European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0010OB00236.21V.0125.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Die behauptete Aktenwidrigkeit wurde geprüft; sie liegt nicht vor, was gemäß § 71 Abs 3 AußStrG keiner Begründung bedarf.
[2] 2. Ein behaupteter, aber vom Rekursgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens kann grundsätzlich keinen Revisionsrekursgrund bilden (RIS‑Justiz RS0030748; RS0043919; RS0050037 [T2]). Das Rekursgericht hat die Mängelrüge des Antragsgegners geprüft und mit in sich schlüssiger Begründung verworfen.
[3] Auch in einem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren kann im Unterbleiben der Beweisaufnahme eine Verletzung des pflichtgemäßen Ermessens zur amtswegigen Wahrheitserforschung nicht erblickt werden, wenn der Beweisführer – der Antragsgegner verweigertedie DNA‑Probe – die Aufnahme eines von ihm beantragten Beweises (DNA‑Gutachten) durch sein Verhalten vereitelt. Der Untersuchungsgrundsatz findet nämlich dort seine Grenzen, wo eine weitere Beweisaufnahme nicht möglich ist oder deren Durchführung zu einer nicht absehbaren Prozessverschleppung führen würde (RS0043158). Der Vorwurf eines Verfahrensfehlers, der darin liege, dass das Gericht die vom Antragsgegner verweigerte DNA‑Probe nicht zwangsweise abnehmen ließ, ist nicht weiter zu kommentieren.
[4] 3. Die Frage, ob zur Gewinnung der erforderlichen Tatsachenfeststellungen noch weitere Beweisaufnahmen, insbesondere ergänzende Sachverständigengutachten, erforderlich gewesen wären, gehört zum Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung (RS0043414 [T6, T15, T17, T18]). Der Oberste Gerichtshof ist auch im Außerstreitverfahren keine Tatsacheninstanz (RS0007236 [T2, T3, T6]).
[5] 4. Das Kind hat primär den Antrag auf Feststellung der Vaterschaft nach § 148 Abs 1 ABGB gestellt (Feststellung durch positiven Vaterschaftsbeweis). Dieser Beweis ist ihm gelungen, wurde doch festgestellt, dass er der biologische Sohn des Antragsgegners ist. Die Darlegungen des Antragsgegners zur Zeugungsvermutung nach § 148 Abs 2 ABGB sind für die rechtliche Beurteilung daher nicht relevant.
[6] 5. Wird durch eine Entscheidung die Abstammung festgestellt, so hat sie tunlichst – sofern dem Gericht bekannt (so ErläutRV, abgedruckt bei Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] 296; Pierer in Schneider/Verweijen, AußStrG [2019] § 83 Rz 35) – die Angaben des § 81 Abs 2 Z 2 und 3 AußStrG zu enthalten (§ 83 Abs 5 AußStrG). Insoweit der erstinstanzliche Beschluss diese Formvorschrift nicht erfüllt, kann die offenkundige Auslassung jederzeit nach § 41 AußStrG iVm §§ 430, 419 Abs 1 ZPO berichtigt werden.
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