OGH 9ObA57/20b

OGH9ObA57/20b29.4.2021

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker und Wolfgang Cadilek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei E* GmbH, *, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen 1.744,54 EUR brutto sA und Feststellung (Streitwert 21.744,54 EUR), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 28. Mai 2020, GZ 8 Ra 114/19x‑17, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits‑ und Sozialgerichts Wien vom 1. Juli 2019, GZ 22 Cga 1/19f‑13, nicht Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:E131812

 

Spruch:

 

Der außerordentlichen Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden teilweise dahingehend abgeändert, dass sie unter Einschluss des bestätigenden Teils zu lauten haben:

„1. Festgestellt wird, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für den Ersatz aller Schäden haftet, die aus der Übertragung der Pensionszusage an die V* AG (nunmehr B* AG als Gesamtrechtsnachfolgerin) entstehen.

2. Festgestellt wird, dass die Verpflichtung der beklagten Partei für den Ersatz aller Schäden zu haften, die aus der Übertragung der Pensionszusage an die V* AG (nunmehr B* AG als Gesamtrechtsnachfolgerin) entstehen, auch gegenüber dem Ehegatten der klagenden Partei besteht, sofern dieser eine Hinterbliebenenpension aus dieser Pensionszusage nach der klagenden Partei bezieht.

3. Dagegen wird das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 1.744,54 EUR brutto samt 8,58 % Zinsen aus 249,22 EUR brutto seit 2. 7. 2018, aus 249,22 EUR seit 2. 8. 2018, aus 249,22 EUR brutto seit 2. 9. 2018, aus 249,22 EUR brutto seit 2. 10. 2018, aus 498,44 EUR brutto seit 2. 11. 2018 sowie aus 249,22 EUR brutto seit 1. 12. 2018 binnen 14 Tagen zu zahlen, abgewiesen.

4. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 5.158,30 EUR (darin enthalten 829,75 EUR USt und 179,80 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.959,12 EUR (darin enthalten 326,52 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.411,20 EUR (darin enthalten 235,20 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

[1] Die Klägerin war bei der Beklagten zunächst von 16. 8. 1993 bis 31. 3. 1996 und von 2.9.1996 bis 28.2.1997 angestellt. Mit Schreiben vom 12. 3. 1996 zur Wiedereinstellungszusage führte die Beklagte aus, dass für „vom Unternehmen bestimmte Leistungen wie Firmenpension“ das Dienstverhältnis nur für sechs Monate als unterbrochen gelte. Die Klägerin war in der Folge wieder ab 1. 5. 1998 beschäftigt.

[2] Die Beklagte hatte für ihre Mitarbeiter und deren Hinterbliebenen aufgrund des Statuts vom 5. 12. 1976 iVm einem Nachtrag vom Juni 1978 eine leistungsorientierte Altersvorsorge in Form einer Firmenpension als Ergänzung der gesetzlichen Pensionsversicherung eingerichtet und finanziert (im Weiteren: „Pensionsstatut alt“).

[3] Mit Schreiben der Beklagten vom 12. 1. 1999 wurde die Klägerin „als freiwillige Zusatzleistung“ rückwirkend mit 1. 5. 1998 in den bestehenden Pensionsplan der Beklagten eingeschlossen, der unverfallbare Leistungen nach mindestens zehnjähriger Firmenzugehörigkeit ab dem gesetzlichen Pensionsalter vorsah.

[4] In den 1990er‑Jahren entstand die Idee, die bisherigen Betriebspensionen aufgrund direkter Leistungszusagen in eine Pensionskasse auszulagern. Zur Information der Mitarbeiter veranstaltete die Beklagte gemeinsam mit der in Aussicht genommenen Pensionskasse im Sommer 1999 eine Informationsveranstaltung zum Thema „Neuer Firmenpensionsplan“. In einer Power‑Point‑Präsentation wurdeerläutert, dass die Pensionsleistungen in Art und Höhe unverändert blieben, es gäbe ein gleiches Pensionsalter für Männer und Frauen, eine Witwerpension, ein Treuepunktesystem und eine Pensionskasse. Ein Mitarbeiter der Pensionskasse nahm unter anderem darauf Bezug, dass eine Wertsicherung der Leistungen von „geplant etwa 1 %“ angenommen werde, dies wäre abhängig vom Veranlagungserfolg der Pensionskasse, der 1997 11,8 %, 1998 9,3 % und 1999 bisher ungefähr 4,8 % betragen habe. Nicht dargestellt wurde, was passiert, wenn ein negatives Veranlagungsergebnis erzielt wird. Insbesondere wurde nicht erwähnt, dass es auch zu Pensionskürzungen kommen könne. Von niemandem wurde gesagt, dass die Pension auch geringer sein könnte als nach dem alten System. 1999 ging man allgemein davon aus, dass sich die Finanzmärkte in Zukunft (weiterhin) positiv entwickeln würden.

[5] Am 12. 8. 1999 schloss die Beklagte mit der V* AG einen Pensionskassenvertrag beginnend mit 1. 1. 1999 ab.

[6] Aufgrund der Informationen bei der Präsentation, bei der die Klägerin anwesend war, erschien der Klägerin und ihren Kollegen ein Wechsel jedenfalls günstig. Sie hatte den Eindruck, die Pensionen seien durch den Übertritt viel sicherer und außerdem valorisiert. Am 15. 9. 1999 unterschrieb sie daher eine „Versorgungszusage“ und stimmte damit der Übertragung „unter Beachtung von Besitzständen“, die sie „bis zum 31. 12. 1998 aus dem vorangegangenen Pensionsstatut der Beklagten erworben habe“, in die Pensionskasse zu. Hätte die Klägerin gewusst, dass dadurch die Pension auch geringer sein könnte als nach dem alten System, hätte sie nicht zugestimmt.

[7] Der Klägerin wurde in der Folge von der Pensionskasse jährlich eine Pensionskasseninformation, in der zum Alter 55, 60 und 65 „Prognose“‑Berechnungen der jährlichen Alterspension angestellt wurden, übermittelt.

[8] 2012 beabsichtigte die Beklagte, das Dienstverhältnis zur Klägerin zu beenden. Dabei wurde ihr ein Vorschlag unterbreitet, wonach ihr eine freiwillige Abfertigung in Aussicht gestellt wurde. Die Betriebspensionsansprüche wurden nur insofern erwähnt, als dafür künftig nur die Pensionskasse zuständig sein sollte. Der Klägerin wurde außerdem ein Dienstverhältnis zur H* GmbH in Aussicht gestellt, wobei die Möglichkeit bestehen sollte, als überlassene Arbeitnehmerin de facto wieder bei der Beklagten tätig zu sein. Nachdem die Klägerin einer einvernehmlichen Beendigung zustimmte, wurde die Vereinbarung schriftlich festgehalten. In dieser heißt es unter anderem:

„Gemäß Art 15 der Versorgungsordnung des Unternehmens (Vereinbarung vom 31. August 1999) verfügen Sie über eine unverfallbare Anwartschaft auf eine Firmenpension. Die Höhe dieser Pension berechnet sich nach Art 15 Abs 2. Gemäß Art 22, § 8 wird [die Beklagte] eine Einmalzahlung in der Höhe des Unverfallbarkeitsbetrags oder des Deckungserfordernisses an die Pensionskasse leisten. Danach werden alle Leistungen aus der Versorgungsordnung gem. Art 22 6. Absatz ausschließlich von der Pensionskasse erbracht. Nähere Informationen erhalten Sie sodann von der V* AG.

Mit diesen Regelungen werden alle offenen Punkte, insbesondere Ihre Ansprüche aus dem Dienstverhältnis abschließend geregelt.“

[9] Die V* AG teilte der Klägerin mit Schreiben vom 19. 11. 2012 zum Betreff „Ausscheiden per 30. 9. 2012“ mit, dass ihre Ansprüche aus dem Pensionskassenvertrag unverfallbar geworden seien. Zum Stichtag des Ausscheidens stehe ein Unverfallbarkeitsbetrag von 52.283,03 EUR zur Verfügung. Weiters heißt es: „Durch die Zuteilung des Bilanzergebnisses jeweils zum 31. 12. eines jeden Jahres wird der Unverfallbarkeitsbetrag angepasst, wobei es abhängig von der Höhe des Veranlagungsergebnisses und des versicherungstechnischen Ergebnisses ihrer Veranlagungs‑ und Risikogemeinschaft (VRG) auch zu Kürzungen kommen kann.“ Die Klägerin deutete diesen Passus dahingehend, dass er sich auf die Valorisierung der Pension bezieht. Sie glaubte nicht, dass die Grundpension gekürzt werden könnte und sah dieses Schreiben als bloße Formalität an.

[10] 2016 traf die Klägerin eine ehemalige Kollegin, die ihr mitteilte, dass es für sie von der Pensionskasse schon vor dem 60. Geburtstag eine Pensionsleistung geben könnte. Auf Anfrage wurde der Klägerin von der Pensionskasse mitgeteilt, dass sie tatsächlich rückwirkend ab 1. 1. 2016 eine Betriebspension bekommen könne. Der von der Pensionskasse genannte Betrag war etwa 30 % geringer als der von der Klägerin erwartete. Mit Schreiben vom 5. 4. 2016 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie den 1999 ohne korrekte Risikoaufklärung erfolgten Übertritt ins Pensionskassensystem widerrufe und für sie daher die Pensionszusage von 1976 zu gelten habe.

[11] Die Klägerin bezieht rückwirkend seit 1. 1. 2016 eine vorzeitige Alterspension der Pensionskasse von jeweils monatlich (14 mal jährlich) 328,49 EUR brutto für 2016, 324,74 EUR für 2017 und 318,49 EUR für 2018.

[12] Am 7. 4. 2017 gab die Beklagte auf Ersuchen der Klägerin einen Verzicht auf den Einwand der Verjährung und des Verfalls bis 31. 12. 2021 ab. Darin heißt es unter anderem, dieser Verzicht beziehe sich nur auf diesen Einwand und sei kein Anerkenntnis der Forderung oder ein Verzicht auf andere Einwendungen. Auch eine bereits eingetretene Verjährung werde durch diesen Verzicht nicht beseitigt.

[13] Die Klägerin begehrt die Zahlung von 1.744,54 EUR brutto sA sowie die Feststellung, dass die Beklagte ihr für den Ersatz aller Schäden hafte, die aus der Übertragung der Pensionszusage an eine Pensionskasse entstehen, sowie dass diese Haftung auch gegenüber dem Ehepartner der Klägerin besteht, sofern dieser eine Hinterbliebenenpension aus dieser Pensionszusage bezieht. Sie brachte vor, dass sie angesichts des Wechsels von einer direkten Leistungszusage zur Pensionskasse im Jahr 1999 von der Beklagten unvollständig und einseitig informiert und nicht über die Risiken von Pensionskürzungen aufgeklärt worden sei. Für den Zeitraum 1. 7. bis 31. 12. 2018 stehe ihr daher an Pensionsdifferenz inklusive Sonderzahlungen der eingeklagte Betrag als Schadenersatz zu. Weiters hafte die Beklagte für die zukünftigen Schäden.

[14] Die Beklagte bestritt und brachte vor, anlässlich des Ausscheidens der Klägerin sei eine Auflösungsvereinbarung geschlossen worden, in der sämtliche Ansprüche bereinigt und verglichen worden seien. Im Zeitpunkt des Übertritts in die neue Pensionsregelung habe die Klägerin nach dem alten Statut keinen unverfallbaren Pensionsanspruch gehabt. Auch wäre nach dem „Pensionsstatut alt“ der Pensionsanfall frühestens mit 1. 7. 2018 eingetreten. Zusätzlich sei der Abfertigungszeitraum von vier Monaten zu berücksichtigen, eine Alterspension hätte sie daher frühestens ab 1. 11. 2018 beziehen können. Tatsächlich habe die Klägerin aber Pensionszahlungen schon ab 1. 1. 2016 bezogen, bis zum 31. 10. 2018 insgesamt 12.648,61 EUR brutto. Dies stelle einen anzurechnenden Vorteil dar. Damit habe die Klägerin aber jedenfalls noch keinen rechnerischen Schaden erlitten. Allfällige Ansprüche der Klägerin seien darüber hinaus verjährt. Ein Schaden sei bereits im Auslagerungszeitpunkt 1999 eingetreten. Die Klägerin habe bis Ende 2009/Anfang 2010 Kenntnis von anderen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslagerung in die Pensionskasse gehabt. Zumindest habe sie eine Erkundigungsobliegenheit verletzt. Darüber hinaus habe die Klägerin jährlich von der Pensionskasse ausgestellte Pensionskasseninformationen erhalten. Diese hätten auch eine Risikoaufklärung enthalten. Dennoch sei sie nicht aktiv geworden. Der Verjährungsverzicht sei in diesem Zusammenhang unbeachtlich, da verjährte Forderungen nicht vom Verzicht umfasst gewesen seien.

[15] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es ging davon aus, dass die Mitarbeiter der Beklagten, darunter die Klägerin, bei dem Wechsel in die Pensionskasse von der Beklagten nicht ausreichend über die damit verbundenen Folgen aufgeklärt worden seien. Die Klägerin hätte daher einen Anspruch auf Einhaltung der ursprünglichen Pensionszusage im Sinne einer direkten Leistungszusage. Ein gleichlautendes Interesse habe auch der Ehemann der Klägerin als möglicherweise später Pensionsberechtigter. Bei der Austrittsvereinbarung der Klägerin sei es zu keiner Generalbereinigung im Zusammenhang mit der Betriebspension gekommen. Den Schaden habe die Klägerin erst mit Pensionsantritt 2016 erkennen können. Von einer Verjährung sei daher nicht auszugehen. Dem Umstand, dass die Klägerin nach dem „Pensionsstatut alt“ erst mit 60 Jahren eine Pension hätte antreten können, tatsächlich die Pension aber schon ab 1. 1. 2016 in Anspruch genommen habe, habe sie insofern Rechnung getragen, als sie Ansprüche erst ab 1. 7. 2018 geltend mache. Die Berechnung der Klägerin entspreche auch dem „Pensionsstatut alt“.

[16] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten gegen diese Entscheidung nicht Folge. Auch wenn die Klägerin nur eine unverfallbare Anwartschaft, aber noch keinen Leistungsanspruch nach dem „Pensionsstatut alt“ gehabt habe, als sie in die Pensionskasse gewechselt sei, habe die Beklagte dennoch den Schaden aus der unvollständigen Aufklärung zu ersetzen. Bereits der Verlust der Anwartschaft stelle einen Nachteil im Vermögen der Klägerin dar. Auf das Schreiben der Pensionskasse vom 19. 11. 2012 habe die dafür behauptungs‑ und beweispflichtige Beklagte den Verjährungseinwand nicht gestützt. Aus diesem Schreiben ergebe sich aber ohnehin nur, dass die Ansprüche der Klägerin unverfallbar geworden seien. Aus dem Hinweis auf mögliche Kürzungen in der Zukunft lasse sich für einen juristischen Laien noch nicht auf ein Fehlverhalten der Beklagten schließen. Mangels Kenntnis des Ursachenzusammenhangs bestehe aber auch keine Erkundigungspflicht. Die Beklagte könne sich auch nicht damit exkulpieren, dass sie sich auf den damaligen Zeitgeist berufe. Als Arbeitgeberin wäre sie vielmehr zu einer ausgewogenen Aufklärung verpflichtet gewesen. Eine Vorteilsanrechnung habe nicht zu erfolgen, weil die Leistungen der Pensionskasse ab 1. 1. 2016 nicht durch das schädigende Ereignis (unterlassene Aufklärung) bedingt seien, sondern aufgrund der Erfüllung der im neuen Pensionsstatut festgehaltenen Voraussetzungen durch die Klägerin. Es mangle daher an der Kausalität des haftbar machenden Ereignisses an dem entstandenen Vorteil. Die Klägerin habe auch die Firmenpension nach dem „Pensionsstatut alt“ richtig berechnet. Wenn dieses darauf verweise, dass bei einem „zweimaligen“ Eintritt die vollen Jahre einer früheren Dienstzeit nur dann angerechnet würden, wenn der Arbeitnehmer allein aufgrund des zweiten Beschäftigungsverhältnisses einen unverfallbaren Pensionsanspruch erworben habe, sei dies dahingehend zu verstehen, dass sämtliche von der Klägerin bei der Beklagten zurückgelegten Dienstzeiten bei Berechnung der pensionsfähigen Dienstzeiten zu berücksichtigen seien, sofern in der letzten ein unverfallbarer Pensionsanspruch erworben worden sei. Auch der hypothetische Abfertigungszeitraum sei nicht zu berücksichtigen, weil dieser sich auf einen Zeitraum vor dem Pensionsanfall beziehe. Sinn und Zweck der Ruhensklausel sei aber, eine Doppelversorgung zu verhindern.

[17] Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht nicht zugelassen, da die zu lösenden Rechtsfragen von den Umständen des Einzelfalls abhängig seien.

[18] Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen wird. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[19] Die Klägerin beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[20] Die Revision ist zur Klarstellung zulässig und teilweise berechtigt.

[21] 1. Das BPG ist mit 1. 7. 1990 in Kraft getreten und kommt auf Leistungszusagen, die nach seinem Inkrafttreten gemacht wurden, zur Anwendung (Art V, VI). Die Klägerin wurde am 12. 1. 1999 rückwirkend mit 1. 5. 1998 in den Pensionsplan der Beklagten aufgenommen. Auf die in der Revision erstmals geltend gemachte Nichtanwendung des BPG auf das „Pensionsstatut alt“ ist daher nicht weiter einzugehen.

[22] 2. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern im Zusammenhang mit Vorschlägen, die auf die Befreiung des Arbeitgebers von weiteren direkten Leistungsverpflichtungen aus einer Pensionsvereinbarung hinauslaufen, zur umfassenden Aufklärung verpflichtet (RS0017049 [T35, T44]). Dabei ist der Arbeitgeber grundsätzlich zu einer ausgewogenen Information verpflichtet, durch die nicht nur die zu erwartenden Vorteile, sondern insbesondere auch die den Arbeitnehmern allenfalls drohenden Risiken, insbesondere über das zu tragende Kapitalmarktrisiko und die daraus möglichen Pensionsverluste, im Rahmen des Zumutbaren und im Sinne einer ex ante‑Betrachtung aufzuzeigen sind (RS0017049 [T54]). Letztlich ist entscheidend, welches Gesamtbild sämtliche Informationen dem betroffenen Arbeitnehmer unter Berücksichtigung seiner Ausbildung von den Chancen und Risiken einer Übertragung seiner Betriebspension auf eine Pensionskasse vermitteln (9 ObA 8/19w mwN).

[23] 3. Nach den Feststellungen hat die Beklagte die Klägerin nicht über die Möglichkeit eines negativen Veranlagungsergebnisses und dem damit verbundenen Risiko von möglichen Pensionskürzungen und daher nicht ausgewogen und umfassend im Sinne der zitierten Rechtsprechung aufgeklärt.

[24] Die Beklagte argumentiert in der außerordentlichen Revision damit, ihr sei kein Verschulden an der fehlerhaften Aufklärung anzulasten, weil sie selbst von den Risiken keine Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. Dabei übergeht sie, dass mit der Auslagerung in eine Pensionskasse das Veranlagungsrisiko naturgemäß vom Arbeitgeber auf die Arbeitnehmer übertragen wird, was der Beklagten jedenfalls bei gehöriger Prüfung hätte bekannt sein müssen. Dass die Wahrscheinlichkeit von Verlusten zum Zeitpunkt der Übertragung allgemein nicht als besonders hoch beurteilt wurde, ändert nichts an der Verpflichtung, im Rahmen einer ausgewogenen Aufklärung auf die damit einhergehenden Risiken hinzuweisen.

[25] 4. Der außerordentlichen Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, dass Aufklärungspflichten des Arbeitgebers nur gegenüber Arbeitnehmern bestehen, die bereits einen unverfallbaren Anspruch auf eine Betriebspension haben.

[26] Nach Art VI Abs 1 Z 16 BPG gilt für Beschäftigungszeiten aus direkten Leistungszusagen, die – wie hier – vor dem 21. 5. 2018 liegen, ua § 7 BPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I 2018/54. Danach konnte entsprechend § 7 Abs 2 BPG im Einzelvertrag vorgesehen werden, dass ein Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen erst nach Ablauf einer Frist eintreten soll. Während dieser Zeit ist die Anwartschaft nur bedingt. Der Rechtsanspruch auf Leistung entsteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis während der vereinbarten Zeit ununterbrochen bestanden hat. Nach Ablauf der Wartezeit kann von einem Rechtsanspruch auf Anwartschaft gesprochen werden (RS0119197).

[27] Die Beklagte verkennt demnach, dass bereits mit Beginn der Wartezeit die verbindliche Zusage des Arbeitgebers auf Einräumung einer bestimmten Betriebspension vorliegt. Darauf, dass die Pensionszusage nicht verbindlich gewesen wäre und aufgrund ihrer Bezeichnung als „freiwillige Zusatzleistung“ einseitig von der Beklagten hätte widerrufen werden können, hat sie sich in erster Instanz nicht berufen.

[28] Mit der Leistungszusage war die Beklagte eine (bedingte) Verpflichtung eingegangen, die dazu führt, dass, auch wenn die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Übertritts in das Pensionskassensystem noch nicht erfüllt waren, die Klägerin durch diese Zusage eine geschützte Rechtsposition erlangt hatte. Damit ist aber kein Grund ersichtlich, warum die Aufklärungspflichten bei einem Umstieg von einer direkten Leistungszusage auf ein Pensionskassenmodell während der Wartefrist anders beurteilt werden sollten als bei einer unverfallbaren Anwartschaft.

[29] 5. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB für Schadenersatzansprüche beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (RS0034524 ua). Die Kenntnis muss dabei nach ständiger Rechtsprechung den ganzen den Anspruch begründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt (vgl RS0034603 ua).

[30] Dass allein die Kenntnis von möglichen Pensionskürzungen bzw bereits reduzierten Pensionszahlungen im Zusammenhang mit einer unzureichenden Aufklärung beim Wechsel des Pensionssystems von einem leistungs‑ zu einem beitragsorientierten System nicht unbedingt mit der Kenntnis vom maßgeblichen Kausalzusammenhang einhergeht und dabei auch die Erkundigungspflicht des Geschädigten nicht überspannt werden darf, hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen (vgl 9 ObA 152/08f; 8 ObA 56/08f; 8 ObA 57/08b; 9 ObA 108/08k).

[31] 6. Die Beklagte macht in ihrer außerordentlichen Revision geltend, dass die Klägerin von der Pensionskasse auch über mögliche Pensionskürzungen informiert worden sei, aber trotzdem inaktiv geblieben sei. So sei ihr mit Schreiben vom 19. 11. 2012 mitgeteilt worden, dass abhängig vom Veranlagungsergebnis und versicherungstechnischen Ergebnis der Veranlagungs‑ und Risikogemeinschaft es auch zu Kürzungen kommen könne. Sie übergeht dabei, dass auch festgestellt wurde, dass die Klägerin den Hinweis auf mögliche Kürzungen dahingehend verstand, dass sich dies auf die Valorisierung der Pension, nicht die Grundpension bezieht. Warum sie nach der unzureichenden Aufklärung durch die Beklagte diesem Schreiben ein anderes Verständnis hätte zugrundelegen müssen und Nachforschungen im Hinblick auf ein Fehlverhalten der Beklagten anstrengen müssen, lässt auch die außerordentliche Revision offen. Damit hat aber das Verfahren keinen Hinweis darauf ergeben, dass die Klägerin vor ihrem Pensionsantritt vom schädigenden Verhalten der Beklagten Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. Ob die Beklagte sich in erster Instanz überhaupt auf das zitierte Schreiben im Zusammenhang mit ihrem Einwand der Verjährung berufen hat, kann dahingestellt bleiben.

[32] Ein Widerspruch der Entscheidung des Berufungsgerichts zur Judikatur, nach der es auf das objektive Bekanntsein der maßgeblichen Tatumstände ankommt (RS0034547), liegt insoweit ebenfalls nicht vor, weil die anspruchsbegründenden Tatsachen der Klägerin gerade nicht bekannt waren.

[33] Da die erstmalige Kenntnis der Klägerin vom Schaden und dem schadenskausalen Verhalten der Beklagten daher innerhalb von drei Jahren vor der Klagseinbringung liegt, kommt es auf den in der außerordentlichen Revision angesprochenen Zeitpunkt des Primärschadens nicht an. Selbst dann, wenn man diesen wie die Beklagte mit der Auslagerung der Ansprüche an die Pensionskasse ansetzt, würde dies am Zeitpunkt des Kennens durch die Klägerin nichts ändern.

[34] 7. Damit hat die Klägerin einen nicht verjährten Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihr durch die unzureichende Aufklärung durch die Beklagte bei Übertritt von der direkten Leistungszusage ins Pensionskassensystem entstanden ist. Dementsprechend ist nunmehr die Höhe dieses Schadens zu klären.

[35] Im „Pensionsstatut alt“ ist folgende Regelung enthalten:

„23  Begriffsbestimmung

(...)

(4) Pensionsfähige Dienstzeit ist die Anzahl der Dienstjahre, die der Dienstnehmer ununterbrochen in der Firma verbracht hat, wobei nachstehendes gilt:

a) Die pensionsfähige Dienstzeit beginnt mit dem letztmaligen Diensteintritt bei der Firma, frühestens mit Vollendung des 18. Lebensjahrs.

(...)

c) Für die Erfüllung der Wartezeit zählen nur volle Dienstjahre. Für die Berechnung der Versorgungsleistung werden angefangene Dienstjahre anteilig berücksichtigt.

(...)

e) Bei einem zweimaligen Eintritt eines Dienstnehmers in die Firma werden diesem Dienstnehmer nur dann die vollen Jahre seiner früheren Dienstzeit bei der Firma als pensionsfähige Dienstzeit angerechnet, wenn er alleine aufgrund des zweiten Beschäftigungsverhältnisses einen unverfallbaren Pensionsanspruch erworben hat (dh nach 10‑jähriger Dienstzeit).“

[36] In der außerordentlichen Revision wendet sich die Beklagte dagegen, dass die Vorinstanzen bei Berechnung der Höhe der Pension nach dem „Pensionsstatut alt“ die Vordienstzeiten der Klägerin berücksichtigt haben. Die Beklagte möchte aus Punkt 23 Abs 4 lit e des „Pensionsstatuts alt“ ableiten, dass nur das letzte Dienstverhältnis für die Pensionshöhe relevant sei, weil dort von einem „zweimaligen“ Eintritt des Dienstnehmers die Rede sei. Die Klägerin sei aber dreimalig in das Dienstverhältnis bei der Beklagten eingetreten.

[37] Das „Pensionsstatut alt“ ist durch die Pensionszusage an die Klägerin Inhalt des Einzeldienstvertrags im Sinne einer Vertragsschablone geworden. Dementsprechend ist es nach §§ 914, 915 zweiter Halbsatz ABGB auszulegen. In Punkt 23 Abs 4 wird die pensionsfähige Dienstzeit definiert. Dabei differenziert das „Pensionsstatut alt“, worauf bereits die Vorinstanzen hingewiesen haben, zwischen Wartezeit und pensionsfähiger Dienstzeit. In lit e dieser Bestimmung wird dementsprechend geregelt, dass bei mehrmaligem Eintritt in die Firma ein Pensionsanspruch nur dann entsteht, wenn allein aufgrund des letzten Beschäftigungsverhältnisses ein unverfallbarer Pensionsanspruch erworben wird. Damit wird klargestellt, dass zur Beurteilung der Erfüllung der Wartezeit eine Zusammenrechnung der Dienstzeiten nicht zu erfolgen hat. Wird jedoch im letzten Dienstverhältnis die Wartezeit erfüllt, werden auch Vordienstzeiten aus früheren Dienstverhältnissen zur Beklagten in die Berechnung der Versorgungsleistung nach Punkt 23 Abs 4 lit c einbezogen. Dass in der Bestimmung von einem „zweimaligen Eintritt“ und einem „zweiten Beschäftigungsverhältnis“ gesprochen wird, kann bei Berücksichtigung des offenkundigen Regelungszwecks nur dahingehend verstanden werden, dass an einen darüber hinausgehenden mehrfachen Eintritt in ein Dienstverhältnis zur Beklagten nicht gedacht wurde, es gibt jedoch keinen sachlichen Grund anzunehmen, dass die Parteien dies anders hätten regeln wollen als bei einem zweimaligen Eintritt.

[38] Die Klägerin hat daher zu Recht die Vordienstzeiten aus beiden Dienstverhältnissen ihrer Berechnung zugrunde gelegt. Dass davon ausgehend die Pensionsansprüche richtig berechnet wurden, bestreitet auch die Beklagte nicht.

[39] 8. In der außerordentlichen Revision wird weiters geltend gemacht, dass nach dem „Pensionsstatut alt“ die Pensionszahlung so lange und insoweit ruht, als Zahlungen für Zeiträume, die nach dem Pensionsfall liegen, von der Firma aus dem Dienstverhältnis geleistet werden und mindestens gleich hoch sind wie die, welche nach diesem Statut gebühren. Insbesondere ruht die Pensionszahlung für den Zeitraum, der der Berechnung einer Abfertigung zugrunde liegt. Die Klägerin habe eine Abfertigung von insgesamt vier Monatsgehältern bezogen, daher hätte eine Alterspension frühestens ab 1. 11. 2018 und nicht ab 1. 7. 2018 gebührt.

[40] Dabei übersieht die Beklagte jedoch, dass die Abfertigung bereits 2012 geleistet wurde. Richtig hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass Zweck dieser Klausel ist, eine Doppelversorgung zu verhindern bzw der Pensionsbezug dafür gedacht ist, die ohnehin während des Abfertigungszeitraums bestehende Versorgung des Dienstnehmers zu gewährleisten. Aufgrund des Auseinanderfallens des Zeitpunkts der Beendigung des Dienstverhältnisses und des Pensionsantritts wurde die Abfertigung im vorliegenden Fall der Klägerin aber nicht für einen Zeitraum gewährt, zu dem die Klägerin bereits eine Pension hätte beziehen können. Die Abfertigung wurde ihr vielmehr mehrere Jahre vor dem Pensionsantritt ausbezahlt. Damit liegen aber gerade keine deckungsgleichen Zeiträume für Pensionsbezug und Abfertigungsgewährung vor, die zu einer Anrechnung führen könnten.

[41] 9. Die Beklagte macht weiters geltend, dass die Klägerin sich anrechnen lassen muss, dass sie von der Pensionskasse bereits ab 1. 1. 2016 eine Pension in Anspruch genommen hat, nach dem „Pensionsstatut alt“ aber erst ab 1. 7. 2018 einen Anspruch auf Pensionsleistungen gehabt hätte. Derzeit habe sie daher rechnerisch jedenfalls noch keinen Schaden.

[42] Bei Ansprüchen aufgrund unzureichender Aufklärung bei Übertritt von einer direkten Leistungszusage in ein Pensionskassensystem handelt es sich um die Geltendmachung eines Vertrauensschadens. In einem solchen Fall ist der Geschädigte wirtschaftlich so zu stellen, als hätte er den ihm (zumindest potentiell) nachteiligen Vertrag nicht abgeschlossen. Dabei hat für die Ermittlung des Schadenersatzbetrags stets eine Gesamtbetrachtung stattzufinden, in die auch die sich aus der Veranlagung ergebenden Vorteile einzubeziehen sind (8 ObA 100/04w). Stehen etwa Vermögensnachteile in bestimmten Zeiträumen in anderen Zeiträumen Zahlungen der Pensionskasse gegenüber, die die Leistungsverpflichtung des Arbeitgebers nach der seinerzeitigen Pensionsvereinbarung übersteigen, so stellt lediglich die Differenz den zu ersetzenden Vertrauensschaden dar (9 ObA 243/02d).

[43] Unstrittig hätte die Klägerin nach dem „Pensionsstatut alt“, das für sie bei gehöriger Aufklärung und Nichtübertritt in das Pensionskassenmodell weiter gegolten hätte, vor dem 1. 7. 2018 keine Ansprüche auf eine Pensionszahlung gehabt. Dementsprechend hat die Klägerin ihren Schaden aus der Pensionsdifferenz erst ab 1. 7. 2018 geltend gemacht. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin bereits ab 1. 1. 2016 bis 30. 6. 2018 eine Pension nach dem Pensionskassenmodell bezogen hat. Diese Pension wäre ihr bei einem Nichtübertritt in das neue Modell nicht zugestanden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen handelt es sich dabei um einen Vorteil, der aufgrund des schädigenden Verhaltens, nämlich der Nichterfüllung der Aufklärungspflicht entstanden ist. Damit hat die Klägerin sich diesen Vorteil aber im Rahmen der Gesamtbetrachtung anrechnen zu lassen.

[44] Anders als in der Entscheidung 9 ObA 56/16z stellt sich im vorliegenden Fall auch nicht die Frage, ob die Klägerin aufgrund des früheren Pensionsantritts insgesamt nur eine geringere Pensionsleistung bezieht, weshalb der Vorteil aus dem früheren Pensionsantrag nicht ausreichend bestimmbar wäre. Da die Klägerin bei der Beklagten nicht mehr beschäftigt war, hatte der frühere Pensionsantritt auf die Betriebspension keinen Einfluss.

[45] Daher ist der außerordentlichen Revision insoweit recht zu geben, als aufgrund des früheren Pensionsbezugs, der der Klägerin erst durch den Übertritt in das Pensionskassenmodell ermöglicht wurde, ein Vorteil entstanden ist, der für den geltend gemachten Zeitraum den Schaden der aus dem Umstieg von der direkten Leistungszusage nach dem „Pensionsstatut alt“ auf eine Pensionskassenpension resultiert, übersteigt.

[46] Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang in ihrer Revisionsbeantwortung darauf verweist, das Vorbringen der Beklagten zur Höhe der vor 1. 7. 2018 insgesamt bezogenen Pension bestritten zu haben, so ergibt sich der anzurechnende Vorteil nicht aus dem unterschiedlichen Vorbringen der Parteien, sondern aus den diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichts (US 13) und übersteigt danach jedenfalls den klageweise geltend gemachten Betrag.

[47] Damit besteht aber das Leistungsbegehren der Klägerin nicht zu Recht und ist in Abänderung der Vorentscheidungen abzuweisen.

[48] 10. Aufgrund der Verletzung der Aufklärungspflicht ist dagegen der Anspruch auf Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftig entstehende Schäden aus der Übertragung der Pensionszusage an die Pensionskasse sowohl für die Klägerin als auch für eine allfällige Hinterbliebenenpension des Ehegatten der Klägerin berechtigt und sind die Entscheidungen der Vorinstanzen in diesem Umfang zu bestätigen.

[49] 11. Da die Abänderung im Hinblick auf den Gesamtstreitwert nur zu einem verhältnismäßig geringfügigen Unterliegen der Klägerin führt, hat es bei den Kostenentscheidungen erster und zweiter Instanz zu bleiben. Die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren gründet sich auf §§ 43 Abs 2, 50 ZPO. Auch in dritter Instanz hat daher die Beklagte die Kosten der Klägerin zu ersetzen.

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