkt“ iSd § 502 Abs 2 Z 3 ZPO (8 Ob 20/95; 8 Ob 185/99k; RS0044179; Schumacher in KLS [2019] § 71a IO Rz 15).

[5] In der Konstellation des nach § 528 Abs 2 ZPO „jedenfalls“ unzulässigen Rechtsmittels kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (RS0112314 [T22]).

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