OGH 6Ob211/99v

OGH6Ob211/99v29.9.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen Roxanne, Jesse und Deborah B*****, geboren am *****, vertreten durch ihre Mutter, Ruth S*****, diese vertreten durch Dr. Andrea Haniger, Rechtsanwältin in Innsbruck, über den ("außerordentlichen") Revisionsrekurs des Vaters, Dr. Benjamin B*****, vertreten durch Dr. Christine Mascher, Rechtsanwältin in Hall in Tirol, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 17. Juni 1999, GZ 51 R 37/99m-54, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hall in Tirol vom 8. Jänner 1999, GZ 2 P 118/98t-38, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Soweit sich der insgesamt als "außerordentlicher" Revisionsrekurs bezeichnete Revisionsrekurs gegen Punkt 2. des Beschlusses des Rekursgerichtes wendet (Aufhebung des Beschlußpunktes 1.) des Erstgerichtes und Zurückverweisung der Pflegschaftssache in diesem Umfang an das Erstgericht), ist er gemäß § 14b AußStrG jedenfalls unzulässig: Auf Rechtsmittelentscheidungen, die nach dem 31. 12. 1997 ergangen sind, sind nunmehr die mit der WG 1997 novellierten Verfahrungsbestimmungen anzuwenden. § 14b Abs 1 AußStrG entspricht der zuvor geltenden Rechtslage nach § 14 Abs 4 AußStrG. Nach ständiger Rechtsprechung zu letzterer Bestimmung, die fortzuschreiben ist, sind Rekurse gegen Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes, die keinen Zulässigkeitsausspruch enthalten, absolut unzulässig. Fehlt der Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, kann auch ein "außerordentlicher" Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht erhoben werden (6 Ob 44/99k; 5 Ob 4/99 mwN).

Rechtliche Beurteilung

Soweit mit dem außerordentlichen Revisionsrekurs Punkt1.) des Beschlusses des Rekursgerichtes bekämpft wird (Zurückweisung des Rekurses des Vaters gegen Punkt 3. und Bestätigung des Punktes 2. des erstgerichtlichen Beschlusses) ist er mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß ein Beschluß, soweit das Gericht die Entscheidung über gestellte Anträge (hier: Besuchsrechtsregelung ab 15. 4. 2000) bis zum Abschluß weiterer Erhebungen vorbehält, unanfechtbar ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EFSlg 16.728; 1 Ob 2401/96 mwN).

Hinsichtlich der vom angefochtenen Beschluß betroffenen Zeiträume vom 24. 12. 1998 bis 5. 1. 1999, vom 27. 3. 1999 bis 5. 4. 1999 und auch vom 13. 8. 1999 bis 12. 9. 1999 mangelt es dem Vater an einer Beschwer, weil diese Zeiträume bereits abgelaufen sind und einer Entscheidung über seinen Antrag, soweit er auf die Durchsetzung des Besuchrechtes innerhalb dieser Zeiten abstellt, nur mehr theoretisch - abstrakte Bedeutung zukäme. Infolge der abgelaufenen Zeit besteht für den Vater keine Möglichkeit mehr, die behauptete Beeinträchtigung seines Besuchrechtes zu beseitigen. Ist im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel das Rechtschutzinteresse aus diesem Grund bereits weggefallen, dann ist das Rechtsmittel nach ständiger Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen (so bereits JBl 1963, 432 mwN).

Zu prüfen bleibt daher lediglich die den Besuchrechtsantrag für die Tage 24., 25. und 26. 12. 1999 abweisende Entscheidung des Erstgerichtes und deren Bestätigung durch das Rekursgericht.

Aus den im Akt erliegenden Urkunden, insbesondere auch der Entscheidung des englischen Gerichtes vom 12. 2. 1997 und dessen geänderter Fassung vom 14. 1. 1998 geht hervor, daß der dem Vater zunächst während der "Half Term holidays" eingeräumte Kontakt mit seinen Kindern in England in der Folge dahin modifiziert wurde, daß dieser Kontakt nun während der "main school holidays", also in den Hauptferien oder "großen Schulferien", stattfinden solle, wie der Vater selbst in seinem Revisionsrekurs ausführt. Demnach sollte durch diese Änderung das angeordnete Besuchsrecht an das österreichische Schulferiensystem, das "Half Term holidays" (kurze Ferien in der Mitte eines Trimesters) nicht kennt, angeglichen werden. Die vom englischen Gericht getroffene Besuchsrechtsregelung, die der Vater nach dem Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl 512/1988) durchsetzen will, betrifft daher die Frage des Besuchrechtes während der Weihnachtsferien und der Weihnachtsfeiertage überhaupt nicht. Es war daher von den Vorinstanzen unabhängig von der zitierten Entscheidung des englischen Gerichtes und deren Durchsetzung nach dem Kindesentführungsübereinkommen zu prüfen, ob und in welchem Umfang dem Vater ein (zusätzliches) Besuchrechts während der Weihnachtsferien zu gewähren ist. Ob die Kinder den Heiligen Abend und die zwei folgenden Weihnachtsfeiertage beim Vater oder bei der Mutter verbringen sollen, ist eine Frage des Einzelfalles, der hier keine über diesen Anlaßfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

Der weiteren Rüge des Vaters, daß ihm das Rekursgericht entgegen der Bestimmung des Art 26 Abs 4 des Übereinkommens keine Verfahrenskosten zuerkannt habe, ist entgegenzuhalten, daß gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig ist.

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