OGH 3Ob173/22w

OGH3Ob173/22w17.11.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache des 1. mj *, geboren am * 2012, und des 2. mj *, geboren am * 2014, beide wohnhaft bei der Mutter *, geboren am *, diese vertreten durch Mag. Elisabeth Gerhards, Rechtsanwältin in Wien (Kinderbeistand für beide Minderjährigen gemäß § 104a AußStrG: *), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters *, geboren am *, vertreten durch ENGINDENIZ Rechtsanwälte für Immobilienrecht GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Juni 2022, GZ 43 R 231/22x‑1155, mit dem sein Rekurs gegen den Beschluss des Berzirksgerichts Innere Stadt Wien vom 8. April 2022, GZ 3 Ps 37/19a‑1084, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0030OB00173.22W.1117.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Erstgericht traf mit Beschluss vom 8. 4. 2022 nach § 107 Abs 2 AußStrG eine vorläufige Regelung für das Kontaktrecht des Vaters zu beiden Minderjährigen. Gegen diesen Beschluss erhob der Vater Rekurs.

[2] Noch vor der Entscheidung des Rekursgerichts setzte das Erstgericht mit Beschluss vom 5. 5. 2022 nach § 107 Abs 2 AußStrG jegliche Kontakte des Vaters vorläufig aus.

[3] Das Rekursgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss den Rekurs des Vaters zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[4] Der gegen diese Entscheidung vom Vater erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels Beschwer nicht zulässig.

[5] Auch im Außerstreitverfahren ist nur derjenige rechtsmittellegitimiert, der durch die bekämpfte Entscheidung (formell oder materiell) beschwert ist. Formelle Beschwer liegt vor, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrundeliegenden Antrag des Rechtsmittelwerbers zu seinem Nachteil abweicht. Der Rechtsmittelwerber muss auch materiell beschwert sein. Materielle Beschwer liegt vor, wenn die rechtlich geschützten Interessen des Rechtsmittelwerbers in der Entscheidung beeinträchtigt werden (statt vieler –  jeweils in diesem Pflegschaftsverfahren ergangen  – 3 Ob 128/20z [Rz 3] und 3 Ob 155/20w [Rz 6]).

[6] Die Beschwer als Voraussetzung der Rechtsmittellegitimation und der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist vor der meritorischen Prüfung des Rechtsmittels zu prüfen (RS0041770 [T66]). Die Beschwer muss zur Zeit der Erhebung des Rechtsmittels noch fortbestehen; andernfalls ist das Rechtsmittel von Amts wegen als unzulässig zurückzuweisen. Dies gilt auch für den Revisionsrekurs (RS0041868 [T24]; RS0041770 [T67, T68, T75]).

[7] Der Oberste Gerichtshof hat mit am heutigen Tag gefasstem Beschluss zu 3 Ob 174/22t den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters gegen die den Beschluss vom 5. 5. 2022 bestätigende rekursgerichtliche Entscheidung vom 6. 7. 2022 zurückgewiesen. Damit ist die vorläufige Aussetzung jeglicher Kontakte des Vaters zu den beiden Minderjährigen auf Basis der derzeitigen Sachlage abschließend bejaht. Durch die vorangegangene Entscheidung vom 8. 4. 2022, mit der sein Kontaktrecht auf bestimmte Weise vorläufig geregelt wurde, und durch die Zurückweisung seines Rekurses gegen diese Entscheidung ist der Vater folglich nicht mehr beschwert. Sein außerordentlicher Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung seines Rekurses ist mangels Beschwer zurückzuweisen.

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