European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:008OBA00016.21T.0503.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Das Bestehen eines rechtlichen Interesses im Sinn des § 228 ZPO, das der Kläger darzutun hat (RIS-Justiz RS0037977 [T1]; RS0039239), hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab, deren Beurteilung – vom hier nicht vorliegenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen – keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt (RS0037977 [T2]; RS0039177 [T1]).
[2] 2.1 Mit der Feststellung einer vergangenen Rechtswidrigkeit, und zwar der Ablehnung seiner Bewerbung um Aufnahme als Vertragslehrer in den Schuldienst des beklagten Landes, strebt der Kläger nicht die Feststellung des (Nicht‑)Bestehens eines Rechts oder Rechtsverhältnisses, sondern – wie bereits das Berufungsgericht festgehalten hat – die Klärung einer rechtlichen Qualifikation einer Tatsache an (vgl 1 Ob 142/17i).
[3] Ein Begehren auf Feststellung, wie ein Tatbestand rechtlich zu qualifizieren ist, ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs „unzulässig“ (RS0038902). Das gilt dann nicht, wenn die rechtliche Qualifikation Auswirkungen auf die konkrete Ausgestaltung des strittigen Rechtsverhältnisses (dh auf die Rechte und Pflichten der Parteien) hat (RS0038902 [T4]). Dementsprechend wird die Zulässigkeit der Feststellungsklage eines Arbeitnehmers, dass eine gegen ihn verhängte Ordnungsstrafe rechtsunwirksam sei, mit der Begründung bejaht (RS0038975), dass die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme unmittelbar die durch die Disziplinarordnung vorgezeichnete Rechtslage gestaltet und sie für das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Einzelfall konkretisiert (vgl 4 Ob 123/79).
[4] 2.2 Derartiges ist hier aber nicht der Fall. Inwiefern die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vorgehens des Beklagten im Jahr 2018 das Hindernis „Disziplinarerkenntnis“ aus dem Jahr 2017 für weitere Bewerbungen beseitigen würde, wie der Kläger meint, ist in keiner Weise ersichtlich. Seinen Rechtsschutzantrag hat er jedenfalls bis zuletzt nicht auf sein Vorbringen zugeschnitten, dass eine (auch künftige) Bewerbung an der Ansicht der Beklagten scheitere, die erfolgte Entlassung lasse eine solche Bewerbung bzw eine weitere Anstellung des Klägers als Volksschullehrer nicht zu. Der behaupteten Aktenwidrigkeit fehlt es damit schon an der Relevanz. Die Abweisung des auf eine bloße rechtliche Qualifikation der vergangenen Bewerbungsablehnung gerichteten Klagebegehrens durch die Vorinstanzen begegnet vor diesem Hintergrund keinen Bedenken.
[5] 3. Mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.
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