OGH 3Ob155/20w

OGH3Ob155/20w23.9.2020

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache der 1. mj L*****, geboren ***** 2012, 2. mj Lo*****, geboren ***** 2014, beide wohnhaft bei der Mutter Mag. P*****, vertreten durch Mag. Elisabeth Gerhards, Rechtsanwältin in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Mag. E*****, vertreten durch Mag. Irene Binder, Rechtsanwältin in Wien, vertreten durch Dr. Gregor Holzknecht, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 31. Juli 2020, GZ 43 R 325/20t‑896, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00155.20W.0923.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die Obsorge über die in den Jahren 2012 und 2014 außerehelich geborenen Kinder steht der Mutter allein zu. Im Verfahren sind insbesondere der Umfang eines dem Vater einzuräumenden Kontaktrechts, dessen Durchsetzung sowie die Besuchsrechtsmodalitäten strittig.

[2] Das Erstgericht regelte den Umfang und die Modalitäten des Ferienkontaktrechts des Vaters in den Sommerferien 2020 (Punkt 1) und sprach aus, dass das Regelkontaktrecht des Vaters vom 20. Juli 2020 bis 26. Juli 2020 und vom 22. August 2020 bis 6. September 2020 entfällt (Punkt 2).

[3] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge.

[4] Der Vater bekämpft mit seinem außerordentlichen Revisionsrekurs die Rekursentscheidung.

Rechtliche Beurteilung

[5] Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer zurückzuweisen.

[6] Auch im Außerstreitverfahren ist nur derjenige rechtsmittellegitimiert, der durch die bekämpfte Entscheidung (formell oder materiell) beschwert ist. Formelle Beschwer liegt vor, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrundeliegenden Antrag des Rechtsmittelwerbers zu seinem Nachteil abweicht. Der Rechtsmittelwerber muss auch materiell beschwert sein. Materielle Beschwer liegt vor, wenn die rechtlich geschützten Interessen des Rechtsmittelwerbers in der Entscheidung beeinträchtigt werden (RS0041868).

[7] Der angefochtene Punkt 2. der Rekursentscheidung betrifft die Regelung des Kontakte des Vater zu den Kindern in den Sommerferien 2020 und umfasst den Zeitraum bis 6. September 2020. Damit bezieht sich die angefochtene Entscheidung auf bereits abgelaufene Zeiträume, sodass es dem Vater an der Beschwer fehlt (4 Ob 315/98x; 6 Ob 211/99v; 3 Ob 18/18w).

[8] Die Beschwer kann auch nicht im Sinne der Ausführungen des Vaters in seinem Rechtsmittel darauf gestützt werden, dass für die Zeit nach dem 6. September 2020 das Rechtsschutzinteresse deshalb fortbesteht, „weil auch für die Zukunft dieses Verfahrens Entscheidungen zu erwarten sind, welche dieselbe oder eine ähnliche Problematik aufweisen“. Die angefochtene Entscheidung betrifft nur den von ihr geregelten Zeitraum (Sommer 2020). Die konkrete Festlegung des Kontaktrechts bzw der Ausspruch über den Entfall des Regelkontaktrechts im Sommer 2020 hat für zukünftige Entscheidungen keine bindende Wirkung.

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