Normen
ABGB §140 Bb
3 Ob 28/94 | OGH | 23.02.1994 |
3 Ob 308/98k | OGH | 26.04.2000 |
Auch; Beisatz: Aus dem Wesen der gesetzlichen Abfertigung (Entgelt) folgt, dass sie so zu behandeln ist, als ob sie monatlich als Arbeitsentgelt in den der Auflösung des Arbeitsverhältnisses folgenden Monaten ausbezahlt worden wäre, und bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage auf so viele Monate aufzuteilen ist, wie sie darin enthaltenen Monatsentgelten entspricht. Die freiwillige Abfertigung ist jedoch so auf die einzelnen Monate aufzuteilen, dass unter Berücksichtigung des dem Unterhaltsschuldner anstelle des bisherigen Arbeitseinkommens zufließenden nunmehrigen Einkommens (Arbeitslosenunterstützung) etwa der Betrag des letzten durchschnittlichen monatlichen Einkommens erreicht wird. (T1) |
6 Ob 229/01x | OGH | 18.10.2001 |
Auch; Beisatz: Dies wird insbesondere in den Fällen einer relativ hohen Abfertigung und einem nicht ganz geringen Eigeneinkommen des Unterhaltspflichtigen vertreten, weil dann nicht davon auszugehen ist, dass die Abfertigung in einem kürzeren Zeitraum zur Gänze verbraucht wird. (T2) |
7 Ob 211/02h | OGH | 09.10.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufteilung einer gesetzlichen Abfertigung. (T3) |
7 Ob 291/05b | OGH | 26.04.2006 |
Auch; Beisatz: Jubiläumsgeld. (T4) |
1 Ob 38/09h | OGH | 31.03.2009 |
Auch |
4 Ob 144/16d | OGH | 12.07.2016 |
Auch |
3 Ob 128/16v | OGH | 22.09.2016 |
Vgl auch |
3 Ob 146/20x | OGH | 01.03.2021 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19940223_OGH0002_0030OB00028_9400000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)