OGH 4Ob315/98x

OGH4Ob315/98x24.11.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Carina Maria S*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Thomas Richard S*****, vertreten durch Kaan, Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 12. Oktober 1996, GZ 2 R 350/98z-138, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht den Rekurs insoweit zurückgewiesen, als der Rekurswerber die Entscheidung über seinen Besuchsrechtsantrag für den 6. und 14. 9. 1998 bekämpfte; im übrigen hob das Rekursgericht den Beschluß auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs gegen den Zurückweisungsbeschluß nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs wendet sich der Rechtsmittelwerber nicht gegen die teilweise Zurückweisung seines Rekurses - wenn er auch beantragt, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß seinem Antrag in vollem Umfang stattgegeben wird -, sondern er bekämpft die Ausführungen des Rekursgerichtes im Aufhebungsbeschluß. Der Aufhebungsbeschluß ist aber unanfechtbar, weil das Rekursgericht nicht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei (§ 14b Abs 1 AußStrG idF WGN 1997).

Der Zurückweisungsbeschluß könnte zwar mit außerordentlichem Revisionsrekurs bekämpft werden; den Ausführungen des Rechtsmittelwerbers ist aber nicht zu entnehmen, worin die erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG bestehen soll. Die Entscheidung hängt auch von keiner erheblichen Rechtsfrage ab; sie steht vielmehr im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, wonach die Beschwer sowohl bei Einlangen des Rechtsmittels als auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung vorliegen muß (SZ 61/6 = EvBl 1988/100 mwN ua; s auch Kodek in Rechberger, ZPO vor § 461 Rz 9 mwN). Durch die Entscheidung über seinen Antrag, ihm ein Besuchsrecht für einen, nunmehr in der Vergangenheit liegenden Zeitraum einzuräumen, ist der Rechtsmittelwerber aber nicht beschwert.

Der Revisionsrekurs war zurückzuweisen.

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