OGH 3Ob124/21p

OGH3Ob124/21p21.10.2021

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr*****, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei H*****stiftung, *****, vertreten durch Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Unzulässigerklärung einer Exekution, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 17. Mai 2021, GZ 53 R 51/21p‑22, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 21. Jänner 2021, GZ 39 C 5/20i‑14, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00124.21P.1021.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.110,45 EUR (darin 369,45 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Im Titelverfahren erkannte das Oberlandesgericht Linz mit Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 20. Februar 2020 den nunmehrigen Kläger schuldig, der Beklagten für den Zeitraum 1. Februar 2011 bis 2015 insbesondere über alle Barabhebungen und getätigte Zahlungen von näher genannten Konten Rechnung zu legen. Am 22. April 2020 wurde der nunmehrigen Beklagten gegen den Kläger die Exekution nach § 354 EO bewilligt.

[2] In seiner Oppositionsklage brachte der Kläger zusammengefasst vor, er habe dieser Rechnungslegung – soweit dies für ihn möglich sei – bereits entsprochen; weitere Unterlagen befänden sich in den Räumlichkeiten der Beklagten, zu denen sie ihm den Zutritt verweigert habe. Die Exekution sei rechtsmissbräuchlich, weil die Beklagte selbst die Rechnungslegung verhindere.

[3] Die Beklagte wendete im Wesentlichen ein, die Rechnungslegung sei nach wie vor nicht erfüllt; ein Zutritt zu ihren Räumlichkeiten sei nach Terminabsprache jederzeit möglich (gewesen). An der Aufklärung der Geldflüsse bestehe weiterhin Interesse und auf die Exekution habe die Beklagte nicht verzichtet.

[4] Das Erstgericht wies die Klage ab.

[5] Unstrittig umfasse die bisher vorgenommene Rechnungslegung des Klägers nur die Jahre 2011 und 2012, und nach dem festgestellten Sachverhalt hätte der Kläger schon während des Titelverfahrens (und nach wie vor) zu den Räumlichkeiten der Beklagten Zutritt erhalten können, sodass eine Unmöglichkeit der Erfüllung seiner Verpflichtung nicht vorliege. Auch der Vorwurf einer rechtsmissbräuchlichen Exekutionsführung sei unberechtigt, weil kein unlauteres Motiv der Betreibenden erkennbar sei.

[6] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge.

[7] Eine formell vollständige Rechnungslegung liege nach dem Sachverhalt nicht vor. Der Kläger habe nicht alles ihm Zumutbare unternommen, um sich Zutritt zu den Räumlichkeiten der Beklagten zu verschaffen; es widerspreche den Feststellungen, wenn der Kläger behaupte, die Beklagte habe die erforderliche Mitwirkung bei der Rechnungslegung verweigert.

[8] Die Revision sei zulässig, weil die Klärung der Frage, nach welchen Gesichtspunkten die Mitwirkung der Betreibenden an der Erfüllung der Rechnungslegungsverpflichtung zu bewerten sei, für die Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung Bedeutung habe.

Rechtliche Beurteilung

[9] Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig, weil darin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wird.

[10] 1. Eine rechtsmissbräuchliche (schikanöse) Exekutionsführung ist nach der Rechtsprechung ein möglicher Oppositionsgrund (vgl RS0114113), allerdings liegt eine solche nur dann vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung augenscheinlich im Vordergrund steht und daher andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten, oder wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teils ein krasses Missverhältnis besteht (RS0026265 [T1], vgl auch RS0026271 [T24], RS0025230).

[11] Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, weil der Kläger unstrittig für die vom Titel umfassten Jahre 2013 bis 2015 nach wie vor keine Rechnung legte und die Beklagte nach den Feststellungen durch die Exekution für diesen Zeitraum die Verwendung eines Übertrags einer bestimmten Geldsumme aufklären (lassen) wollte. Ein unlauteres Motiv der Beklagten ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Das Argument, der Umstand, dass die Beklagte erst rund vier Jahre nach der Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Kläger auf Rechnungslegung klagte, zeige deren geringes Interesse daran, vermag eine Fehlbeurteilung der – stets von den Umständen des Einzelfalls abhängigen (RS0110900) – Frage, ob eine schikanöse Rechtsausübung vorliegt, nicht aufzuzeigen.

[12] 2. Auch die Unmöglichkeit der geschuldeten Rechnungslegung bildet einen Oppositionsgrund (RS0001177; vgl auch RS0001233 [T4]). Die Beweislast für die behauptete Unmöglichkeit der Leistung trifft den Oppositionskläger (RS0001233 [T8]).

[13] Nach dem Sachverhalt befanden sich vor dem Ablauf des Jahres 2015 die für die Rechnungslegung erforderlichen Unterlagen in den Geschäftsräumlichkeiten der Beklagten, wobei nicht festgestellt werden konnte, dass sich diese Unterlagen inzwischen nicht mehr dort befinden. Seitens der Beklagten bestand immer die Bereitschaft, dem Kläger nach entsprechender Terminvereinbarung Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten zu gewähren; der Kläger unternahm jedoch – abgesehen von zwei Schreiben seines Rechtsanwalts im März 2020 – keine Bemühungen, um eine Zutrittsmöglichkeit zu diesen Räumlichkeiten zu erhalten. Eine Unmöglichkeit der Erfüllung seiner titulierten Leistungsverpflichtung hat der Kläger damit ebenfalls nicht bewiesen und soweit seine Revisionsausführungen davon abweichen, sind sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0043603 [T8]).

[14] 3. Die vom Berufungsgericht in seiner Zulassungsbegründung erwähnte Rechtsfrage stellt sich nicht, weil der Beklagten (Betreibenden) keine fehlende (oder auch nur zu geringe) Mitwirkung an der Erfüllung der Pflicht des Klägers zur Rechnungslegung vorgeworfen werden kann; die Beantwortung theoretisch‑abstrakter Fragen ist aber nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs (RS0111271).

[15] 4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die mangelnde Zulässigkeit der Revision hingewiesen.

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