OGH 6Ob39/22m

OGH6Ob39/22m22.6.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen J* P*, geboren am * 2016, wegen Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Dr. G* P*, PHD, *, vertreten durch Dr. Andrea Posch, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Oktober 2021, GZ 42 R 330/21x‑172, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0060OB00039.22M.0622.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Auch im Außerstreitverfahren gilt in dritter Instanz das Neuerungsverbot (RS0119918); der Entscheidung sind die Umstände zum Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz zugrunde zu legen (vgl RS0006928). Ungeachtet des Neuerungsverbots ist der Maxime des Kindeswohls im Obsorge‑ und Kontaktrechtsverfahren zwar dadurch zu entsprechen, dass neue Tatsachen auch dann zu berücksichtigen sind, wenn sie erst nach der Beschlussfassung der Vorinstanzen eingetreten sind (RS0122192; vgl RS0048056). Das bezieht sich aber nur auf unstrittige und aktenkundige Umstände, nicht aber auf Umstände, die erst noch durch ein Beweisverfahren zu klären wären (6 Ob 47/22p [ErwGr 5.]; 6 Ob 204/21z [ErwGr 4.]).

[2] Auf den von der Mutter nach Einbringung ihres Rekurses erstmals behaupteten Umzug mit dem Minderjährigen nach Kroatien, der vom Antragsteller unter Anbot von Beweismitteln bestritten wurde, ist daher vom Obersten Gerichtshof nicht einzugehen.

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