OGH 3Ob216/20s

OGH3Ob216/20s20.1.2021

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.‑Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie den Hofrat Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. M***** S***** und 2. P***** S*****, beide vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, gegen die verpflichtete Partei Mag. B***** S*****, wegen § 354 EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 13. Oktober 2020, GZ 2 R 251/20g‑43, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Dornbirn vom 8. September 2020, GZ 12 E 1855/19y‑35, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00216.20S.0120.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Kostenentscheidung richtet, als jedenfalls unzulässig, im Übrigen mangels Beschwer zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Der Verpflichtete ist aufgrund eines rechtskräftigen Urteils den Betreibenden zu einer im Titel näher umschriebenen Rechnungslegung verpflichtet.

[2] Das Erstgericht bewilligte den Betreibenden aufgrund dieses Titels mit Beschluss vom 27. 5. 2019 zur Durchsetzung ihres Rechnungslegungsanspruchs die Exekution nach § 354 EO.

[3] Der Verpflichtete legte am 4. 8. 2019 Rechnung und beantragte die Einstellung der Exekution gemäß § 40 EO.

[4] Die Betreibenden beantragten am 7. 9. 2020 die Abweisung des Einstellungsantrags mit der Begründung, die Rechnungslegung sei – in von ihnen näher umschriebenen Punkten – unvollständig.

[5] Das Erstgericht wies den Einstellungsantrag ab (Spruchpunkt 1), verwies den Verpflichteten mit seinen mit Eingabe vom 4. 8. 2019 erhobenen Einwendungen auf den Rechtsweg (Spruchpunkt 2) und bestimmte die Kosten der Äußerung der Betreibenden vom 7. 9. 2020 mit 702,25 EUR als weitere Exekutionskosten (Spruchpunkt 3).

[6] Der Verpflichtete focht diesen Beschluss in seinen Spruchpunkten 1 und 3 an und beantragte deren Entfall. Zur Verweisung auf den Rechtsweg erklärte er im Rekurs, „mit ihr kein Problem zu haben“.

[7] Das Rekursgericht gab mit der angefochtenen Entscheidung dem Rekurs des Verpflichteten keine Folge, bestätigte den Beschluss des Erstgerichts mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt 1 entfällt, und verpflichtete den Verpflichteten zum Ersatz der mit 2.014,03 EUR bestimmten Kosten des Rekursverfahrens. Es sei ausgeschlossen, gleichzeitig ein Oppositionsgesuch abzuweisen und eine Verweisung auf den Rechtsweg iSd § 40 Abs 2 EO vorzunehmen. Spruchpunkt 1 stelle aber keine inhaltliche Entscheidung über den Einstellungsantrag des Verpflichteten vom 4. 8. 2019, sondern eine bloße Formalentscheidung dar, die aus Gründen der Übersichtlichkeit im Rahmen einer Maßgabebestätigung zu entfallen habe. Die erstgerichtliche Kostenentscheidung (Spruchpunkt 3) sei – aus im angefochtenen Beschluss angeführten Gründen – zu bestätigen.

[8] Gegen diese Entscheidung richtet sich der wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten. Der rekursgerichtliche Beschluss wird „in seinem gesamten Umfang“ angefochten. Es wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt, hilfsweise die Entscheidung in der Sache selbst beantragt, wiederum hilfsweise, die Entscheidung des Rekursgerichts dahingehend abzuändern, dass dem Rekurs des Verpflichteten Folge gegeben wird.

Rechtliche Beurteilung

[9] Soweit der Revisionsrekurs gegen die rekursgerichtliche Kostenentscheidung gerichtet ist, ist er gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO (iVm § 78 EO) absolut unzulässig.

[10] Im Übrigen fehlt dem Revisionsrekurswerber jedenfalls die Beschwer, selbst wenn man mit ihm annehmen wollte, dass das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss nicht iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zur Gänze bestätigt hat, anderenfalls sich das Rechtsmittel bereits nach dieser Bestimmung als (jedenfalls) unzulässig erwiese.

[11] Jedes Rechtsmittel setzt eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse, voraus (RIS‑Justiz RS0043815 [T29]). Nach ganz herrschender Auffassung muss ein Rechtsmittelwerber grundsätzlich formell beschwert sein, was bedeutet, dass die Entscheidung von seinem Sachantrag zu seinen Nachteil abweichen muss (RS0041868 [T5]).

[12] Der Verpflichtete beantragte im Rekurs selbst den Entfall von Spruchpunkt 1 des erstgerichtlichen Beschlusses. Er strebt mit seinem Revisionsrekurs an, diesen Entfall nicht im Rahmen einer „Maßgabebestätigung“ auszusprechen, sondern – mit der Begründung, im erstgerichtlichen Spruchpunkt 1 liege kein iSd § 419 ZPO berichtigungsfähiger Fehler, sodass eine Maßgabebestätigung unzulässig wäre (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny , Zivilprozessgesetze 3 III/2 § 419 ZPO Rz 15) – ihn dadurch erfolgen zu lassen, dass seinem Rekurs Folge gegeben wird. Ein Unterschied bestünde allein für die Kostenfrage. Das bloße Interesse an einer günstigen Kostenentscheidung – sei es hinsichtlich der Kosten erster oder zweiter Instanz – begründet aber keine Beschwer als Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof (RS0041770 [T87]; RS0002396 [T22]; Sloboda in Fasching/Konecny , Zivilprozessgesetze 3 IV/1 § 514 ZPO Rz 50).

[13] Der Revisionsrekurs erweist sich daher als insgesamt unzulässig.

[14] Soweit der Revisionsrekurs eine Nichtigkeit behauptet, ist darauf zu verweisen, dass auch die Wahrnehmung einer solchen ein zulässiges Rechtsmittel voraussetzt (RS0041942; RS0007095).

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