European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:009OBA00022.22H.0124.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Arbeitsrecht
Spruch:
Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 2.288,34 EUR (darin 381,39 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Begründung:
[1] Der am 3. 12. 1958 geborene Kläger stand vom 1. 1. 1979 bis 30. 9. 2010 (Beendigung des Dienstverhältnisses durch Dienstgeberkündigung) in einem Angestelltenverhältnis zur Beklagten. Auf das Dienstverhältnis fand der Kollektivvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten der * AG (KV) Anwendung. Dem Kläger wurde mit Bescheid der PVA vom 1. 12. 2016 rückwirkend zum 1. 1. 2016 Sonderruhegeld in Höhe von 2.540,29 EUR brutto zugesprochen. Seit 1. 1. 2016 hat er auch einen Anspruch auf eine monatliche Pensionskassenpension.
[2] Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Betriebspensionsregelungen steht fest:
[3] Mit Betriebsvereinbarung vom 23. 11. 1977 wurde ein Anspruch der Dienstnehmer auf eine Zusatzpension (direkte Leistungszusage) geschaffen (Beil ./G).
[4] Mit Betriebsvereinbarung über die Gewährung eines Pensionszuschusses vom 1. 5. 1980, zuletzt idF 19. 12. 1990, wurde die Betriebsvereinbarung vom 23. 11. 1977 „vollinhaltlich außer Kraft gesetzt“ und die maximale Höhe der Zuschussleistung idF 1990 auf 20 % des letzten Bruttogehalts erhöht (Beil ./8).
[5] Mit Anhang II des KV vom 1. 5. 1991 („Firmenzuschuß zur ASVG-Pension“, Beil ./I) sollte für die ab dem 1. 5. 1991 in den dauernden Ruhestand getretenen oder noch tretenden Dienstnehmer, inklusive Dienstnehmer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eine Anwartschaft iSd BPG auf die Zuschusspension erworben haben oder künftig erwerben, die BV 1980 idF 1990 über die Gewährung eines Pensionszuschusses ersetzt werden (§ 16 Anhang II des KV).
[6] Mit Anhang Nr 1 zum KV (Beil ./H) mit Wirkung vom 1. 1. 1995 sollte Anhang II zum KV zum Zwecke der Überführung in eine Pensionskasse unter Umwandlung der bisherigen Leistungszusage in eine beitragsorientierte Pensionskassenlösungmit Übertragung an die * Pensionskasse AG geändert werden.
[7] Mit Betriebsvereinbarung vom 22. 12. 1994 (idF: BV C.02, Beil ./9) sollten die Vorgaben des Anhangs Nr 1 zum KV umgesetzt werden.
[8] Der Kläger begehrte zuletzt 69.844,16 EUR brutto sA sowie hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten, ihm „den Nachschussbetrag bekanntzugeben, welcher an die * Pensionskasse AG zu leisten ist, sodass diese ab 1. 1. 2016 für die Dauer des Bezugs einer Alterspension nach dem ASVG durch die klagende Partei aus Beiträgen der beklagten Partei ausbezahlten Leistungen eine gemäß § 10 lit d BV C.02 zu valorisierende Pensionskassenleistung gemäß § 12 lit b BV C.02 von insgesamt 301,96 EUR brutto, dies 14 x jährlich, erhält sowie diesen Betrag binnen 14 Tagen an die * Pensionskasse AG zu zahlen“.
[9] Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren zur Gänze statt und wies das Eventualbegehren ab.
[10] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten gegen den Leistungszuspruch statt und wies das Klagehauptbegehren zur Gänze ab. Die Abweisung des Eventualbegehrens wurde nicht weiter bekämpft und ist nicht revisionsgegenständlich.
[11] Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil der Auslegung der hier anzuwendenden Kollektivvertragsbestimmungen und Betriebsvereinbarungen für einen größeren Personenkreis Bedeutung zukomme und sich der Oberste Gerichtshof damit noch nicht befasst habe.
[12] In seiner dagegen gerichteten Revision beantragt der Kläger die Abänderung des Berufungsurteils im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[13] Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[14] Die Revision ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruchs nicht zulässig (§ 508a Abs 1 ZPO).
[15] Der Kläger bringt vor, sich für die Berechtigung seines Hauptbegehrens im Wesentlichen auf folgende Argumente gestützt zu haben:
[16] 1. Die Betriebsvereinbarung vom 21. 5. 1980 in der Fassung der Revision vom 19. 12. 1990 sei zu keiner Zeit rechtswirksam beendet worden. Den Kollektivvertragsparteien komme keine Rechtsbefugnis zur Beendigung einer Betriebsvereinbarung zu. Die Ansprüche auf einen Pensionszuschuss würden sich daher unmittelbar aus dieser Betriebsvereinbarung ergeben und seien bei Beendigung seines Dienstverhältnisses zu einem einzelvertraglichen Anspruch umgewandelt worden.
[17] 2. Die Betriebsvereinbarung (BV C.02) habe die inhaltlichen Vorgaben des Anhangs Nr 1 des KV nicht zur Gänze umgesetzt. Anhang II zum KV, der eine direkte Leistungszusage normiere, sei daher nicht gemäß Pkt VI des Anhangs Nr 1 zum KV aufgehoben worden.
[18] 3. Die Übertragung seiner bereits bis zum 31. 12. 1994 erworbenen Pensionsanwartschaften auf eine überbetriebliche Pensionskasse sei nicht unter Wahrung seiner Vertrauensposition durchgeführt worden. Der Eingriff sei zu weitgehend und die unverhältnismäßige Kürzung der Betriebspension sittenwidrig gemäß § 879 ABGB und (teil-)nichtig gewesen.
[19] 4. Die Beklagte habe ihm mit Schreiben vom 2. 5. 1995 vertraglich zugesichert, dass er auch nach Übertragung seiner Pensionsanwartschaft auf eine Pensionskasse etwa jene Leistung erhalten werde, die dem bisherigen Pensionsstatut entspreche.
[20] 5. Auch bei ausschließlicher Anwendung der BV C.02 würde ihm eine nach § 12 lit b BV C.02 zu bemessende vorzeitige Alterspension zustehen und die Beklagte eine entsprechende Nachschusspflicht (§ 4 BV C.02) an die Pensionskasse treffen.
[21] Die Argumente 1.–4. werden vom Kläger in der Folge näher ausgeführt. Er zeigt darin aber keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf.
Zu 1.:
[22] Dem Kläger kann zugestanden werden, dass die von ihm beanstandete Ausführung des Berufungsgerichts (Berufungsurteil S 63, Revision S 5) Anlass zu Missverständnissen geben könnte. Damit ist für ihn jedoch nichts gewonnen:
[23] § 97 Abs 1 Z 18a ArbVG bietet eine eigene Abschlussgrundlage für die Pensionskassenbetriebsvereinbarung.
[24] Nach der Rechtsprechung gilt dafür allgemein, dass zur Abänderung und Gestaltung einer Betriebsvereinbarung – in bestimmten Grenzen (allfällige geschützte Vertrauenspositionen etc) – Betriebsrat und Betriebsinhaber befugt sind. Die Übertragung von auf Betriebsvereinbarung beruhenden (noch nicht angefallenen) Betriebspensionen in eine Pensionskasse bedarf nicht der Zustimmung der einzelnen Berechtigten. Grundsätzlich steht es den Betriebsvereinbarungsparteien auch frei, die Wirkung von ihnen geschaffener bisheriger „Günstigkeitsklauseln“ einzuschränken. Weiters ist es grundsätzlich möglich, auch eine Umwandlung einer direkten Leistungszusage in eine beitragsorientierte Pensionskassenzusage zu vereinbaren. Die Frage eines allfälligen Überschreitens des den KV/BV‑Parteien zustehenden Gestaltungsrahmens durch die vorgenommene Umwandlung einer direkten Leistungszusage in eine Pensionskassenzusage ist ausgehend vom Zeitpunkt der Umstellung zu beurteilen (s RS0119228). Gegenüber aktiven Arbeitnehmern können die Parteien der Betriebsvereinbarung auch eine Verschlechterung der Pensionsanwartschaft wirksam vornehmen, wobei diese Änderungen dem Sachlichkeitsgebot und der Grundrechtsbindung genügen müssen (9 ObA 42/09f ua; Reissner in ZellKomm3 ArbVG § 97 Rz 91 mwN). Beruhte die direkte Leistungszusage auf einer Betriebsvereinbarung, können Betriebsinhaber und Betriebsrat diese direkte Leistungszusage uno actu etwa im Zuge der Übertragung von Anwartschaften (im Falle einer Pensionskassenzusage) beseitigen, wenn dem Sachlichkeitsgebot entsprochen wird (Schrammel, Die Übertragung von Anwartschaften aus Direktzusagen auf eine Pensionskasse, ZAS 2006/9 Pkt C.1.).
[25] Die Erwägungen des Klägers zur Unwirksamkeit der Beendigung der Betriebsvereinbarung 1980 idF 1990 durch die Kollektivvertragsparteien übergehen, dass mit der Pensionskassenbetriebsvereinbarung BV C.02 vom 22. 12. 1994 eine neue Betriebsvereinbarung „über eine zusätzliche Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung durch den Beitritt zur * Pensionskasse Aktiengesellschaft“ abgeschlossen wurde, in der festgehalten ist, dass sie „anstelle des bisherigen Pensionsstatuts“ tritt (§ 1 Abs 2 BV C.02). Dass der Kläger in ihren persönlichen Geltungsbereich fällt (§ 2 Abs 2 Z 1 BV C.02: „alle Arbeitnehmer, 1. die zum 31.12.1994 über eine Pensionszusage des Arbeitgebers verfügen“), bestreitet er nicht.
Zu 2.:
[26] Pkt I. lit b sublit bb des Anhangs Nr 1 zum KV stellt für die Beitragsleistung des Arbeitgebers auf „einen jährlichen Betrag in jenem – gleichbleibenden – Beitragsprozentsatz vom jeweils gebührenden Bruttogehalt (...) an die Pensionskasse“ ab, „der im Zeitpunkt des Pensionskassenbeitrittes – dies ist der 1. Jänner 1995 – erforderlich wäre, um unter Berücksichtigung des übertragenen Deckungserfordernisses und einer unterstellten Beitragsleistung des Arbeitnehmers, die jener des Arbeitgebers entspricht, eine Alterspension nach folgendem Bildungsgesetz erbringen zu können: Die Höhe der Alterspension beträgt nach Erwerb von 15 Dienstjahren 10% des letzten vollen Bruttobezuges vor der Pensionierung. Dieser Prozentsatz erhöht sich … bis max. 20%. Die Höhe der Alterspension darf jedoch zusammen mit der ASVG‑Pension 80% des letzten Bruttomonatsbezuges nicht übersteigen. … Der auf diese Weise für den jeweiligen Arbeitnehmer ermittelte Beitragsprozentsatz bleibt, wie bereits erwähnt, unverändert …“.
[27] Pkt VI des Anhangs Nr 1 zum KV sieht vor, dass die Aufhebung des Anhangs II des KV unter der Voraussetzung gilt, dass „entsprechend den vorangestellten Regelungen ein Pensionskassenvertrag samt Geschäftsplan und die entsprechenden Betriebsvereinbarungen, inkl. der Anhänge, abgeschlossen“ wird.
[28] In § 4 Abs 1 BV C.02 wird ua festgehalten: „Die im Bildungsgesetz angeführte Methode der Leistungsermittlung bzw die Maximierung der Leistung mit 80% des Letztbezuges wird ausschließlich bei der Ermittlung des Beitragsprozentsatzes angewandt und findet bei der Berechnung der tatsächlichen Pensionshöhe im Leistungsfall keine Berücksichtigung mehr.“
[29] Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass es auf Grundlage des Anhangs Nr 1 zur Umsetzung der Übertragung durch die BV C.02 kam und auch ein Pensionskassenvertrag abgeschlossen wurde. Er meint aber, dass Pkt I. lit b sublit bb des Anhangs Nr 1 zum KV nicht korrekt umgesetzt worden sei, weil die in BV C.02 vorgesehene „Maximierung“ der Leistung am Beginn der Beitragsphase im Anhang Nr 1 zum KV nicht vorgesehen worden sei. Damit spricht er im Ergebnis eine aus seiner Sicht unzureichende Umsetzung der Regelungen des Anhangs Nr 1 zum KV an, die damit aber nicht zur Unwirksamkeit der Umstellung auf das Pensionskassenmodell mit der Wirkung der Weitergeltung der direkten Leistungszusage führen könnte. Ihr kann auch inhaltlich nicht gefolgt werden, wurde die Methode der Leistungsermittlung in jenem Punkt des Anhangs Nr 1 (Maximierung der Leistung mit 80 % des Letztbezugs) doch auch dort im Hinblick auf die Ermittlung des – in der Fassung unveränderlichen – Beitragsprozentsatzes vorgesehen. Schließlich haben die Betriebsvereinbarungsparteien mit der BV C.02 auch nicht ihre Regelungsbefugnis nach Maßgabe der gesetzlichen Ermächtigung (§ 97 Abs 1 Z 18a ArbVG) verlassen. Ein direkter Leistungsanspruch des Klägers auf der Grundlage des Anhangs II des KV ergibt sich daraus nicht.
Zu 3.:
[30] Der Kläger sieht in der Betriebsvereinbarung BV C.02 eine unverhältnismäßige Kürzung seiner Betriebspension. Der von ihm dafür angesprochene § 4 Abs 1 der BV C.02 bezieht sich auf die laufenden Beiträge des Arbeitgebers. Weitere Komponenten der künftigen Pensionsleistung („Zielpension“) sind aber auch das vom Arbeitgeber zu leistende Deckungserfordernis (§ 4 Abs 2 der BV), die Beiträge der Anwartschaftsberechtigten (§ 5 der BV) und der Veranlagungserfolg.
[31] Das Erstgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die hohe Diskrepanz zwischen den Pensionszuschüssen bei der leistungsorientierten Firmenpension und der beitragsorientierten Firmenpension darauf zurückzuführen ist, dass das Dienstverhältnis des Klägers vor dem Pensionsantritt gekündigt wurde und er mit 57 Jahren in die vorzeitige Pension gegangen ist (Ersturteil S 35). Aus den der BV C.02 zugrunde gelegten Modellrechnungen kann für seinen Standpunkt schon deshalb nichts abgeleitet werden, weil sie nach den Feststellungen nur Szenarien darstellten, bei denen – bis auf eine Ausnahme (vorzeitige Alterspension) – die Mitarbeiter bis zum Antritt der Alterspension im Betrieb blieben. Von der Beklagten wurde kein Mittelwert über alle Szenarien gerechnet. Das Erstgericht hielt auch fest, dass man bei der Übertragung in die Pensionskasse von den damaligen Pensionshöhen und dem damaligen Pensionsrecht ausging, sich die (ASVG-)pensionsrechtlichen Voraussetzungen seit Abschluss der Betriebsvereinbarung 1994 jedoch wesentlich geändert hätten, wodurch ein doppelt negativer Effekt für den Kläger eintrat (Ersturteil S 35 f). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich jedoch nicht, dass diese Annahmen zum Umstellungszeitpunkt jeglicher Sachgrundlage entbehrt hätten. Die Frage eines allfälligen Überschreitens des den KV/BV-Parteien zustehenden Gestaltungsrahmens durch die vorgenommene Umwandlung einer direkten Leistungszusage in eine Pensionskassenzusage ist aber stets ausgehend vom Zeitpunkt der Umstellung zu beurteilen (RS0119228), sodass gerade auch später faktisch eingetretenen Entwicklungen keine wesentliche Bedeutung zukommt (8 ObA 29/14v mwN). Dass die Beklagte ihrer in der BV C.02 vorgesehenen Beitragsverpflichtung nicht nachgekommen wäre, behauptet der Kläger nicht.
[32] Zu seinem Vorbringen, dass die von ihm bis zum Jahr 1994 bereits erworbene Pensionsanwartschaft nicht berücksichtigt worden sei, ist auf § 4 Abs 2 BV C.02 zu verweisen, wonach der Arbeitgeber bei Beitritt zur Pensionskasse das von der Pensionskasse für jeden Anwartschaftsberechtigten errechnete und vorgeschriebene Deckungserfordernis, das aus dem einvernehmlich zwischen dem Arbeitgeber und dem BRA erstellten Anhang zum Pensionsvertrag ersichtlich ist, auf die Pensionskasse überträgt. Dass die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Überweisung des Deckungserfordernisses auf Grundlage der getroffenen Vereinbarung nicht nachgekommen wäre, behauptet der Kläger ebenfalls nicht.
Zu 4.:
[33] Die Vorinstanzen haben bereits auf die ständige Rechtsprechung verwiesen, dass die durch Betriebsvereinbarung erfolgte Übertragung von auf Betriebsvereinbarungen beruhenden Betriebspensionen auf eine Pensionskasse grundsätzlich nicht der Zustimmung der einzelnen Anwartschaftsberechtigten bedarf, weil es ausschließlich eine Entscheidung von Betriebsleitung und Betriebsrat ist, welche Veränderungen sie bei den von ihnen geschaffenen Betriebspensionsregelungen vornehmen (RS0119228; vgl auch RS0120487; 9 ObA 124/09i). Nach wirksamer Übertragung der Leistungspflicht an die Pensionskasse schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer grundsätzlich nur mehr die Beitragsleistung an die Pensionskasse. Soweit er diese Pflicht erfüllt, wird er von der direkten Leistungsverpflichtung gegenüber dem Arbeitnehmer befreit (9 ObA 92/10k). Zudem hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass die BV C.02 ihren Angestellten kein Gestaltungsrecht einräumte, sondern eine direkte Umwandlung in ein beitragsorientiertes Pensionskassensystem vorsah, sodass daraus keine Aufklärungspflichten resultieren. Es führte weiter aus, dass das vom Kläger ins Treffen geführte Schreiben der Beklagten vom 2. 5. 1995 ein nachträgliches Informationsschreiben darstellte, das dem Kläger – bis auf die darin eröffnete Option der Barauszahlung des Deckungserfordernisses, worüber die Beklagte ausgewogen zu informieren hatte –, keine weiteren Rechte einräumte. Mit diesem Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts setzt sich die Revision aber nicht konkret auseinander (s RS0043654 [T12, T14]).
Zu 5.:
[34] Das Vorbringen des Klägers, dass ihm jedenfalls eine nach § 12 lit b BV C.02 zu bemessende vorzeitige Alterspension zustehe und die Beklagte eine entsprechende Nachschusspflicht an die Pensionskasse treffe (§ 4 Abs 1 BV C.02), wird nicht näher ausgeführt und verweist auch nicht auf eine gegenüber dem Kläger bestehende Leistungspflicht der Beklagten.
[35] Auf die Anspruchsgrundlage des Schadenersatzes zufolge einer Verletzung der Aufklärungspflicht kommt die Revision nicht mehr zurück (RS0043352 [T35]).
[36] Insgesamt ist die Revision des Klägers daher mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 ZPO, die nicht mit bereits bestehender Rechtsprechung beantwortet werden könnte, zurückzuweisen.
[37] Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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