OGH 4Ob397/78 (RS0039179)

OGH4Ob397/7818.11.2022

Rechtssatz

Keine Streitanhängigkeit, wenn der vom Kläger im Vorprozess erhobene Unterlassungsanspruch aus einem anderen Wettbewerbsverstoß der Beklagten abgeleitet wird als das vorliegende Unterlassungsbegehren und es daher - ungeachtet des gleichlautenden Urteilsantrages - an der notwendigen Identität des rechtserzeugenden Sachverhalts fehlt.

Normen

ZPO §233
ZPO §411

4 Ob 397/78OGH21.11.1978

Veröff: ÖBl 1979,81

4 Ob 334/79OGH10.04.1979

Veröff: ÖBl 1980,24

4 Ob 358/79OGH10.07.1979

Veröff: JBl 1981,41 (ablehnend Böhm)

4 Ob 430/81OGH16.02.1982

Beisatz: Dies gilt zumindest dann, wenn Wettbewerbsverstöße geltend gemacht werden, welche bei in verschiedenen Gerichtssprengeln gelegenen Niederlassungen begangen werden. (T1) <br/>Veröff: ÖBl 1982,104

4 Ob 406/84OGH02.04.1985

Veröff: RdW 1986,44; hiezu Konecny, Übergreifende Ansprüche im Wettbewerbsverfahren RdW 1986,36

4 Ob 395/84OGH02.04.1985

Veröff: ÖBl 1985,153 = GRURInt 1986,352

4 Ob 385/87OGH20.10.1987

Vgl auch; Beisatz: Die - auf Abweisung des Klagebegehrens und Sicherungsbegehrens abzielende - Einrede des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses wegen Vorhandensein eines Exekutionstitels muss in erster Instanz erhoben werden, widrigenfalls sie am Neuerungsverbot scheitert. (T2)

6 Ob 592/87OGH24.03.1988

Vgl auch; nur: Keine Streitanhängigkeit, wenn der vom Kläger im Vorprozess erhobene Unterlassungsanspruch aus einem anderen Verstoß der Beklagten abgeleitet wird als das vorliegende Unterlassungsbegehren und es daher - ungeachtet des gleichlautenden Urteilsantrages - an der notwendigen Identität des rechtserzeugenden Sachverhalts fehlt. (T3) <br/>Veröff: JBl 1988,655; hiezu Schumacher JBl 1988,641

4 Ob 2215/96fOGH12.08.1996
6 Ob 210/03fOGH23.10.2003
6 Ob 234/04mOGH15.12.2004

Vgl; nur T3

4 Ob 118/07tOGH10.07.2007

Ähnlich; Beisatz: Keine Streitanhängigkeit bei Räumungsklagen wegen Rückständen aus nicht vollständig identen Mietzinsperioden. (T4)

6 Ob 273/08bOGH15.01.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Unterlassungsansprüche aus § 1330 ABGB. (T5)<br/>Beisatz: In Anbetracht des Umstands, dass beide Vorwürfe in unterschiedlichem Kontext erhoben wurden und die inkriminierten Äußerungen bei zwei verschiedenen Pressekonferenzen fielen, ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass mit beiden Klagen unterschiedliche Rechtsschutzziele verfolgt werden, nicht zu beanstanden. (T6)

4 Ob 76/10wOGH11.05.2010

Vgl auch

4 Ob 81/21xOGH22.06.2021

Vgl; Beisatz: Ein urheberrechtlicher Anspruch ist materiell-rechtlich durch Sachvorbringen zu Verletzungshandlung, Schutzgegenstand und Begehren individualisiert. (T7)<br/>Beisatz: Da die Verletzungshandlung den Klagegrund und damit den Streitgegenstand abgrenzt, läge ein Verstoß gegen § 405 ZPO vor, gäbe das Gericht der Klage aufgrund einer anderen, nicht vom Vorbringen gedeckten Verletzungshandlung statt. (T8)

6 Ob 155/21vOGH06.04.2022

Vgl; nur T3

6 Ob 227/21gOGH18.11.2022

Vgl; nur T3; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19781121_OGH0002_0040OB00397_7800000_002

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