OGH 3Ob99/85; 3Ob210/97x; 8ObA169/00m; 3Ob63/05v; 3Ob40/06p; 3Ob234/10y; 3Ob35/12m; 3Ob96/14k; 7Ob118/16b; 3Ob118/18a; 3Ob110/23g (RS0001233)

OGH3Ob99/85; 3Ob210/97x; 8ObA169/00m; 3Ob63/05v; 3Ob40/06p; 3Ob234/10y; 3Ob35/12m; 3Ob96/14k; 7Ob118/16b; 3Ob118/18a; 3Ob110/23g21.6.2023

Rechtssatz

Die Unmöglichkeit der (Gegen-)Leistung kann zwar nach Lehre und Rechtsprechung eine den Anspruch aufhebende Tatsache sein. Einen Oppositionsgrund bildet sie aber nur dann, wenn die Unmöglichkeit der Leistung nach dem im § 35 Abs 1 EO bezeichneten Zeitpunkt eingetreten ist. Dies hat der Oppositionskläger zu behaupten und allenfalls zu beweisen.

Normen

EO §35 Ag

3 Ob 99/85OGH20.11.1985
3 Ob 210/97xOGH18.06.1997

Auch: Veröff: SZ 70/120

8 ObA 169/00mOGH28.09.2000

Beisatz: Gerade im Oppositionsverfahren sind an die Behauptungspflicht und Beweispflicht des Klägers hohe Anforderungen zu stellen, weil ein rechtskräftiger Exekutionstitel beseitigt werden soll. Jede Unklarheit und jedes Beweisdefizit geht daher zu Lasten des Klägers. (T1)<br/>Beisatz: Ist die Erbringung der Leistung nicht auf Dauer, sondern nur derzeit unmöglich, bewirkt diese Unmöglichkeit eine Hemmung des Anspruchs. (T2)

3 Ob 63/05vOGH30.06.2005

Vgl auch; Beisatz: Die Unmöglichkeit für den Verpflichteten, die nach dem Exekutionstitel geschuldete Leistung zu erbringen, kann mit Klage nach § 35 EO geltend gemacht werden. Die Eigentumsübertragung an sich bildet aber ohne weitere Umstände noch kein Hindernis für den durch einen Exekutionstitel Verpflichteten, zuvor übernommene Pflichten zu erfüllen. (T3)

3 Ob 40/06pOGH29.03.2006

nur: Die Unmöglichkeit der Leistung kann nach Lehre und Rechtsprechung eine den Anspruch aufhebende Tatsache sein. (T4) Beisatz: Auch eine rechtsmissbräuchliche (schikanöse) Exekutionsführung berechtigt den Verpflichteten zu einer Oppositionsklage, wenn sie auf einen dem Exekutionstitel nachfolgenden Sachverhalt gestützt wird. (T5)<br/>Beisatz: Wenn die Unmöglichkeit der Erfüllung der betriebenen Leistungsverpflichtung von Dauer ist, ist der Anspruch aufgehoben, bei einer nur zeitweiligen (derzeitigen) Unmöglichkeit ist der Anspruch der Titelgläubiger nur gehemmt. Trifft in diesem Fall den Verpflichteten an der Unmöglichkeit der fristgerechten Erbringung aber ein Verschulden, wird dadurch die Fälligkeit nicht hinausgeschoben, der titelmäßige Anspruch bleibt bestehen. (T6)<br/>Beis wie T1 nur: Gerade im Oppositionsverfahren sind an die Behauptungspflicht und Beweispflicht des Klägers hohe Anforderungen zu stellen, weil ein rechtskräftiger Exekutionstitel beseitigt werden soll. (T7)<br/>Beisatz: Die Beweislast für die behauptete Unmöglichkeit der Leistung trifft den Oppositionskläger. (T8)

3 Ob 234/10yOGH14.12.2010

Vgl; Beis wie T5

3 Ob 35/12mOGH18.04.2012

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T6

3 Ob 96/14kOGH18.12.2014

Auch; Beis wie T1

7 Ob 118/16bOGH06.07.2016

Auch

3 Ob 118/18aOGH14.08.2018

Auch; Beis wie T2; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8

3 Ob 110/23gOGH21.06.2023

vgl; Beisatz wie T8

Dokumentnummer

JJR_19851120_OGH0002_0030OB00099_8500000_001

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